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Entscheidung 2 Ob 111/21v×

Entscheidung 2 Ob 111/21v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012943 Rechtssatz 27.05.1970Zivilrecht
Nach § 951 ABGB ist auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache, nicht aber auf Herausgabe des Geschenks zu klagen.
RS0019068 Rechtssatz 29.10.1953Zivilrecht
Zur Formulierung des Begehrens nach § 951 ABGB. In der Beschränkung der Exekutionsgegenstände durch den Urteilsspruch gegenüber dem begehren liegt nicht der Zuspruch eines aliud, sondern eines minus.
RS0035877 Rechtssatz 07.09.1994Zivilrecht
Die (infolge verschiedener Verfahrensabschnitte den Parteien wechselseitig zustehenden) Kosten einer Instanz sind in der Kostenentscheidung zu saldieren.
RS0036653 Rechtssatz 20.06.1990Zivilrecht
Teilanfechtung und damit Teilrechtskraft treten nur ein, wenn die Teilanfechtung zweifelsfrei nach objektiven Auslegungskriterien erklärt ist, wobei der gesamte Inhalt des Rechtsmittels heranzuziehen ist.
RS0043624 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Für die Prüfung des Umfanges der Anfechtung kommt dem Revisionsantrag und den Revisionsgründen auch dann Bedeutung zu, wenn in der Revision zwar eine Anfechtungserklärung enthalten ist, diese aber mit Revisionsantrag und Revisionsgründen nicht im Einklang s …
RS0079874 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung.
RS0133711 Rechtssatz 24.06.2021Zivilrecht
Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer e …
RS0133712 Rechtssatz 24.06.2021Zivilrecht
Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ im Sinne des § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sond …