Die Zulässigkeit der Revision wurde vom Berufungsgericht zu Recht bejaht, weil zu der hier zu entscheidenden Frage, ob der Schutzzweck der Bestimmung des § 52 lit b Z 22 StVO ("Schneeketten vorgeschrieben") auch darin besteht, gefahren zu vermeiden, die aus der Einhaltung einer höheren als bei der Verwendung von Schneeketten technisch möglichen Geschwindigkeit entstehen - soweit überblickbar -, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht und die Bedeutung der Entscheidung dieser Frage doch über den Einzelfall hinausgeht.Die Zulässigkeit der Revision wurde vom Berufungsgericht zu Recht bejaht, weil zu der hier zu entscheidenden Frage, ob der Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 22, StVO ("Schneeketten vorgeschrieben") auch darin besteht, gefahren zu vermeiden, die aus der Einhaltung einer höheren als bei der Verwendung von Schneeketten technisch möglichen Geschwindigkeit entstehen - soweit überblickbar -, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht und die Bedeutung der Entscheidung dieser Frage doch über den Einzelfall hinausgeht.
Daß die Vorschriften der StVO grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB sind (JBl 1982, 154; SZ 56/134; ZVR 1988/41 und 85 uva), ist im Verfahren nicht mehr strittig; ebensowenig, daß die Übertretung einer Schutznorm nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar macht, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (SZ 61/43; ZVR 1990/119 uva). Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (ZVR 1988/44, 85 und 94; ZVR 1990/119 uva). Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Bestimmung des § 52 lit b Z 22 StVO, die die Anlegung von Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern gebietet, eine Verbesserung der Bodenhaftung von Kraftfahrzeugen und damit deren Fortbewegungsfähigkeit auf schneebedeckter Fahrbahn bezweckt. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß vom Zweck dieser Norm auch die Vermeidung von Gefahren erfaßt ist, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeuges von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen (2 Ob 128/88). Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, die sich daraus ergeben kann, daß Kraftfahrzeuge bei Verwendung von Schneeketten technisch gefahrlos nur eine geringere als sonst mögliche Fahrgeschwindigkeit einhalten können, vom Schutzzweck dieser Norm nicht erfaßt wird, zumal die bei Verwendung von Schneeketten technisch mögliche Fahrgeschwindigkeit nicht bei allen Fahrzeugen gleich hoch ist und damit für andere Verkehrsteilnehmer auch nicht die Möglichkeit besteht, aus der Verpflichtung zur Verwendung von Schneeketten auf die Einhaltung einer für alle Kraftfahrzeuge in gleichem Maß beschränkten Geschwindigkeit zu vertrauen. Liegt der Normzweck der Kettenanlegungspflicht aber nicht in der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr, die die Einhaltung einer höheren als der nach den Straßen- und Verkehrsverhältnissen zulässigen Geschwindigkeit mit sich bringt, so fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Erstbeklagten gegen das Gebotszeichen des § 52 lit b Z 22 StVO und der Einhaltung einer höheren Fahrgeschwindigkeit, als sie bei der Anlegung von Schneeketten - vom verkehrstechnischen Standpunkt aus betrachtet - zulässig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich bei dem genannten Straßenverkehrszeichen nicht um ein - nunmehr zu den Gefahrenzeichen zählendes - "Warnzeichen", das die Verkehrsteilnehmer auf die "besonders gefährlichen Verhältnisse, die auf der Straße bedingt durch die Witterung herrschen, hinweist, und die Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, sich auf diese Verhältnisse dahingehend anzupassen, daß Schneeketten angelegt werden und das Fahrverhalten entsprechend den Verhältnissen angepaßt werde", weil die Ankündigung besonderer, nicht durch eigene Gefahrenzeichen (§ 50 Z 1 bis 15 StVO) ausgedrückten Gefahrensituationen durch das Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO mit einer entsprechenden Zusatztafel unter dem Zeichen anzukündigen ist; dieses Gefahrenzeichen hätte dann zur Folge, daß sich die Lenker von Fahrzeugen in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten haben (§ 49 Abs 1 StVO). Mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit b Z 22 StVO läßt sich diese Rechtsfolge nicht auslösen. Dem Revisionswerber kann somit darin nicht gefolgt werden, er hätte im Hinblick auf die Verpflichtung der die bevorrangte Vorrangstraße benützenden Verkehrsteilnehmer, Schneeketten anzulegen, darauf vertrauen dürfen, die Fahrzeuge auf der Bundesstraße würden keine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h einhalten. Haften die Beklagten somit nicht wegen Verletzung einer Schutzvorschrift, so oblag ihnen auch nicht die Pflicht, sich von der Haftung durch den Beweis zu befreien, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Erstbeklagte sich vorschriftsmäßig verhalten, er also nur jene Geschwindigkeit eingehalten hätte, mit der bei der Verwendung von Schneeketten im allgemeinen gefahren werden kann.Daß die Vorschriften der StVO grundsätzlich Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind (JBl 1982, 154; SZ 56/134; ZVR 1988/41 und 85 uva), ist im Verfahren nicht mehr strittig; ebensowenig, daß die Übertretung einer Schutznorm nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar macht, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (SZ 61/43; ZVR 1990/119 uva). Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (ZVR 1988/44, 85 und 94; ZVR 1990/119 uva). Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Bestimmung des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 22, StVO, die die Anlegung von Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern gebietet, eine Verbesserung der Bodenhaftung von Kraftfahrzeugen und damit deren Fortbewegungsfähigkeit auf schneebedeckter Fahrbahn bezweckt. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß vom Zweck dieser Norm auch die Vermeidung von Gefahren erfaßt ist, die beim Wegschaffen eines "hängengebliebenen" Fahrzeuges von der schneebedeckten Fahrbahn entstehen (2 Ob 128/88). Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, die sich daraus ergeben kann, daß Kraftfahrzeuge bei Verwendung von Schneeketten technisch gefahrlos nur eine geringere als sonst mögliche Fahrgeschwindigkeit einhalten können, vom Schutzzweck dieser Norm nicht erfaßt wird, zumal die bei Verwendung von Schneeketten technisch mögliche Fahrgeschwindigkeit nicht bei allen Fahrzeugen gleich hoch ist und damit für andere Verkehrsteilnehmer auch nicht die Möglichkeit besteht, aus der Verpflichtung zur Verwendung von Schneeketten auf die Einhaltung einer für alle Kraftfahrzeuge in gleichem Maß beschränkten Geschwindigkeit zu vertrauen. Liegt der Normzweck der Kettenanlegungspflicht aber nicht in der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr, die die Einhaltung einer höheren als der nach den Straßen- und Verkehrsverhältnissen zulässigen Geschwindigkeit mit sich bringt, so fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Erstbeklagten gegen das Gebotszeichen des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 22, StVO und der Einhaltung einer höheren Fahrgeschwindigkeit, als sie bei der Anlegung von Schneeketten - vom verkehrstechnischen Standpunkt aus betrachtet - zulässig gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich bei dem genannten Straßenverkehrszeichen nicht um ein - nunmehr zu den Gefahrenzeichen zählendes - "Warnzeichen", das die Verkehrsteilnehmer auf die "besonders gefährlichen Verhältnisse, die auf der Straße bedingt durch die Witterung herrschen, hinweist, und die Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet, sich auf diese Verhältnisse dahingehend anzupassen, daß Schneeketten angelegt werden und das Fahrverhalten entsprechend den Verhältnissen angepaßt werde", weil die Ankündigung besonderer, nicht durch eigene Gefahrenzeichen (Paragraph 50, Ziffer eins bis 15 StVO) ausgedrückten Gefahrensituationen durch das Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO mit einer entsprechenden Zusatztafel unter dem Zeichen anzukündigen ist; dieses Gefahrenzeichen hätte dann zur Folge, daß sich die Lenker von Fahrzeugen in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten haben (Paragraph 49, Absatz eins, StVO). Mit dem Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera b, Ziffer 22, StVO läßt sich diese Rechtsfolge nicht auslösen. Dem Revisionswerber kann somit darin nicht gefolgt werden, er hätte im Hinblick auf die Verpflichtung der die bevorrangte Vorrangstraße benützenden Verkehrsteilnehmer, Schneeketten anzulegen, darauf vertrauen dürfen, die Fahrzeuge auf der Bundesstraße würden keine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h einhalten. Haften die Beklagten somit nicht wegen Verletzung einer Schutzvorschrift, so oblag ihnen auch nicht die Pflicht, sich von der Haftung durch den Beweis zu befreien, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Erstbeklagte sich vorschriftsmäßig verhalten, er also nur jene Geschwindigkeit eingehalten hätte, mit der bei der Verwendung von Schneeketten im allgemeinen gefahren werden kann.
Da es sich bei dem zur Schneeräumung eingesetzten Fahrzeug des Klägers um kein "Einsatzfahrzeug" iSd § 26 StVO handelte, hatte der Kläger ungeachtet der Tatsache, daß andere Straßenbenützer ihm gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflichtet waren (§ 27 Abs 2 StVO), die allgemeinen Vorrangregeln zu beachten (vgl ZVR 1982/74). Daß der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 19 Abs 3 StVO Vorrang hatte, ist nicht strittig. Der Kläger vertritt in seiner Revision allerdings den Standpunkt, die Vorinstanzen hätten ihm zu Unrecht eine Vorrangverletzung angelastet; von schlechten Sichtverhältnissen könne keine Rede sein, das Berufungsgericht sei daher zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, er hätte sich nur äußerst vorsichtig in die Kreuzung vortasten dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.Da es sich bei dem zur Schneeräumung eingesetzten Fahrzeug des Klägers um kein "Einsatzfahrzeug" iSd Paragraph 26, StVO handelte, hatte der Kläger ungeachtet der Tatsache, daß andere Straßenbenützer ihm gegenüber zu besonderer Vorsicht verpflichtet waren (Paragraph 27, Absatz 2, StVO), die allgemeinen Vorrangregeln zu beachten vergleiche ZVR 1982/74). Daß der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StVO Vorrang hatte, ist nicht strittig. Der Kläger vertritt in seiner Revision allerdings den Standpunkt, die Vorinstanzen hätten ihm zu Unrecht eine Vorrangverletzung angelastet; von schlechten Sichtverhältnissen könne keine Rede sein, das Berufungsgericht sei daher zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, er hätte sich nur äußerst vorsichtig in die Kreuzung vortasten dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Insoweit der Revisionswerber seiner Rechtsrüge die Annahme zugrundelegt, für ihn hätten keine "schlechten Sichtverhältnisse" geherrscht, geht er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, aus welchen sich ergibt, daß sich die Unfallsstelle im Bereich einer langgezogenen Rechtskurve befindet und der vom Kläger benützte Einmündungstrichter - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen - auf etwa 50 m eingesehen werden kann. Daß unter diesen Umständen die Sicht eines von der benachrangten Straße kommenden Verkehrsteilnehmers in Richtung Norden, also in jene Richtung, aus der der Erstbeklagte kam, ungünstig ist, ergibt sich auch daraus, daß die Straßenverwaltung es angezeigt erachtete, durch Aufstellung eines - zur Unfallszeit allerdings witterungsbedingt nicht funktionstauglichen - Verkehrsspiegels die Sicht vom Einmündungstrichter (und zwar von dessen südlichem Drittel) zu verbessern. Bei schlechten Sichtverhältnissen hat sich aber der Wartepflichtige - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf diese vorzutasten, bis er die notwendige Sicht gewinnt. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß unter "Vortasten" in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu jenem Punkt zu verstehen ist, von dem aus die Sicht möglich ist. Ein langsames Einfahren in einem Zug in die Kreuzung - wie es der Kläger hier vorgenommen hat - bedeutet bei schlechten Sichtverhältnissen eine Vorrangverletzung (ZVR 1980/337 ua). In der Annahme einer Vorrangverletzung seitens des Klägers durch das Berufungsgericht kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Der Revisionswerber erachtet sich in seiner Rechtsrüge weiters dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen dem Erstbeklagten nicht wegen der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls angelastet haben. Insoweit er meint, auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen sei es nicht einmal sicher, ob der Erstbeklagte überhaupt dem Gebot des Fahrens auf Sicht entsprochen habe, weil die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit mit 60 bis 70 km/h festgestellt worden sei, die bei der hier erreichbaren Verzögerung zulässige Geschwindigkeit bei Einhaltung des Gebotes des Fahrens auf Sicht jedoch 65 km/h betragen hätte, übersieht der Kläger, daß ihn die Behauptungs- und Beweislast für alle Tatumstände traf, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Erstbeklagten abgeleitet wird und jede in dieser Richtung verbleibende Unkarheit in tatsächlicher Hinsicht zu seinen Lasten geht (ZVR 1985/153 uva). Da die Vorinstanzen die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit nur mit etwa 60 bis 70 km/h feststellen konnten, ist hinsichtlich der Frage, ob der Erstbeklagte der Verpflichtung des Fahrens auf Sicht entsprochen hat, zu seinen Gunsten von einer Geschwindigkeit von 60 km/h auszugehen. Da die Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten unter den gegebenen Umständen (Befahren der bevorrangten Bundesstraße bei einer Sicht von mindestens 100 m und einer erreichbaren mittleren Verzögerung von 2 m/sec2) bei 65 km/h hätte liegen dürfen, um dem Fahren auf Sicht noch entsprechen zu können, hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen dieses Gebot anzulasten. Mit einer Vorrangverletzung an sich mußte er - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - allerdings nicht rechnen. Der dem Kläger zur Last liegenden, vom Berufungsgericht mit Recht als grob verkehrswidrigen Verhalten gewerteten Vorrangverletzung des Klägers gegenüber kann die vom PKW des Erstbeklagten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr vernachlässigt werden. Unter diesen Umständen erscheint es auch nicht erforderlich, die Beklagten zur Schadensteilung im Sinne des § 11 EKHG heranzuziehen.Der Revisionswerber erachtet sich in seiner Rechtsrüge weiters dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen dem Erstbeklagten nicht wegen der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls angelastet haben. Insoweit er meint, auf Grund der Feststellungen der Vorinstanzen sei es nicht einmal sicher, ob der Erstbeklagte überhaupt dem Gebot des Fahrens auf Sicht entsprochen habe, weil die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit mit 60 bis 70 km/h festgestellt worden sei, die bei der hier erreichbaren Verzögerung zulässige Geschwindigkeit bei Einhaltung des Gebotes des Fahrens auf Sicht jedoch 65 km/h betragen hätte, übersieht der Kläger, daß ihn die Behauptungs- und Beweislast für alle Tatumstände traf, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Erstbeklagten abgeleitet wird und jede in dieser Richtung verbleibende Unkarheit in tatsächlicher Hinsicht zu seinen Lasten geht (ZVR 1985/153 uva). Da die Vorinstanzen die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit nur mit etwa 60 bis 70 km/h feststellen konnten, ist hinsichtlich der Frage, ob der Erstbeklagte der Verpflichtung des Fahrens auf Sicht entsprochen hat, zu seinen Gunsten von einer Geschwindigkeit von 60 km/h auszugehen. Da die Annäherungsgeschwindigkeit des Erstbeklagten unter den gegebenen Umständen (Befahren der bevorrangten Bundesstraße bei einer Sicht von mindestens 100 m und einer erreichbaren mittleren Verzögerung von 2 m/sec2) bei 65 km/h hätte liegen dürfen, um dem Fahren auf Sicht noch entsprechen zu können, hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, dem Erstbeklagten einen Verstoß gegen dieses Gebot anzulasten. Mit einer Vorrangverletzung an sich mußte er - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - allerdings nicht rechnen. Der dem Kläger zur Last liegenden, vom Berufungsgericht mit Recht als grob verkehrswidrigen Verhalten gewerteten Vorrangverletzung des Klägers gegenüber kann die vom PKW des Erstbeklagten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr vernachlässigt werden. Unter diesen Umständen erscheint es auch nicht erforderlich, die Beklagten zur Schadensteilung im Sinne des Paragraph 11, EKHG heranzuziehen.
Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.