Begründung:
Am 25.6.1986 ereignete sich auf der Bundesstraße 147 im Ortsgebiet von Burgkirchen ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin ihres Motorfahrrades und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKWs beteiligt waren.
Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten forderte die Klägerin als Schadenersatz zuletzt den Betrag von S 240.106 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aus dem Unfall.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß die Klägerin ein Mitverschulden von 2/3 an dem Unfall treffe. Das Erstgericht sprach der Klägerin, ausgehend von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1, S 37.600,50 sA zu und wies das Leistungsmehrbegehren von S 202.505,50 sA sowie das Feststellungsbegehren ab.
Gegen dieses Urteil richteten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten.
Die Klägerin begehrte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, daß ihr, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu ihren Gunsten, insgesamt ein Betrag von S 93.853,75 sA zugesprochen werde.
Die Beklagten wiederum beantragten, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu ihren Gunsten Abänderung dahin, daß der Klägerin lediglich ein Betrag von S 9.100 sA zugesprochen werde. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb unbekämpft. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, hingegen wurde der Berufung der Klägerin teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen und der bestätigten Teile dahin abgeändert, daß der Klägerin S 41.601,50 sA zugesprochen und das Mehrbegehren von S 198.504,50 sA sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen wurden. Ein Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 3 ZPO unterblieb. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich das als "a.o.Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, daß der Klägerin S 77.103 sA zugesprochen und das Mehrbegehren von S 163.000 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Beklagten wiederum beantragten, ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu ihren Gunsten Abänderung dahin, daß der Klägerin lediglich ein Betrag von S 9.100 sA zugesprochen werde. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb unbekämpft. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, hingegen wurde der Berufung der Klägerin teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen und der bestätigten Teile dahin abgeändert, daß der Klägerin S 41.601,50 sA zugesprochen und das Mehrbegehren von S 198.504,50 sA sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen wurden. Ein Ausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unterblieb. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich das als "a.o.Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Revision wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, daß der Klägerin S 77.103 sA zugesprochen und das Mehrbegehren von S 163.000 sA abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.