Rechtssatz RS0033014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033014
Entscheidungsdatum
30.04.2014
Rechtssatz
Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden.Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den Paragraph 1112, ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht, wie etwa durch das Verbot, Räume bestimmter Beschaffenheit weiterhin als Wohnung zu verwenden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 622/94
Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 622/94
- 8 Ob 2324/96i
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 8 Ob 2324/96i
nur: Der rechtliche Untergang der Bestandsache, für den § 1112 ABGB zweifellos gilt, liegt nicht nur vor, wenn die Sache an sich aus dem Rechtsverkehr gezogen wurde, sondern schon dann, wenn die für die Vermietbarkeit überhaupt oder für die Vermietung zu einem bestimmten Zweck erforderliche Qualifikation (endgültig und unabänderlich) verlorengeht. (T1); Beisatz: Hier: Durch Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung. (T2)
- 2 Ob 147/02k
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 147/02k
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 16/14w
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 16/14w
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033014
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB00622_9400000_003