Die Revision ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zulässig. Sie ist im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Unterinstanzen berechtigt.
Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die (gesetzliche oder behördliche) Untersagung des vereinbarten Gebrauches in keinem Fall den Tatbestand des § 1112 ABGB erfüllen könne, nicht anzuschließen. Es ist vielmehr der Ansicht von Klang in Klang2 V, 98 und von Würth in Rummel2 I, Rz 3 zu § 1112 ABGB, beizupflichten, daß der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, nicht nur vorliegt, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden. Würth aaO verweist zu Recht auf die widersprüchliche Begründung der von der zweiten Instanz herangezogenen, zu MietSlg 7920 abgedruckten Entscheidung, soweit sie dort wiedergegeben ist. Es ging dort auch um einen insoweit anders gelagerten Sachverhalt, weil der Auftrag zur Beseitigung des Kioskes, zu dessen Aufstellung das gemietete Grundstück dienen sollte, an den Bestandnehmer, der den Kiosk selbst errichtet hatte, erteilt wurde. Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz hätte das unhaltbare Ergebnis zur Folge, daß es im Belieben des Bestandnehmers läge, einen dem Bestandgeber zur Last fallenden gesetzwidrigen, den Anordnungen einer behördlichen Entscheidung widersprechenden Zustand zu perpetuieren.Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, daß die (gesetzliche oder behördliche) Untersagung des vereinbarten Gebrauches in keinem Fall den Tatbestand des Paragraph 1112, ABGB erfüllen könne, nicht anzuschließen. Es ist vielmehr der Ansicht von Klang in Klang2 römisch fünf, 98 und von Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 1112, ABGB, beizupflichten, daß der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den Paragraph 1112, ABGB zweifellos gilt, nicht nur vorliegt, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden. Würth aaO verweist zu Recht auf die widersprüchliche Begründung der von der zweiten Instanz herangezogenen, zu MietSlg 7920 abgedruckten Entscheidung, soweit sie dort wiedergegeben ist. Es ging dort auch um einen insoweit anders gelagerten Sachverhalt, weil der Auftrag zur Beseitigung des Kioskes, zu dessen Aufstellung das gemietete Grundstück dienen sollte, an den Bestandnehmer, der den Kiosk selbst errichtet hatte, erteilt wurde. Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz hätte das unhaltbare Ergebnis zur Folge, daß es im Belieben des Bestandnehmers läge, einen dem Bestandgeber zur Last fallenden gesetzwidrigen, den Anordnungen einer behördlichen Entscheidung widersprechenden Zustand zu perpetuieren.
Allerdings ist der Vermieter aufgrund des § 1096 ABGB und im Anwendungsbereich des MRG nach § 3 MRG zur Verschaffung und Erhaltung des bedungenen Gebrauches der Bestandsache verpflichtet. Er kann sich daher weder auf eine bereits anfängliche Nichtigkeit des Vertrages nach § 879 Abs.1 ABGB wegen der Bauvorschriften zuwiderlaufenden Vereinbarung der Benützung zu Wohnzwecken noch auf nachträgliche Unmöglichkeit wegen bescheidmäßiger Untersagung der Benützung zu Wohnzwecken oder wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung (§ 1112 ABGB) berufen, wenn ihm die Verschaffung des bedungenen Gebrauches möglich ist (vgl. MietSlg 24.138/18). Die den Bestandgeber treffende Verpflichtung, die zum bedungenen Gebrauch erforderliche behördliche Bewilligung zu verschaffen, hat ihre Grenze nur in der rechtlichen Unmöglichkeit und in der Unwirtschaftlichkeit (MietSlg 38.144 mwN). Dafür, daß eine Unmöglichkeit in diesem Sinne vorliegt, ist der Bestandgeber beweispflichtig (MietSlg 38.143; SZ 63/137).Allerdings ist der Vermieter aufgrund des Paragraph 1096, ABGB und im Anwendungsbereich des MRG nach Paragraph 3, MRG zur Verschaffung und Erhaltung des bedungenen Gebrauches der Bestandsache verpflichtet. Er kann sich daher weder auf eine bereits anfängliche Nichtigkeit des Vertrages nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wegen der Bauvorschriften zuwiderlaufenden Vereinbarung der Benützung zu Wohnzwecken noch auf nachträgliche Unmöglichkeit wegen bescheidmäßiger Untersagung der Benützung zu Wohnzwecken oder wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung (Paragraph 1112, ABGB) berufen, wenn ihm die Verschaffung des bedungenen Gebrauches möglich ist vergleiche MietSlg 24.138/18). Die den Bestandgeber treffende Verpflichtung, die zum bedungenen Gebrauch erforderliche behördliche Bewilligung zu verschaffen, hat ihre Grenze nur in der rechtlichen Unmöglichkeit und in der Unwirtschaftlichkeit (MietSlg 38.144 mwN). Dafür, daß eine Unmöglichkeit in diesem Sinne vorliegt, ist der Bestandgeber beweispflichtig (MietSlg 38.143; SZ 63/137).
Ob der oder die Vermieter im vorliegenden Fall eine realistische Möglichkeit haben, die verwaltungsrechtliche Bewilligung zur Benützung der Räume zu Wohnzwecken zu erlangen, erscheint zwar nach den Vorschriften der §§ 68 ff der Wiener Bauordnung idF der Novelle LGBl 34/1992, auf die das Erstgericht nicht Bedacht genommen hat, und auf § 87 Abs.4 der Wiener Bauordnung, der insoweit von den Klägern richtig zitiert wurde, nach dem derzeitigen Akteninhalt fraglich; denn der Beklagte bezeichnete die Wohnung selbst als Souterrainwohnung und behauptete gar nicht, daß ihr Fußboden über dem anschließenden Gelände liege. Das ändert aber nichts daran, daß es Sache der Kläger ist, zu beweisen, daß ihnen die Erlangung einer "nachträglichen baubehördlichen Bewilligung" (iS des Bescheides vom 9.3.1993) nicht möglich ist.Ob der oder die Vermieter im vorliegenden Fall eine realistische Möglichkeit haben, die verwaltungsrechtliche Bewilligung zur Benützung der Räume zu Wohnzwecken zu erlangen, erscheint zwar nach den Vorschriften der Paragraphen 68, ff der Wiener Bauordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 34 aus 1992,, auf die das Erstgericht nicht Bedacht genommen hat, und auf Paragraph 87, Absatz 4, der Wiener Bauordnung, der insoweit von den Klägern richtig zitiert wurde, nach dem derzeitigen Akteninhalt fraglich; denn der Beklagte bezeichnete die Wohnung selbst als Souterrainwohnung und behauptete gar nicht, daß ihr Fußboden über dem anschließenden Gelände liege. Das ändert aber nichts daran, daß es Sache der Kläger ist, zu beweisen, daß ihnen die Erlangung einer "nachträglichen baubehördlichen Bewilligung" (iS des Bescheides vom 9.3.1993) nicht möglich ist.
Ob es dem oder den Vermietern wirtschaftlich zumutbar ist, den für eine Wohnung geforderten gesetzlichen Mindeststandard durch Umbauten herzustellen, läßt sich nach dem bisherigen Akteninhalt nicht beurteilen. Diese Frage ist aber entscheidungswesentlich. Denn ein solcher Umbau würde dem Bescheid, mit dem die Verwendung der Räume zu Wohnzwecken untersagt wird, die Grundlage entziehen. Dieselben Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates 3 Ob 37/94 zum Ausdruck gebracht hat, kommen auch hier zum Tragen: Die Bindungs- und Tatbestandswirkung dieses Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages im Sinn des § 1112 ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt, endgültig ist. Nur diese Auslegung der Bestimmung des § 1112 ABGB gewährleistet auch, daß Bestandnehmer, deren Sphäre durch den Bescheid berührt wird, in einem rechtlichen Verfahren Parteistellung zur Beurteilung der Frage haben, ob die Behebung von Baugebrechen dem Bestandgeber wirtschaftlich zumutbar ist.Ob es dem oder den Vermietern wirtschaftlich zumutbar ist, den für eine Wohnung geforderten gesetzlichen Mindeststandard durch Umbauten herzustellen, läßt sich nach dem bisherigen Akteninhalt nicht beurteilen. Diese Frage ist aber entscheidungswesentlich. Denn ein solcher Umbau würde dem Bescheid, mit dem die Verwendung der Räume zu Wohnzwecken untersagt wird, die Grundlage entziehen. Dieselben Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung des verstärkten Senates 3 Ob 37/94 zum Ausdruck gebracht hat, kommen auch hier zum Tragen: Die Bindungs- und Tatbestandswirkung dieses Bescheides hat das Erlöschen des Bestandvertrages im Sinn des Paragraph 1112, ABGB erst dann zur Folge, wenn der Sachverhalt, aus dem sie sich ergibt, endgültig ist. Nur diese Auslegung der Bestimmung des Paragraph 1112, ABGB gewährleistet auch, daß Bestandnehmer, deren Sphäre durch den Bescheid berührt wird, in einem rechtlichen Verfahren Parteistellung zur Beurteilung der Frage haben, ob die Behebung von Baugebrechen dem Bestandgeber wirtschaftlich zumutbar ist.
Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, ob eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung möglich, und ob die Behauptung der Kläger, daß der Fußboden der Wohnung mehr als 1 m unter dem Straßenniveau liege, richtig ist. Dies wäre wohl - zumindest nach dem bisherigen Akteninhalt, der keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, daß sich bloß durch die Anhebung des Fußbodens ein den Bestimmungen der Wiener Bauordnung entsprechender Wohnraum schaffen ließe - ein wesentliches Indiz für die Unwirtschaftlichkeit, den bedungenen Gebrauch an der Wohnung (durch einen entsprechenden Umbau) zu vermitteln. Allerdings wird zu beachten sein, daß die Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit, wie bereits dargelegt, den Vermieter trifft. Es werden aber auch die weiteren, bisher wegen der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Untergerichte, daß die Klage unschlüssig sei, nicht geprüften Einwendungen des Beklagten, wie insbesondere die mangelnde Aktivlegitimation, abzuhandeln sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.