Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Ob der Beklagte ein Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 Abs. 1 RVO.(Jetzt § 333 Abs. 4 ASVG.) war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist zu bejahen, wenn dem Beklagten die Überwachung der Arbeit anderer Arbeiter mit der Befugnis, selbständig der zweckmäßigen und gefahrlosen Ausführung der Arbeiten dienliche Anordnungen zu treffen (SZ. XXIV 211; 1 Ob 182/54; Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 428), übertragen war. Diese Übertragung ist durch das Strafgericht für das Zivilgericht bindend festgestellt. Schon der Spruch des verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes erster Instanz setzt voraus (arg. "ließ"), daß der Beklagte die Befugnis hatte, die nach seiner Sachkenntnis nötigen Sicherungsarbeiten (Böschen und Abräumen) durch die ihm anvertrauten Arbeitersführen zu lassen. Aus den Gründen der strafgerichtlichen Entscheidungen bei der Instanzen, die zur Klärung der Tragweite dieses Spruches heranzuziehen sind (vgl. die bei Stagel - Michlmayr ZPO., 10. Aufl. zu § 268 ZPO. unter Nr. 6 angeführten Entscheidungen), geht hervor, daß der Beklagte mit den drei Hilfsarbeitern als deren sachkundiger, für die zweckmäßige und sichere (gefahrlose) Durchführung der Arbeit dem Unternehmer verantwortlicher Leiter nach Belehrung über die Sicherheitsvorschriften durch den Polier zur Arbeit in die Schottergrube entsendet wurde. Da diese vom Strafgericht festgestellten Tatsachen die Voraussetzung der vom Strafgericht dem Beklagten angelasteten Pflichtverletzungen und sohin des Schuldspruches nach § 335 StG. sind, ist das Zivilgericht nach § 268 ZPO. an ihre Feststellung durch das Strafgericht gebunden. Der Beklagte haftet sohin als Arbeiteraufseher im Sinne des § 899 Abs. 1 RVO., bezüglich dessen durch das Strafgericht festgestellt erscheint, daß er fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der er vermöge seines Berufes besonders verpflichtet war, den Unfall verschuldet hat, gemäß § 903 Abs. 1 und 4 RVO. (Jetzt § 334 Abs. 2 ASVG.) für den durch den Unfall verursachten Aufwand der Klägerin, ohne sich auf ein Mitverschulden der Verunglückten berufen zu können (1 Ob 182/54, Geigel a. a. O. S. 432 oben).Ob der Beklagte ein Arbeiteraufseher im Sinne des Paragraph 899, Absatz eins, RVO.(Jetzt Paragraph 333, Absatz 4, ASVG.) war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist zu bejahen, wenn dem Beklagten die Überwachung der Arbeit anderer Arbeiter mit der Befugnis, selbständig der zweckmäßigen und gefahrlosen Ausführung der Arbeiten dienliche Anordnungen zu treffen (SZ. römisch 24 211; 1 Ob 182/54; Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 428), übertragen war. Diese Übertragung ist durch das Strafgericht für das Zivilgericht bindend festgestellt. Schon der Spruch des verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes erster Instanz setzt voraus (arg. "ließ"), daß der Beklagte die Befugnis hatte, die nach seiner Sachkenntnis nötigen Sicherungsarbeiten (Böschen und Abräumen) durch die ihm anvertrauten Arbeitersführen zu lassen. Aus den Gründen der strafgerichtlichen Entscheidungen bei der Instanzen, die zur Klärung der Tragweite dieses Spruches heranzuziehen sind vergleiche die bei Stagel - Michlmayr ZPO., 10. Aufl. zu Paragraph 268, ZPO. unter Nr. 6 angeführten Entscheidungen), geht hervor, daß der Beklagte mit den drei Hilfsarbeitern als deren sachkundiger, für die zweckmäßige und sichere (gefahrlose) Durchführung der Arbeit dem Unternehmer verantwortlicher Leiter nach Belehrung über die Sicherheitsvorschriften durch den Polier zur Arbeit in die Schottergrube entsendet wurde. Da diese vom Strafgericht festgestellten Tatsachen die Voraussetzung der vom Strafgericht dem Beklagten angelasteten Pflichtverletzungen und sohin des Schuldspruches nach Paragraph 335, StG. sind, ist das Zivilgericht nach Paragraph 268, ZPO. an ihre Feststellung durch das Strafgericht gebunden. Der Beklagte haftet sohin als Arbeiteraufseher im Sinne des Paragraph 899, Absatz eins, RVO., bezüglich dessen durch das Strafgericht festgestellt erscheint, daß er fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der er vermöge seines Berufes besonders verpflichtet war, den Unfall verschuldet hat, gemäß Paragraph 903, Absatz eins und 4 RVO. (Jetzt Paragraph 334, Absatz 2, ASVG.) für den durch den Unfall verursachten Aufwand der Klägerin, ohne sich auf ein Mitverschulden der Verunglückten berufen zu können (1 Ob 182/54, Geigel a. a. O. S. 432 oben).
Wenn das Berufungsgericht in Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis gemäß § 268 ZPO. einen Sachverhalt feststellt, könnte dies auch in dem (hier nicht vorliegenden) Fall, daß es damit von einer dieser Gesetzesstelle widerstreitenden, also gesetzwidrigen, erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung ohne Beweiswiederholung abgeht, keinen Verfahrensmangel darstellen.Wenn das Berufungsgericht in Bindung an ein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis gemäß Paragraph 268, ZPO. einen Sachverhalt feststellt, könnte dies auch in dem (hier nicht vorliegenden) Fall, daß es damit von einer dieser Gesetzesstelle widerstreitenden, also gesetzwidrigen, erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung ohne Beweiswiederholung abgeht, keinen Verfahrensmangel darstellen.