Entscheidung 2 Ob 114/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Schinko, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj David T*****, wohnhaft bei der Mutter Annemarie T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Landes Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. Februar 2004, GZ 20 R 1/04v, 20 R 2/04s-168, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 18. Dezember 2003, GZ 1 P 102/02p-148, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Landes Niederösterreich wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Landes Niederösterreich wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Zwar ist im Regelfall die Bestellung desjenigen Jugendwohlfahrtsträgers zweckmäßig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt hat; eine Umbestellung kann aber im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Wohles des Kindes erfolgen (1 Ob 119/03m, 7 Ob 5/02i, 1 Ob 225/03z). Ob die Übertragung der Obsorge im vorliegenden Fall Zweckmäßigkeitskritieren entspricht, ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die mangels Erheblichkeit im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen. Für die Beurteilung der Frage, ob bzw wem die Obsorge zu übertragen ist, ist nicht von Bedeutung, wer die Kosten für die Betreuung des Minderjährigen zu tragen hat (vgl 1 Ob 119/03m).Zwar ist im Regelfall die Bestellung desjenigen Jugendwohlfahrtsträgers zweckmäßig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt hat; eine Umbestellung kann aber im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Wahrung des Wohles des Kindes erfolgen (1 Ob 119/03m, 7 Ob 5/02i, 1 Ob 225/03z). Ob die Übertragung der Obsorge im vorliegenden Fall Zweckmäßigkeitskritieren entspricht, ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die mangels Erheblichkeit im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen. Für die Beurteilung der Frage, ob bzw wem die Obsorge zu übertragen ist, ist nicht von Bedeutung, wer die Kosten für die Betreuung des Minderjährigen zu tragen hat vergleiche 1 Ob 119/03m).
Anmerkung
E73300
2Ob114.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00114.04K.0604.000
Dokumentnummer
JJT_20040604_OGH0002_0020OB00114_04K0000_000