Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Gegenstand der Beschlüsse der Vorinstanzen ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt. Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben. Wegen dieser gesetzlichen Bewertungsvorschrift bedarf es keines Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht (2 Ob 275/06i mwN; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend von dem in zweiter Instanz noch streitverfangenen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes demnach zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 (EUR 415 x 36 = EUR 14.940). Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen EUR 4.000 und EUR 20.000 kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über ein derartiges Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes erster Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist (2 Ob 275/06i mwN).Gegenstand der Beschlüsse der Vorinstanzen ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, die gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegt. Gemäß Ziffer eins a, dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben. Wegen dieser gesetzlichen Bewertungsvorschrift bedarf es keines Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht (2 Ob 275/06i mwN; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend von dem in zweiter Instanz noch streitverfangenen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes demnach zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 (EUR 415 x 36 = EUR 14.940). Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen EUR 4.000 und EUR 20.000 kann aber eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über ein derartiges Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes erster Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserbar ist (2 Ob 275/06i mwN).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Beklagten dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.