Begründung:
Die Antragsgegnerinnen sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, auf der sich eine freistehende Villa (T*****), das sogenannte Stöckl-Gebäude (T*****; s AS 11) und ein Nebengebäude befinden. Die Antragstellerin ist Hauptmieterin einer in dieser Villa gelegenen Wohnung. Sie behauptet - im Verfahren unwidersprochen - auch Mietrechte an einem Teil des Nebengebäudes (östliches Abteil; s AS 31 = S 6 des Gutachtens ON 8).
Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerinnen zur Durchführung bestimmt bezeichneter Erhaltungsarbeiten am Haupt- und Nebengebäude sowie an der Liegenschaftseinfassung zu verhalten (ON 1 und 16).
Die Antragsgegnerinnen beantragen die Abweisung dieses Antrages.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragstellerin vollständig statt.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes teilweise insoweit ab, als es das Begehren der Antragstellerin auf Sanierung des Nebengebäudes abwies; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete den abweisenden Teil seiner Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Das Nebengebäude sei vom Wohngebäude, in welchem der Antragstellerin das Hauptmietrecht an einer Wohnung zukomme, räumlich völlig abgesondert. Es bestehe kein Zusammenhang mit den von der Antragstellerin im Hauptgebäude gemieteten Räumlichkeiten oder auch nur eine Berechtigung der Antragstellerin auch zur Benützung dieses Nebengebäudes. Derartiges sei weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen. Das Nebengebäude könne auch nicht zu jenen Anlagen gezählt werden, die etwa wie der Gartenzaun (Garten- und Fußgängertor) zur Straße hin oder die Stiegen im Wohngebäude für die Antragstellerin zum Erreichen der von ihr gemieteten Räumlichkeiten gebraucht würden. Zur Geltendmachung der das von der Antragstellerin nicht benützte Nebengebäude betreffenden Erhaltungsarbeiten sei sie daher nicht legitimiert. Auf den Einwand der Antragsgegner, daß eine Sanierung des Nebengebäudes infolge dessen Abbruchreife wirtschaftlich nicht vertretbar sei, brauche daher nicht eingegangen werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil es sich um einen Einzelfall handle und weil Fragen vom Gewicht des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen seien.Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil es sich um einen Einzelfall handle und weil Fragen vom Gewicht des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen seien.
Gegen den abweisenden Teil des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß diesbezüglich dahin abzuändern, daß insofern der Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Zweitantragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Das Rekursgericht verneinte bezüglich des Nebengebäudes unzutreffend, wie in der Sachentscheidung ausgeführt werden wird, die Aktivlegitimation der Antragstellerin.
b) Zur Sachentscheidung: