Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Gunsten anstrebende Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobene, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Gunsten anstrebende Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruches keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (2 Ob 54/05p; RIS-Justiz RS0107773).Das Berufungsgericht zeigt in der Begründung seines Zulassungsausspruches keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Eine solche wird nicht schon dadurch begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (2 Ob 54/05p; RIS-Justiz RS0107773).
Aber auch in der Revision des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:Aber auch in der Revision des Klägers werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan:
Die klagende Partei lässt die Rechtsansicht unbekämpft, dass die im „S***** Freizeitzentrum" verlaufende Ringstraße als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, für welche die Straßenverkehrsordnung gilt (§ 1 Abs 1 StVO). Ebenso wird die Beurteilung nicht in Frage gestellt, wonach der rechts von der Leitlinie gelegene Fahrbahnteil die Kriterien eines Radfahrstreifens iSd § 2 Abs 1 Z 7 StVO erfüllt. Es wird auch nicht bezweifelt, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sondern Rollschuhe iSd § 88a StVO sind.Die klagende Partei lässt die Rechtsansicht unbekämpft, dass die im „S***** Freizeitzentrum" verlaufende Ringstraße als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, für welche die Straßenverkehrsordnung gilt (Paragraph eins, Absatz eins, StVO). Ebenso wird die Beurteilung nicht in Frage gestellt, wonach der rechts von der Leitlinie gelegene Fahrbahnteil die Kriterien eines Radfahrstreifens iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, StVO erfüllt. Es wird auch nicht bezweifelt, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sondern Rollschuhe iSd Paragraph 88 a, StVO sind.
Gemäß § 88a Abs 1 StVO ist das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach Z 1 dieser Bestimmung Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes.Gemäß Paragraph 88 a, Absatz eins, StVO ist das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach Ziffer eins, dieser Bestimmung Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger in Annäherung an die Unfallstelle nicht den Radfahrstreifen, sondern den dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteil benützt. Auf eine das Befahren dieses Fahrbahnteiles mit Rollschuhen ausnahmsweise gestattende Verordnung der zuständigen Behörde iSd § 88 Abs 1 letzter Satz iVm § 88a Abs 1 Z 4 StVO hat sich der Kläger nicht berufen. Es ist ihm daher vorzuwerfen, dass er das Verbot des § 88 Abs 1 StVO missachtet und die Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung befahren hat. Gemäß § 88a Abs 3 letzter Satz StVO haben Rollschuhfahrer außerhalb von Radfahranlagen die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten. Diese sind in § 76 StVO festgelegt. Auf dem von ihm benützten Fahrbahnteil hätte sich der Kläger demnach nicht fahrend, sondern lediglich in Schritten vorwärts bewegen dürfen, sodass sich die Frage nach einer für ihn dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit gar nicht stellt (vgl auch Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 88a Rz 21). Den ihm infolge der Verletzung einer Schutznorm obliegenden Beweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten (also etwa bei zulässiger Benützung des Radfahrstreifens) eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0027364, insb T 22), hat der Kläger nicht einmal angetreten. Bei dieser Sachlage käme der Beantwortung der vom Berufungsgericht erörterten Rechtsfragen, ob der Kläger den Radfahrstreifen auf der Ringstraße aufgrund seiner besonderen Lage im Gelände des „S***** Freizeitzentrums" außerhalb des Ortsgebietes mit Rollschuhen befahren durfte und welche Verhaltensweisen er dabei beachten hätte müssen, nur theoretische Bedeutung zu. Insbesondere ist der in der Berufungsentscheidung angestellte Vergleich des in der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit erblickten weiteren Fehlverhaltens des Klägers mit jenem eines zu schnell fahrenden Radfahrers für die Entscheidung ohne Relevanz, weil das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers stets nur nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist (vgl 2 Ob 54/05p) und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften mangels Benützung einer Radfahranlage auf den Kläger nicht anzuwenden sind (§ 88a Abs 2 StVO). Die in der Revision als unzulässig erachtete „Differenzierung der Verschuldenstragung bei Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zwischen Radfahrern und Inlineskatern" wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger in Annäherung an die Unfallstelle nicht den Radfahrstreifen, sondern den dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteil benützt. Auf eine das Befahren dieses Fahrbahnteiles mit Rollschuhen ausnahmsweise gestattende Verordnung der zuständigen Behörde iSd Paragraph 88, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit , Paragraph 88 a, Absatz eins, Ziffer 4, StVO hat sich der Kläger nicht berufen. Es ist ihm daher vorzuwerfen, dass er das Verbot des Paragraph 88, Absatz eins, StVO missachtet und die Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung befahren hat. Gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, letzter Satz StVO haben Rollschuhfahrer außerhalb von Radfahranlagen die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten. Diese sind in Paragraph 76, StVO festgelegt. Auf dem von ihm benützten Fahrbahnteil hätte sich der Kläger demnach nicht fahrend, sondern lediglich in Schritten vorwärts bewegen dürfen, sodass sich die Frage nach einer für ihn dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit gar nicht stellt vergleiche auch Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Paragraph 88 a, Rz 21). Den ihm infolge der Verletzung einer Schutznorm obliegenden Beweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten (also etwa bei zulässiger Benützung des Radfahrstreifens) eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0027364, insb T 22), hat der Kläger nicht einmal angetreten. Bei dieser Sachlage käme der Beantwortung der vom Berufungsgericht erörterten Rechtsfragen, ob der Kläger den Radfahrstreifen auf der Ringstraße aufgrund seiner besonderen Lage im Gelände des „S***** Freizeitzentrums" außerhalb des Ortsgebietes mit Rollschuhen befahren durfte und welche Verhaltensweisen er dabei beachten hätte müssen, nur theoretische Bedeutung zu. Insbesondere ist der in der Berufungsentscheidung angestellte Vergleich des in der Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit erblickten weiteren Fehlverhaltens des Klägers mit jenem eines zu schnell fahrenden Radfahrers für die Entscheidung ohne Relevanz, weil das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers stets nur nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist vergleiche 2 Ob 54/05p) und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften mangels Benützung einer Radfahranlage auf den Kläger nicht anzuwenden sind (Paragraph 88 a, Absatz 2, StVO). Die in der Revision als unzulässig erachtete „Differenzierung der Verschuldenstragung bei Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zwischen Radfahrern und Inlineskatern" wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 88a Abs 3 erster Halbsatz StVO haben sich Rollschuhfahrer so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verhalten des Klägers, der verbotswidrig die Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung befuhr und dabei sogar die gemäß § 20 Abs 2 StVO für Kraftfahrzeuge (absolut) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. 10 km/h überschritt, sei als besonders gefährlich einzuschätzen, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken. Auch die Rechtsansicht, der an einem Fußgänger vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer müsse damit rechnen, dass sich der Fußgänger im letzten Augenblick falsch verhält und „in die Gefahr hineinbewegt", ist durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0073730).Nach dem allgemeinen Grundsatz des Paragraph 88 a, Absatz 3, erster Halbsatz StVO haben sich Rollschuhfahrer so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Verhalten des Klägers, der verbotswidrig die Fahrbahn mit Rollschuhen in Längsrichtung befuhr und dabei sogar die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO für Kraftfahrzeuge (absolut) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um ca. 10 km/h überschritt, sei als besonders gefährlich einzuschätzen, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erblicken. Auch die Rechtsansicht, der an einem Fußgänger vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer müsse damit rechnen, dass sich der Fußgänger im letzten Augenblick falsch verhält und „in die Gefahr hineinbewegt", ist durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0073730).
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung - keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0042828). Der Kläger hat zwar in erster Instanz vorgebracht, er habe auf den Beklagten „unverzüglich reagiert", in diesem Zusammenhang aber stets nur sein reflexartiges Ausweichmanöver ins Treffen geführt. Die Auslegung dieses Vorbringens dahin, dass es nicht auch, wie der Kläger in seinem Rechtsmittel vermeint, „evidentermaßen eine Geschwindigkeitsreduktion impliziert", hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraumes. Fehlendes Parteivorbringen kann jedoch auch nicht durch den Verweis auf gutachtliche Ausführungen des Sachverständigen oder sonstige Ergebnisse des Beweisverfahrens ersetzt werden (9 Ob 101/04z; 1 Ob 140/05b; RIS-Justiz RS0017844, RS0038037). Die Revisionsausführungen des Klägers zu seinem angeblichen Bremsmanöver verstoßen demnach gegen das Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich.
Der Verstoß des Beklagten gegen § 76 StVO wurde ebenso wie dessen falsche Reaktion vom Berufungsgericht richtig erkannt und ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Einer zusätzlichen Feststellung, wonach der Beklagte nach dem Zuruf des Klägers den Gefahrenbereich noch rechtzeitig verlassen hätte können, bedarf es nicht, weil sich dies ohnehin aus dem feststehenden Ablauf des Geschehens ergibt. Die Verschuldensabwägung richtet sich aber stets nach den Umständen des Einzelfalles und betrifft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Fehlverhalten des Kläger überwiege im Hinblick auf seine besondere Gefährlichkeit jenes des Beklagten deutlich, hält sich im Rahmen des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes. Sie bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zu Gunsten des Klägers.Der Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 76, StVO wurde ebenso wie dessen falsche Reaktion vom Berufungsgericht richtig erkannt und ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Einer zusätzlichen Feststellung, wonach der Beklagte nach dem Zuruf des Klägers den Gefahrenbereich noch rechtzeitig verlassen hätte können, bedarf es nicht, weil sich dies ohnehin aus dem feststehenden Ablauf des Geschehens ergibt. Die Verschuldensabwägung richtet sich aber stets nach den Umständen des Einzelfalles und betrifft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das Fehlverhalten des Kläger überwiege im Hinblick auf seine besondere Gefährlichkeit jenes des Beklagten deutlich, hält sich im Rahmen des im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes. Sie bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zu Gunsten des Klägers.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision des Klägers daher als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision des Klägers daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.