Rechtssatz RS0020813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020813
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Rechtssatz
Die Erhaltungspflicht des Vermieters findet auch im Anwendungsbereich des MRG an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes ihre Grenze (§ 6 MRG - ausgenommen in Bezug auf im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 MRG privilegierte Arbeiten).Die Erhaltungspflicht des Vermieters findet auch im Anwendungsbereich des MRG an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes ihre Grenze (Paragraph 6, MRG - ausgenommen in Bezug auf im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG privilegierte Arbeiten).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 606/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 5 Ob 606/88
Veröff: MietSlg 40/27
- 5 Ob 537/89
Entscheidungstext OGH 07.03.1989 5 Ob 537/89
Veröff: SZ 62/36
- 5 Ob 70/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 5 Ob 70/89
Veröff: SZ 62/209 = WoBl 1990,163
- 5 Ob 1098/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1098/92
Beisatz: In diesem Rahmen ist allerdings auch die Reparatur von Schäden unter gleichzeitiger Anhebung des Ausstattungszustandes auf den ortsüblichen Standard als Erhaltungsarbeit anzusehen. (T1)
Veröff: ImmZ 1993,102
- 5 Ob 96/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 96/93
Veröff: EvBl 1994/93 S 460
- 3 Ob 37/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 37/94
Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64
- 5 Ob 298/00k
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 298/00k
Vgl auch; Beisatz: Bei nicht privilegierten Erhaltsungsarbeiten kann der Vermieter die Unwirtschaftlichkeit einwenden, soweit die Kosten dieser und der anderen notwendigen Reparaturen die Mietgegenstände unvermietbar machen würden (RdW 1985, 338 = MietSlg 37.255/28; SZ 62/209 = WoBl 1990/83 = MietSlg 42.201; MietSlg 45.224; WoBl 1995/101). (T2)
Beisatz: Bei den nicht privilegierten Arbeiten können die Mieter der Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände zusammen mit dem Vermieter Widerspruch erheben, wenn eine Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG erforderlich ist, weil die Kosten der Arbeiten weder aus den verrechenbaren Hauptmietzinsreserven noch aus den während der Bestanddauer der Arbeiten zu erwartenden effektiven und fiktiven Einnahmen gedeckt werden können. Die mangelnde Deckung der Kosten, könnte nur im Fall des Widerspruchs der übrigen Mieter zur Abweisung des Antrags führen. Ansonsten hat der Vermieter, will er nicht die Kosten der Erhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln bezahlen oder zumindest vorfinanzieren, einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG zu stellen, der mit dem Antrag auf Durchführung der Arbeiten gemäß § 6 Abs 4 MRG zu verbinden ist. (T3)
- 5 Ob 208/01a
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a
Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach §§ 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T4)
- 9 Ob 96/06t
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 96/06t
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG zur Vornahme „privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. (T5)
- 5 Ob 125/07d
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 125/07d
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 34/11b
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 34/11b
Vgl auch
- 5 Ob 156/12w
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 156/12w
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 249/15a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Einwand mangelnder Deckung infolge einer negativen Mietzinsabrechnung entspricht einem notwendigen Antrag nach §§ 18, 19 MRG nicht. (T6)
- 5 Ob 55/22g
Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 55/22g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020813
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0050OB00606_8800000_001