Rechtssatz RS0033011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033011
Entscheidungsdatum
10.07.2003
Rechtssatz
Der Vermieter kann sich weder auf eine bereits anfängliche Nichtigkeit des Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wegen der Bauvorschriften zuwiderlaufenden Vereinbarung der Benützung zu Wohnzwecken noch auf nachträgliche Unmöglichkeit wegen bescheidmäßiger Untersagung der Benützung zu Wohnzwecken oder wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung (§ 1112 ABGB) berufen, wenn ihm die Verschaffung des bedungenen Gebrauches möglich ist.Der Vermieter kann sich weder auf eine bereits anfängliche Nichtigkeit des Vertrages nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wegen der Bauvorschriften zuwiderlaufenden Vereinbarung der Benützung zu Wohnzwecken noch auf nachträgliche Unmöglichkeit wegen bescheidmäßiger Untersagung der Benützung zu Wohnzwecken oder wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung (Paragraph 1112, ABGB) berufen, wenn ihm die Verschaffung des bedungenen Gebrauches möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0033011
Dokumentnummer
JJR_19950208_OGH0002_0070OB00622_9400000_002