Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil es zur Frage der analogen Anwendung der Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 Z 14 und 32 MRG auf den Fall, daß der Vermieter nicht nach § 30 Abs. 2 Z 14 MRG kündigt, aber trotzdem Abbrucharbeiten durchführt, soweit ersichtlich, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt; sie ist aber nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil es zur Frage der analogen Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer 14 und 32 MRG auf den Fall, daß der Vermieter nicht nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG kündigt, aber trotzdem Abbrucharbeiten durchführt, soweit ersichtlich, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß kein Bedarf nach der vorerwähnten analogen Anwendung der genannten Bestimmungen bestehe. Folge man dieser Ansicht, so würde das vor allem bedeuten, daß der Mieter bei rechtswidriger, mit der Aufforderung zur unverzüglichen Räumung verbundener Auflösungserklärung des Vermieters schlechter gestellt wäre als dann, wenn der Vermieter den hiefür gesetzlich vorgesehenen Weg einer gerichtlichen Aufkündigung nach § 30 Abs. 2 Z 14 MRG beschritten hätte; einer Umgehung der Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung wären Tür und Tor geöffnet. Dazu komme, daß der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg, die in § 3 MRG normierte Erhaltungspflicht des Vermieters im außerstreitigen Verfahren nach § 6 MRG durchzusetzen, im gegenständlichen Fall wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z 2 MRG nicht gangbar sei. Mit der Geltendmachung einer Zinsminderung oder von Schadenersatzansprüchen sei ihr nicht gedient. Das mitgemietete Klosett habe sich auf einer Ebene mit der Wohnung befunden, das von den Beklagten neu hergestellte Klosett sei nur über eine steile Stiege zu erreichen (was ihr wegen ihrer schweren Gehbehinderung fast unmöglich sei) und im Winter unbenützbar, weil ständig eingefroren. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, daß der Vermieter, der rechtswidrigerweise einfach das Mietverhältnis für aufgelöst erklärt, anstelle den im Gesetz dafür vorgesehenen Weg der Kündigung zu beschreiten, durch sein gesetzwidriges Verhalten von der Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung befreit wird. Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß kein Bedarf nach der vorerwähnten analogen Anwendung der genannten Bestimmungen bestehe. Folge man dieser Ansicht, so würde das vor allem bedeuten, daß der Mieter bei rechtswidriger, mit der Aufforderung zur unverzüglichen Räumung verbundener Auflösungserklärung des Vermieters schlechter gestellt wäre als dann, wenn der Vermieter den hiefür gesetzlich vorgesehenen Weg einer gerichtlichen Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG beschritten hätte; einer Umgehung der Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung wären Tür und Tor geöffnet. Dazu komme, daß der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg, die in Paragraph 3, MRG normierte Erhaltungspflicht des Vermieters im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 6, MRG durchzusetzen, im gegenständlichen Fall wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht gangbar sei. Mit der Geltendmachung einer Zinsminderung oder von Schadenersatzansprüchen sei ihr nicht gedient. Das mitgemietete Klosett habe sich auf einer Ebene mit der Wohnung befunden, das von den Beklagten neu hergestellte Klosett sei nur über eine steile Stiege zu erreichen (was ihr wegen ihrer schweren Gehbehinderung fast unmöglich sei) und im Winter unbenützbar, weil ständig eingefroren. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, daß der Vermieter, der rechtswidrigerweise einfach das Mietverhältnis für aufgelöst erklärt, anstelle den im Gesetz dafür vorgesehenen Weg der Kündigung zu beschreiten, durch sein gesetzwidriges Verhalten von der Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung befreit wird. Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Die unter den Revisionsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 bzw. 3 ZPO gerügte Unterlassung der Prüfung bzw. Nichtbeachtung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z 2 MRG ist für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagten in analoger Anwendung der Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 Z 14 und 32 MRG zur Ersatzbeschaffung verpflichtet sind, ohne Bedeutung. Im Falle des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 4 Z 2 MRG würden nämlich lediglich an die Stelle des §§ 3 und 6 MRG die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 ABGB und deren Durchsetzung im streitigen Rechtsweg treten.Die unter den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 ZPO gerügte Unterlassung der Prüfung bzw. Nichtbeachtung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ist für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagten in analoger Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer 14 und 32 MRG zur Ersatzbeschaffung verpflichtet sind, ohne Bedeutung. Im Falle des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG würden nämlich lediglich an die Stelle des Paragraphen 3 und 6 MRG die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, ABGB und deren Durchsetzung im streitigen Rechtsweg treten.
Für alle dem Kündigungsschutz des MRG unterliegenden Mietverträge gilt, daß sie (unter anderem) durch gerichtliche Aufkündigung (§ 29 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 MRG) oder durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7 MRG) nicht besteht (§ 29 Abs. 1 Z 2 MRG, § 1112 ABGB), nicht aber durch die Forderung der früheren Aufhebung des Vertrages, wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß (§ 29 Abs. 1 Z 5 MRG, § 1118 3. Fall ABGB; vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu § 1118; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 111 zu § 1118), aufgelöst werden. Eine Pflicht des Vermieters zur Ersatzbeschaffung im Sinne des § 32 MRG besteht nur im Falle einer Kündigung nach § 30 Abs. 2 Z 9, 11 und 14 bis 16 MRG, nicht jedoch im Falle des Unterganges des Mietgegenstandes. Bereits zu 5 Ob 606/88 wurde ausgesprochen, daß die Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem Mietengesetz (§ 19 Abs. 2 Z 4, § 21 a), wonach den Bestandgeber bei auf § 1112 ABGB gestützten Räumungsklagen keine (verschuldensunabhängige) Pflicht zur Ersatzbeschaffung wie bei Kündigungen nach § 19 Abs. 2 Z 4, 4 a oder 4 b MG trifft (MietSlg. 26.136/11 ua, zuletzt etwa MietSlg. 34.242/31), im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§ 30 Abs. 2 Z 14, 15 oder 16, § 32; vgl. dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 46 bis 48 zu § 30 MRG) mangels wesentlicher Änderungen der Rechtslage aufrecht zu erhalten ist (vgl. ferner Binder in Schwimann, ABGB, Rz 11 zu § 1112; Gutknecht in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 743). Geht der Mietgegenstand aber aus Verschulden des Vermieters zugrunde, so gebührt dem Mieter Schadenersatz (§ 1112 Satz 2 Halbsatz 1 ABGB). Das Zugrundegehen des Mietgegenstandes als Grund für die (auch ohne darauf gerichtete Parteienerklärung) ex nunc eintretende Auflösung des Mietvertrages im Sinne des § 1112 ABGB kann im physischen oder rechtlichen Untergang bestehen, wobei für letzteren ein Abbruchsauftrag erforderlich ist und eine bloße Abbruchsbewilligung nicht genügt (Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 432;Für alle dem Kündigungsschutz des MRG unterliegenden Mietverträge gilt, daß sie (unter anderem) durch gerichtliche Aufkündigung (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 MRG) oder durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (Paragraph 7, MRG) nicht besteht (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, Paragraph 1112, ABGB), nicht aber durch die Forderung der früheren Aufhebung des Vertrages, wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 5, MRG, Paragraph 1118, 3. Fall ABGB; vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 1118,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 111 zu Paragraph 1118,), aufgelöst werden. Eine Pflicht des Vermieters zur Ersatzbeschaffung im Sinne des Paragraph 32, MRG besteht nur im Falle einer Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, 11 und 14 bis 16 MRG, nicht jedoch im Falle des Unterganges des Mietgegenstandes. Bereits zu 5 Ob 606/88 wurde ausgesprochen, daß die Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem Mietengesetz (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 21, a), wonach den Bestandgeber bei auf Paragraph 1112, ABGB gestützten Räumungsklagen keine (verschuldensunabhängige) Pflicht zur Ersatzbeschaffung wie bei Kündigungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, 4, a oder 4 b MG trifft (MietSlg. 26.136/11 ua, zuletzt etwa MietSlg. 34.242/31), im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, 15, oder 16, Paragraph 32,; vergleiche dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 46 bis 48 zu Paragraph 30, MRG) mangels wesentlicher Änderungen der Rechtslage aufrecht zu erhalten ist vergleiche ferner Binder in Schwimann, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 1112,; Gutknecht in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 743). Geht der Mietgegenstand aber aus Verschulden des Vermieters zugrunde, so gebührt dem Mieter Schadenersatz (Paragraph 1112, Satz 2 Halbsatz 1 ABGB). Das Zugrundegehen des Mietgegenstandes als Grund für die (auch ohne darauf gerichtete Parteienerklärung) ex nunc eintretende Auflösung des Mietvertrages im Sinne des Paragraph 1112, ABGB kann im physischen oder rechtlichen Untergang bestehen, wobei für letzteren ein Abbruchsauftrag erforderlich ist und eine bloße Abbruchsbewilligung nicht genügt (Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 432;
Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 bis 4 zu § 1112; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2, 6 und 8 zu § 1112; MietSlg. 34.242/31, 37.173/32 je mwN;Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 bis 4 zu Paragraph 1112,; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 2, 6 und 8 zu Paragraph 1112,; MietSlg. 34.242/31, 37.173/32 je mwN;
5 Ob 606/88). Die sogenannte wirtschaftliche Abbruchreife ist Tatbestandsmerkmal des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs. 2 Z 14 MRG und eben deshalb bei Wohnungsmieten, die dem Kündigungsschutz nach dem MRG unterliegen, nicht als Aufhebungsgrund nach § 29 Abs. 1 Z 2 MRG anzuerkennen (6 Ob 702/86).5 Ob 606/88). Die sogenannte wirtschaftliche Abbruchreife ist Tatbestandsmerkmal des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG und eben deshalb bei Wohnungsmieten, die dem Kündigungsschutz nach dem MRG unterliegen, nicht als Aufhebungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG anzuerkennen (6 Ob 702/86).
Diese Rechtslage bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beklagten, wenn ein den Bestimmungen der §§ 1112 ABGB, 29 Abs. 1 Z 2 MRG zu unterstellender Sachverhalt nicht gegeben ist, eine Auflösung des Mietvertrages mit der Klägerin wegen wirtschaftlicher Abbruchreife durch einseitige außergerichtliche Erklärung nicht erreichen können und - solange sie nicht erfolgreich nach § 30 Abs. 2 Z 14 MRG kündigen - weiterhin zur Erhaltung des Mietgegenstandes verpflichtet bleiben, wobei allerdings ihre Erhaltungspflicht an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes, in dem der Mietgegenstand liegt, ihre Grenze findet (siehe Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1096 und Rz 4 aE zu § 6 MRG, Binder in Schwimann, ABGB, Rz 62 zu § 1096; 5 Ob 606/88; ob der Ausgang des Vorprozesses zu 1 C 31/88 des Erstgerichtes auf die Erhaltungspflicht der Beklagten von Einfluß ist, muß mangels eines diesbezüglichen Parteienvorbringens dahingestellt bleiben). Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher dem Berufungsgericht darin bei, daß für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 Z 14 und 32 MRG auf den vorliegenden Fall die Voraussetzungen fehlen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin die schon vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, Zinsminderung und Schadenersatz geltend zu machen, für unzureichend erachtet.Diese Rechtslage bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beklagten, wenn ein den Bestimmungen der Paragraphen 1112, ABGB, 29 Absatz eins, Ziffer 2, MRG zu unterstellender Sachverhalt nicht gegeben ist, eine Auflösung des Mietvertrages mit der Klägerin wegen wirtschaftlicher Abbruchreife durch einseitige außergerichtliche Erklärung nicht erreichen können und - solange sie nicht erfolgreich nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG kündigen - weiterhin zur Erhaltung des Mietgegenstandes verpflichtet bleiben, wobei allerdings ihre Erhaltungspflicht an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes, in dem der Mietgegenstand liegt, ihre Grenze findet (siehe Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1096 und Rz 4 aE zu Paragraph 6, MRG, Binder in Schwimann, ABGB, Rz 62 zu Paragraph 1096,; 5 Ob 606/88; ob der Ausgang des Vorprozesses zu 1 C 31/88 des Erstgerichtes auf die Erhaltungspflicht der Beklagten von Einfluß ist, muß mangels eines diesbezüglichen Parteienvorbringens dahingestellt bleiben). Der Oberste Gerichtshof pflichtet daher dem Berufungsgericht darin bei, daß für eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 2, Ziffer 14 und 32 MRG auf den vorliegenden Fall die Voraussetzungen fehlen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin die schon vom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, Zinsminderung und Schadenersatz geltend zu machen, für unzureichend erachtet.
Es war daher der außerordentlichen Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.