Begründung:
Der Kläger Radivoje J***, Arbeiter, Salzburg, Alpenstraße 69, begehrte in seiner am 14. April 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 250.000,-- s.A. und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle seine künftigen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 1985 im Rahmen des den PKW mit dem Kennzeichen W 346.039 betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Der Kläger brachte im wesentlichen vor, er sei bei einem von Nicole M*** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen W 346.039 am 14. Juni 1985 auf der Bundesstraße B 70 in Kärnten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt worden. Er habe gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes von S 250.000,--. Im Hinblick auf bei dem Unfall erlittene gesundheitliche Dauerfolgen habe er ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger Unfallschäden.
Die Klage wurde der Beklagten am 22. April 1988 zugestellt. Am 3. Mai 1988 langte ein Schriftsatz des Kläger beim Erstgericht ein, mit dem er die Richtigstellung der Parteienbezeichnung des Klägers auf "Zivota Pavlovic, Arbeiter, Selo Potocac kod paracina, YU-35207 Potocac" beantragte. Durch ein Versehen in der Kanzlei des Klagevertreters sei irrtümlich Radivoje J*** als Kläger bezeichnet worden. Tatsächlich sei aber Zivota P*** bei dem Verkehrsunfall verletzt worden. Der Irrtum des Klagevertreters sei darauf zurückzuführen, daß Radivoje J*** als Kontaktmann des Zivota P*** fungiere und vom Klagevertreter die gesamte Korrespondenz über Radivoje J*** abgewickelt werde. Die Beklagte habe telefonisch ihre Zustimmung zur Änderung der Klage "durch Wechsel in der Partei des Klägers" erklärt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, ein Parteiwechsel sei nur in den Fällen zulässig, in denen ihn das Gesetz ausdrücklich gestatte. Ein Parteiwechsel zu dem Zweck, an die Stelle des unrichtig Klagenden die richtige sachlegitimierte Partei zu setzen, sei daher unabhängig von der Zustimmung des Gegners unzulässig. Es liege keine Berichtigung der Parteienbezeichnung vor, da eine solche grundsätzlich nicht dazu führen dürfe, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete.
Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Bezeichnung der klagenden Partei von Radivoje J***, Arbeiter, Alpenstraße 69, 5020 Salzburg, in Zivota P***, Arbeiter, Selo Potocac kod paracina, YU-35207 Potocac, Jugoslawien, berichtigte. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, einschließlich seines nicht in Geld bestehenden Teiles den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, es handle sich nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall um "ein im Grenzbereich zwischen Parteienberichtigung gemäß § 235 Abs 5 ZPO und unzulässiger Änderung der Partei angesiedeltes Problem".Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, es handle sich nach seiner Ansicht im vorliegenden Fall um "ein im Grenzbereich zwischen Parteienberichtigung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO und unzulässiger Änderung der Partei angesiedeltes Problem".
Die vorliegende Klage sei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von jenem Verkehrsteilnehmer erhoben worden, der am 14. Juni 1985 auf der Bundesstraße B 70 in Kärnten von Nicole M*** als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 346.039 verletzt worden sei. Nach dem Klagevorbringen habe sich die als Kläger einschreitende Person in Jugoslawien aufgehalten, sodaß sie bisher nicht zum medizinischen Sachverständigen in Österreich zureisen habe können.
Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung dürfe nicht dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete. Ein Parteiwechsel liege vor, wenn das bisher als Partei betrachtete existente Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden solle. Im Ergebnis dürfe die Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht dazu mißbraucht werden, eine Person, die tatsächlich nicht geklagt habe oder nicht geklagt worden sei, in den Prozeß hineinzuziehen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung bleibe es trotz der aus der Schaffung der Vorschrift des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 erkennbaren Zielsetzung, daß aus der Klage jene Person, die beklagt sei, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung sei es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteienbezeichnung und Parteiänderung voneinander abzugrenzen. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung liege demnach vor, wenn lediglich die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert werde, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes trete.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung bleibe es trotz der aus der Schaffung der Vorschrift des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die ZVN 1983 erkennbaren Zielsetzung, daß aus der Klage jene Person, die beklagt sei, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sei. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung sei es im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien möglich, zulässige Berichtigungen der Parteienbezeichnung und Parteiänderung voneinander abzugrenzen. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung liege demnach vor, wenn lediglich die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert werde, ohne daß dadurch an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solches behandelten Rechtssubjektes ein anderes trete.
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Klagserzählung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß als Kläger der bei dem Unfall vom 14. Juni 1985 durch Nicole M*** Verletzte auftreten habe wollen. Berücksichtige man, daß der in Jugoslawien wohnende, tatsächlich als Kläger auftreten wollende Zivota P*** unter Hinweis auf seinen Aufenthalt in Jugoslawien - während als Anschrift der klagenden Partei eine Anschrift in Österreich aufscheine - und mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die unmittelbar drohende Verjährung des Klagsanspruches die Klage eingebracht habe und die Richtigstellung seiner Person mittels eines noch vor Überreichung der Klagebeantwortung bei Gericht eingelangten Schriftsatzes beantragt habe, dann liege nach Ansicht des Rekursgerichtes trotz formellen Eintritts eines anderen Rechtssubjektes anstelle des ursprünglich Klagenden ein Berichtigungsfall des § 235 Abs 5 ZPO vor. Zusammenfassend beurteile das Rekursgericht die Berichtigung der Parteienbezeichnung als zulässig, weil aus der Klage jene Person, die als Kläger auftrete, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nicht erkennbar sei, weil Klagserzählung (Aufenthalt in Jugoslawien) und Kopf der Klage (Salzburger Adresse des Klägers) einander widersprächen.Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Klagserzählung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß als Kläger der bei dem Unfall vom 14. Juni 1985 durch Nicole M*** Verletzte auftreten habe wollen. Berücksichtige man, daß der in Jugoslawien wohnende, tatsächlich als Kläger auftreten wollende Zivota P*** unter Hinweis auf seinen Aufenthalt in Jugoslawien - während als Anschrift der klagenden Partei eine Anschrift in Österreich aufscheine - und mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die unmittelbar drohende Verjährung des Klagsanspruches die Klage eingebracht habe und die Richtigstellung seiner Person mittels eines noch vor Überreichung der Klagebeantwortung bei Gericht eingelangten Schriftsatzes beantragt habe, dann liege nach Ansicht des Rekursgerichtes trotz formellen Eintritts eines anderen Rechtssubjektes anstelle des ursprünglich Klagenden ein Berichtigungsfall des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vor. Zusammenfassend beurteile das Rekursgericht die Berichtigung der Parteienbezeichnung als zulässig, weil aus der Klage jene Person, die als Kläger auftrete, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nicht erkennbar sei, weil Klagserzählung (Aufenthalt in Jugoslawien) und Kopf der Klage (Salzburger Adresse des Klägers) einander widersprächen.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt sie den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.
Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben. Diese Rekursbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen, weil keiner der im § 521 a ZPO angeführten Fälle vorliegt.Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben. Diese Rekursbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen, weil keiner der im Paragraph 521, a ZPO angeführten Fälle vorliegt.