Aus der Begründung:
Die Revision ist begrundet. Wenn auch grundsätzlich die oben angeführte Anschauung des Berufungsgerichtes zu teilen ist, wonach es gleich ist, ob die Frau oder der Mann den Widerspruch erhoben haben, muß dennoch im Einzelfalle, wie in der Entscheidung 1 Ob 345/47, EvBl. Nr. 445 (SZ. XXI/40), zum Ausdruck gebracht wurde, geprüft werden, ob nicht dann, wenn infolge der besonderen Sachlage des Einzelfalles diese gegenseitige Beistandspflicht jeglichen Sinn verloren hat und so der Ehe der wesentlichste Inhalt genommen ist, noch sittliche Erwägungen für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen.
Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der eheliche Verkehr der Streitteile vor acht Jahren sein Ende gefunden; die Klägerin hat unbestritten bereits zwei Kinder geboren, die aus Ehebrüchen stammen. Der Beklagte hat zugegeben, den ehelichen Verkehr mit der Klägerin wegen deren ehewidrigen Beziehungen eingestellt zu haben, wenngleich er in seiner Parteienvernehmung angab, erst anläßlich der Geburt des nicht von ihm stammenden Kindes auf das ehebrecherische Verhältnis der Frau daraufgekommen zu sein. Er hat also geraume Zeit von diesem gewußt; er behauptet aber nicht einmal, den Versuch unternommen zu haben, gegen dieses ständige Verhältnis der Klägerin mit K. eingeschritten zu sein, wiewohl ihm das Strafgesetz hinreichende Hilfe geboten hätte. Die Klägerin erklärte schon im Verfahren erster Instanz, daß sie krank gewesen sei, und hat in ihrer Parteienaussage darauf hingewiesen, daß dies deshalb der Fall gewesen sei, weil sie und der Beklagte geschlechtlich nicht zusammenpaßten, was auch von ihr als Grund für ihre Weigerung, mit dem Beklagten die Ehe fortzusetzen, angeführt wird, zumal sie meint, des geschlechtlichen Verkehres nicht entraten zu können. Der Zeuge K. hat ausgesagt, daß er mit Einverständnis des Beklagten mit der Klägerin in den Ehebetten schlief und der Beklagte, wenn er ab und zu früher einmal heimgekommen war und zu Hause übernachtete, im gleichen Zimmer in einem dritten Bette geschlafen habe; er mußte also sehen, daß seine Frau und K. die Ehebetten miteinander teilten.
Diese angeführten Umstände sind für die Entscheidung von Bedeutung, da, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, nach den oben angeführten rechtlichen Darlegungen von einem sittlichen Rechte auf Aufrechterhaltung dieser Ehe nicht gesprochen werden kann, wenn der Mann den Ehebruch der Frau durch sein Verhalten geradezu ermöglichte, bzw. erleichterte und überdies eine sexuelle Unstimmigkeit für die Frau Folgeerscheinungen nach dem ehelichen Verkehre nach sich zog und diesen angeblich zur Qual für sie machte. Es wäre auch zu prüfen, ob die nach dem Gesetze dem Manne zustehende Beistandspflicht der Frau im vorliegenden Falle noch ernstlich als von ihm in Anspruch genommen angesehen werden kann, wenn er durch Jahre hindurch durch sein Verhalten selbst erkennen ließ, daß er auf dieses sein Recht keinen Wert legte und dem Ehebrecher das Feld räumte. Unter solchen Umständen könnte dem Widerspruche Beachtung wohl versagt werden.