Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtssache, soweit das Räumungsbegehren auf das Eigentumsrecht des Klägers gestützt wurde, als spruchreif im Sinne der Klagsabweisung; da aber das Räumungsbegehien auch auf die Behauptung, daß sich die Beklagten dem Kläger gegenüber vertraglich zur Räumung verpflichtet hätten, gestützt werde und dieses Vorbringen bisher nicht erörtert, bzw. dessen Richtigkeit geprüft worden sei, müsse das Verfahren in erster Instanz in dieser Hinsicht ergänzt werden.
Laut Übergabsvertrag vom 24. Juni 1943 (Beilage B) steht dem Vater des Klägers und dem Zweitbeklagten Josef K. ein Ausgedinge zu, u. zw. bestehend unter anderem aus dem Recht der Bewohnung und Alleinbenützung des großen Zimmers im ersten Stocke des Hauses Forstamt D. Nr. 30 sowie der anschließenden Küche. Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Vertrage vorgesehene "Alleinbenützung" der Räume nach dem Zusammenhange der Vertragsbestimmungen dahin verstanden, daß dadurch das Mitbenützungsrecht des Übernehmers (des Klägers) ausgeschlossen werden sollte. Hinsichtlich der Tochter des Ausgedingers, der Zweitbeklagten Johanna T., trifft ferner bereits auf Grund der Aktenlage die Erwägung des Berufungsgerichtes zu, daß sie ihr Vater in die ihm zur selbständigen Verfügung überlassenen Wohnräume aufnehmen darf, weil der Vertrag eine gegenteilige Bestimmung nicht enthält und die Zweitbeklagte zur Bedienung und Pflege ihres alten Vaters erforderlich ist (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 569 f., sowie Klang, in seinem Kommentar, 2. Aufl., II zu § 523, S. 626 in Verbindung mit S. 599). Richtig hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß es dem Ausgedingsberechtigten freistehen müsse, die ihm nach dem Übergabsvertrag zustehende Betreuung durch den Eigentümer ohne Angabe von Gründen abzulehnen und diese durch eine andere Person seiner Wahl durchführen zu lassen (der etwaige Ersatz der Pflegekosten steht nicht zur Erörterung). Daß der Ausgedinger die Pflege seiner Tochter, der Zweitbeklagten, nicht ständig in Anspruch nehme, bzw. diese an der Pflege ihres Vaters zeitweilig verhindert sei, wie der Rekurswerber vorbringt, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Begehrens ohne Bedeutung, weil es doch auf den Regelfall ankommt und selbst nach dem Vorbringen des Klägers kein Zweifel daran bestehen kann, daß der Ausgedinger die Pflege seiner Tochter, wenn er sich im Hause des Klägers in den Ausgedingsräumen aufhält, regelmäßig in Anspruch nimmt und erhält. Soweit also das Räumungsbegehren gegen die Zweitbeklagte Johanna T. auf das Eigentumsrecht des Klägers gegrundet wird, ist die Sache im Sinne der Klagsabweisung spruchreif, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.Laut Übergabsvertrag vom 24. Juni 1943 (Beilage B) steht dem Vater des Klägers und dem Zweitbeklagten Josef K. ein Ausgedinge zu, u. zw. bestehend unter anderem aus dem Recht der Bewohnung und Alleinbenützung des großen Zimmers im ersten Stocke des Hauses Forstamt D. Nr. 30 sowie der anschließenden Küche. Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Vertrage vorgesehene "Alleinbenützung" der Räume nach dem Zusammenhange der Vertragsbestimmungen dahin verstanden, daß dadurch das Mitbenützungsrecht des Übernehmers (des Klägers) ausgeschlossen werden sollte. Hinsichtlich der Tochter des Ausgedingers, der Zweitbeklagten Johanna T., trifft ferner bereits auf Grund der Aktenlage die Erwägung des Berufungsgerichtes zu, daß sie ihr Vater in die ihm zur selbständigen Verfügung überlassenen Wohnräume aufnehmen darf, weil der Vertrag eine gegenteilige Bestimmung nicht enthält und die Zweitbeklagte zur Bedienung und Pflege ihres alten Vaters erforderlich ist vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 569 f., sowie Klang, in seinem Kommentar, 2. Aufl., römisch zwei zu Paragraph 523,, S. 626 in Verbindung mit S. 599). Richtig hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß es dem Ausgedingsberechtigten freistehen müsse, die ihm nach dem Übergabsvertrag zustehende Betreuung durch den Eigentümer ohne Angabe von Gründen abzulehnen und diese durch eine andere Person seiner Wahl durchführen zu lassen (der etwaige Ersatz der Pflegekosten steht nicht zur Erörterung). Daß der Ausgedinger die Pflege seiner Tochter, der Zweitbeklagten, nicht ständig in Anspruch nehme, bzw. diese an der Pflege ihres Vaters zeitweilig verhindert sei, wie der Rekurswerber vorbringt, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Begehrens ohne Bedeutung, weil es doch auf den Regelfall ankommt und selbst nach dem Vorbringen des Klägers kein Zweifel daran bestehen kann, daß der Ausgedinger die Pflege seiner Tochter, wenn er sich im Hause des Klägers in den Ausgedingsräumen aufhält, regelmäßig in Anspruch nimmt und erhält. Soweit also das Räumungsbegehren gegen die Zweitbeklagte Johanna T. auf das Eigentumsrecht des Klägers gegrundet wird, ist die Sache im Sinne der Klagsabweisung spruchreif, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.