Rechtssatz RS0069875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069875
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Das Antragsrecht eines Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des §§ 3 und 6 MRG bezieht sich auf alle auf einem Grundbuchskörper befindlichen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Objekte. Dies folgt schon daraus, daß infolge der Verschränkung der Bestimmungen des § 6 MRG mit denjenigen des § 18 MRG die Mieter jedes der einzelnen Gebäude anteilig für die Instandhaltungskosten jedes anderen Gebäudes im Falle einer Anhebung der Mietzins nach § 18 MRG aufzukommen hätten.Das Antragsrecht eines Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraphen 3 und 6 MRG bezieht sich auf alle auf einem Grundbuchskörper befindlichen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Objekte. Dies folgt schon daraus, daß infolge der Verschränkung der Bestimmungen des Paragraph 6, MRG mit denjenigen des Paragraph 18, MRG die Mieter jedes der einzelnen Gebäude anteilig für die Instandhaltungskosten jedes anderen Gebäudes im Falle einer Anhebung der Mietzins nach Paragraph 18, MRG aufzukommen hätten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 96/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 96/93
Veröff: EvBl 1994/93 S 460
- 5 Ob 200/10p
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069875
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00096_9300000_001