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Entscheidung 2 Ob 110/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob110/22y

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * verstorbenen H*, über den Revisionsrekurs des (erbantrittserklärten) Sohnes H*, vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Dezember 2021, GZ 23 R 417/21b, 23 R 418/21z-307, womit infolge der Rekurse des Sohnes die Beschlüsse des Bezirksgerichts Tulln vom 28. September 2021, GZ 11 A 370/15t-295 und 296, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Erstgericht hat den gegen den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss über die Verneinung der Erbhofeigenschaft gerichteten Abänderungsantrag des Sohnes wegen Verfristung (Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG) zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es zusätzlich zur (auch von ihm bejahten) Verfristung aus im Detail dargestellten Gründen davon ausging, dass das Vorbringen des Sohnes nicht zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könne.

[2] Da der Sohn in seinem gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs jede Auseinandersetzung mit der selbständig tragfähigen Hilfsbegründung des Rekursgerichts zur mangelnden Eignung der ins Treffen geführten Abänderungsgründe unterlässt, gelingt es ihm schon aus diesem Grund nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG darzustellen (RS0118709 [insb T3]).

[3]           2. Der (ordentliche) Revisionsrekurs gegen den (zeitgleich mit der Entscheidung über den Abänderungsantrag erlassenen) Einantwortungsbeschluss thematisiert ausschließlich die Frage, ob das Erstgericht den Einantwortungsbeschluss vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Abänderungsantrag fassen hätte dürfen. Damit zeigt der Sohn aus folgenden Erwägungen keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[4] 2.1. Zwar ist die (zwischen den Beteiligten strittige) Frage des Vorliegens eines Erbhofs gemäß Paragraph 10, AnerbenG vor der Einantwortung zu klären (6 Ob 159/05h). Eine solche rechtskräftige Klärung liegt im Anlassfall allerdings vor, weil der vom Sohn erhobene Abänderungsantrag die Rechtswirkungen des damit angegriffenen Beschlusses erst mit Stattgebung (dann aber ex tunc) beseitigt vergleiche G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² Paragraph 72, Rz 13).

[5]                  2.2. Nach der Rechtsprechung ist im Fall, dass der Antrag auf Errichtung eines Inventars abgewiesen und unter einem die Einantwortung beschlossen wird, bei Stattgebung des Antrags auf Inventarerrichtung im Rechtsmittelverfahren eine Aufhebung auch des Einantwortungsbeschlusses erforderlich (2 Ob 85/10d; RS0007920), weil insoweit ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht und keine Teilrechtskraft eintreten kann (RS0007269).

[6]           In (sinngemäßer) Anwendung dieser Judikatur wäre sohin im Fall, dass das Rechtsmittelgericht dem auf den Beschluss über die Erbhofeigenschaft bezogenen Abänderungsantrag – anders als das Erstgericht – stattgeben sollte, eine gleichzeitige Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses erforderlich. Es besteht folglich keine Notwendigkeit, vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses die rechtskräftige Abweisung des Abänderungsantrags abzuwarten.

Textnummer

E136031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00110.22Y.0906.000

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Dokumentnummer

JJT_20220906_OGH0002_0020OB00110_22Y0000_000