Die von den Klägern erhobene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Vermieter haben die damals als Hausbesorgerdienstwohnung gewidmete Raumeinheit, welche sie in den Jahren 1961 bis 1976 zu Lagerzwecken an eine Handelsgesellschaft vermietet hatten, einem Kaufmann, der gleichzeitig als Wohnungseigentümer Liegenschaftsmiteigentümer war und ist, ausschließlich für Büro-, Lager- oder Geschäftszwecke in Bestand gegeben. Damit war die miteigentümerrechtliche Widmung der vermieteten Räumlichkeiten als Hausbesorgerdienstwohnung zumindest schlüssig aufgehoben, nicht aber auch eine sich aus den baurechtlichen Regelungen etwa ergebende Beschränkung der Raumnutzungsart. Eine Außerachtlassung derartiger baurechtlicher Nutzungsbeschränkungen bei Abschluß des Mietvertrages hätten alle Miteigentümer zu vertreten, im Falle der Vermietung an einen Miteigentümer daher sowohl Vermieter als auch Mieter.
Solange die Änderung einer etwa bestehenden die mietvertraglich vorgesehene Nutzungsart beschränkenden oder ausschließenden baupolizeilichen Rechtsgrundlage möglich ist, trifft die Miteigentümer als Vermieter die mietvertragliche Pflicht, eine solche Änderung zu betreiben, soweit ihnen das zugemutet werden könnte. Nur bei Aussichtslosigkeit bestünde eine solche mietvertragliche Verpflichtung nicht oder erlösche sie. Ist eine solche Verpflichtung - beispielsweise zur Stellung und zielstrebigen Betreibung eines Antrages im baubehördlichen Verfahren - aufrecht, ist ein etwa bestehendes baupolizeiliches Hindernis gegen die mietvertraglich vorgesehene Nutzung nicht als endgültig zu werten (vgl E.d.OGH 13.4.1994, 3 Ob 37/94, verst Senat, JBl 1994,618 = WoBl 1994, 114 = ecolex 1994, 460).Solange die Änderung einer etwa bestehenden die mietvertraglich vorgesehene Nutzungsart beschränkenden oder ausschließenden baupolizeilichen Rechtsgrundlage möglich ist, trifft die Miteigentümer als Vermieter die mietvertragliche Pflicht, eine solche Änderung zu betreiben, soweit ihnen das zugemutet werden könnte. Nur bei Aussichtslosigkeit bestünde eine solche mietvertragliche Verpflichtung nicht oder erlösche sie. Ist eine solche Verpflichtung - beispielsweise zur Stellung und zielstrebigen Betreibung eines Antrages im baubehördlichen Verfahren - aufrecht, ist ein etwa bestehendes baupolizeiliches Hindernis gegen die mietvertraglich vorgesehene Nutzung nicht als endgültig zu werten vergleiche E.d.OGH 13.4.1994, 3 Ob 37/94, verst Senat, JBl 1994,618 = WoBl 1994, 114 = ecolex 1994, 460).
Diese von den Klägern darzulegende und zu beweisende Endgültigkeit hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen.
Die Kläger haben nicht berücksichtigt, daß die ihrer Ansicht nach anwendbaren Regelungen im Sinne des Art II § 3 Abs 1 des SbgLG vom 20. März 1991, LGBl Nr.34, nur befristete Sonderbestimmungen darstellten (§ 46 Abs 4 SbgROG 1992, LGBl Nr.98). Sie haben aber andererseits außer acht gelassen, daß nach der Lage des Hauses im Schutzgebiet nach § 2 Sbg Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl Nr.50, die Regelungen nach dessen § 6 zur Anwendung zu kommen hätten. Dazu, daß unter Anwendung dieser Bestimmung (vgl Art II § 1 Abs 2 Sbg LGBl 1991 Nr.34) nach dem konkreten Zustand des Hauses die Verwendung des Mietgegenstandes innerhalb eines der mietvertraglich festgelegten Verwendungszwecke auszuschließen wäre, haben die Kläger kein zureichendes Tatsachenvorbringen erstattet.Die Kläger haben nicht berücksichtigt, daß die ihrer Ansicht nach anwendbaren Regelungen im Sinne des Artikel römisch zwei, Paragraph 3, Absatz eins, des SbgLG vom 20. März 1991, Landesgesetzblatt Nr.34, nur befristete Sonderbestimmungen darstellten (Paragraph 46, Absatz 4, SbgROG 1992, Landesgesetzblatt Nr.98). Sie haben aber andererseits außer acht gelassen, daß nach der Lage des Hauses im Schutzgebiet nach Paragraph 2, Sbg Altstadterhaltungsgesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr.50, die Regelungen nach dessen Paragraph 6, zur Anwendung zu kommen hätten. Dazu, daß unter Anwendung dieser Bestimmung vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz 2, Sbg Landesgesetzblatt 1991 Nr.34) nach dem konkreten Zustand des Hauses die Verwendung des Mietgegenstandes innerhalb eines der mietvertraglich festgelegten Verwendungszwecke auszuschließen wäre, haben die Kläger kein zureichendes Tatsachenvorbringen erstattet.
Es bedarf daher weder einer Untersuchung, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, daß das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch an die Unbrauchbarkeit oder Unbenützbarkeit der Bestandsache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in den §§ 1104 und 1105 die für den Fall des Unterganges der Bestandsache nach § 1112 ABGB angeordnete Rechtsfolge der Auflösung des Bestandverhältnisses nicht ausdrücklich vorschreibt. Es erübrigen sich auch Erörterungen zur Klagebefugnis sowie zur wirksamen Ausübung eines Gestaltungsrechtes, wie es die Kläger in der Klage "vorsichtshalber" für sich in Anspruch nahmen.Es bedarf daher weder einer Untersuchung, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären, daß das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch an die Unbrauchbarkeit oder Unbenützbarkeit der Bestandsache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in den Paragraphen 1104 und 1105 die für den Fall des Unterganges der Bestandsache nach Paragraph 1112, ABGB angeordnete Rechtsfolge der Auflösung des Bestandverhältnisses nicht ausdrücklich vorschreibt. Es erübrigen sich auch Erörterungen zur Klagebefugnis sowie zur wirksamen Ausübung eines Gestaltungsrechtes, wie es die Kläger in der Klage "vorsichtshalber" für sich in Anspruch nahmen.
Die Vorinstanzen haben das Räumungsbegehren zu Recht abgewiesen. Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.