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Rechtssatz RS0033011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033011

Geschäftszahl

7Ob622/94; 2Ob147/02k

Entscheidungsdatum

10.07.2003

Rechtssatz

Der Vermieter kann sich weder auf eine bereits anfängliche Nichtigkeit des Vertrages nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wegen der Bauvorschriften zuwiderlaufenden Vereinbarung der Benützung zu Wohnzwecken noch auf nachträgliche Unmöglichkeit wegen bescheidmäßiger Untersagung der Benützung zu Wohnzwecken oder wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung (Paragraph 1112, ABGB) berufen, wenn ihm die Verschaffung des bedungenen Gebrauches möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033011

Dokumentnummer

JJR_19950208_OGH0002_0070OB00622_9400000_002