Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge der Revision nach § 503 Z. 4 ZPO. bekämpft zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei ein "Sachverständiger" im Sinne des § 1299 ABGB. für die Rechtsverfolgung von Forderungen im Insolvenzverfahren sei und somit auch als rechtskundig anzusprechen sei.Die Rechtsrüge der Revision nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. bekämpft zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei ein "Sachverständiger" im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. für die Rechtsverfolgung von Forderungen im Insolvenzverfahren sei und somit auch als rechtskundig anzusprechen sei.
Die diesbezügliche Ansicht des Berufungsgerichtes ist aber nicht rechtsirrig. Wenn sich die beklagte Partei als Kreditschutzverband bezeichnet und auf dem Kopfe ihres Briefpapiers als eines ihrer Aufgabengebiete den Interessenschutz gegen Insolvente bezeichnet und wenn sie die Vertretung der Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren übernimmt, so hat sie damit zu erkennen gegeben, daß sie sich die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Insolvenzrechtes zutraut. Hiezu gehört aber auch die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Gläubiger Zahlungen vom Schuldner entgegennehmen kann und wie er sich gegen Anfechtungsansprüche zu verhalten hat.
Die beklagte Partei, die mit dem Schreiben vom 3. April 1952 der klagenden Partei unter Bezugnahme auf den Kommentar Bartsch - Pollak ihre Rechtsansicht dargelegt und ihr deshalb empfohlen hat, den vom Masseverwalter geforderten Betrag nicht zurückzuzahlen, sondern es auf den Anfechtungsprozeß ankommen zu lassen, und die der klagenden Partei mitgeteilt hat, sie müßte eine allenfalls tatsächlich erhobene Anfechtungsklage ihr zur weiteren Behandlung zuleiten, hat gemäß § 1299 ABGB. den Mangel der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Insolvenzrechtes zu vertreten. Daß sie im Anfechtungsprozeß die klagende Partei nicht selbst, sondern durch einen von ihr ausgewählten Rechtsanwalt vertreten hat, kann sie ihrer eigenen Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei - die sich nur auf Grund ihrer Empfehlungen und nicht auf Grund der Empfehlungen ihres Rechtsanwaltes in den Anfechtungsprozeß eingelassen hat - nicht entheben.Die beklagte Partei, die mit dem Schreiben vom 3. April 1952 der klagenden Partei unter Bezugnahme auf den Kommentar Bartsch - Pollak ihre Rechtsansicht dargelegt und ihr deshalb empfohlen hat, den vom Masseverwalter geforderten Betrag nicht zurückzuzahlen, sondern es auf den Anfechtungsprozeß ankommen zu lassen, und die der klagenden Partei mitgeteilt hat, sie müßte eine allenfalls tatsächlich erhobene Anfechtungsklage ihr zur weiteren Behandlung zuleiten, hat gemäß Paragraph 1299, ABGB. den Mangel der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Insolvenzrechtes zu vertreten. Daß sie im Anfechtungsprozeß die klagende Partei nicht selbst, sondern durch einen von ihr ausgewählten Rechtsanwalt vertreten hat, kann sie ihrer eigenen Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei - die sich nur auf Grund ihrer Empfehlungen und nicht auf Grund der Empfehlungen ihres Rechtsanwaltes in den Anfechtungsprozeß eingelassen hat - nicht entheben.
Die klagende Partei stand nur mit der beklagten Partei in einer rechtlichen Beziehung. Inwiefern die beklagte Partei durch eine unrichtige Auskunft eines Rechtsanwaltes zur falschen Information der klagenden Partei über die Chancen des Anfechtungsprozesses veranlaßt worden ist, ist für die Beurteilung der Rechtsbeziehung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei - und nur um diese handelt es sich im gegenständlichen Prozesse - bedeutungslos. Von der beklagten Partei, die sich mit dem Schutze der Interessenten gegen Insolvente befaßt (siehe Kopf ihres Briefpapiers) und die Gläubiger im Insolvenzverfahren vertritt, muß verlangt werden, daß sie sich, bevor sie einem Gläubiger empfiehlt, sich in einen Anfechtungsprozeß einzulassen, über die in der Literatur und Judikatur vertretene Rechtsmeinung eingehend informiert.
Wenn sie dies nicht getan hat, sondern sich sogar auf Bartsch - Pollaks Kommentar zur KO. zur Stützung ihrer unrichtigen Rechtsauffassung betreffend den Beginn der Frist des § 43 KO. berufen hat, obwohl gerade dieser Kommentar (Ausgabe 1937) im Band I auf Seite 45 die gegenteilige Auffassung vertritt, so hat sie den durch ihre Fahrlässigkeit verschuldeten Schaden zu ersetzen.Wenn sie dies nicht getan hat, sondern sich sogar auf Bartsch - Pollaks Kommentar zur KO. zur Stützung ihrer unrichtigen Rechtsauffassung betreffend den Beginn der Frist des Paragraph 43, KO. berufen hat, obwohl gerade dieser Kommentar (Ausgabe 1937) im Band römisch eins auf Seite 45 die gegenteilige Auffassung vertritt, so hat sie den durch ihre Fahrlässigkeit verschuldeten Schaden zu ersetzen.
Die Revision vermeint weiters, daß die klagende Partei als Mitglied des Kreditschutzverbandes gegenüber der beklagten Partei kein Dritter sei; sie sei als Mitglied dieses Verbandes vielmehr ein und dieselbe Person wie die beklagte Partei.
Davon kann aber keine Rede sein, weil die beklagte Partei als juristische Person selbst Träger von Rechten und Pflichten und von der Person ihrer Mitglieder vollkommen verschieden ist.
Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, daß die in dem Rundschreiben vom 3. April 1952 vertretene Rechtsansicht über den Beginn der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 KO. nicht als überhaupt nicht vertretbar bezeichnet werden könne.Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, daß die in dem Rundschreiben vom 3. April 1952 vertretene Rechtsansicht über den Beginn der Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage nach Paragraph 43, Absatz 2, KO. nicht als überhaupt nicht vertretbar bezeichnet werden könne.
Hiezu ist zu sagen:
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf Bartsch - Pollaks Kommentar zur KO. I S. 45, auf Albert Ehrenzweigs Kommentar zur AnfO. S. 39 und schließlich auf die vom heutigen Vertreter der Revisionswerberin in seiner Ausgabe der KO. (1949) zu § 43 Abs. 2 selbst zitierte oberstgerichtliche Entscheidung SZ. VIII 303 verwiesen.Das Berufungsgericht hat zutreffend auf Bartsch - Pollaks Kommentar zur KO. römisch eins S. 45, auf Albert Ehrenzweigs Kommentar zur AnfO. S. 39 und schließlich auf die vom heutigen Vertreter der Revisionswerberin in seiner Ausgabe der KO. (1949) zu Paragraph 43, Absatz 2, selbst zitierte oberstgerichtliche Entscheidung SZ. römisch acht 303 verwiesen.
Es ergibt sich somit, daß Literatur und Judikatur auf dem Standpunkt stehen, daß die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 KO. nicht für solche Fristen gelten, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des § 43 Abs. 2 KO. der Fall ist (vgl. insbesondere Bartsch - Pollak I S. 45). In die Klagefrist des § 43 Abs. 2 KO. kann nach deren Begriff und Zweck nicht ein Zeitraum eingerechnet werden, während dessen die actio noch nicht nötig war (vgl. Ehrenzweigs Kommentar zur AnfO. S. 39). Die gleichen Gedanken legt die bereits zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. VIII 303 eingehend dar.Es ergibt sich somit, daß Literatur und Judikatur auf dem Standpunkt stehen, daß die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, KO. nicht für solche Fristen gelten, die vom Tage der Konkurseröffnung zu laufen beginnen und deren Einhaltung vorher gar nicht möglich ist, was insbesondere bei der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. der Fall ist vergleiche insbesondere Bartsch - Pollak römisch eins S. 45). In die Klagefrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. kann nach deren Begriff und Zweck nicht ein Zeitraum eingerechnet werden, während dessen die actio noch nicht nötig war vergleiche Ehrenzweigs Kommentar zur AnfO. S. 39). Die gleichen Gedanken legt die bereits zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch acht 303 eingehend dar.
Wenn aber das Schicksal eines Anspruches in erster Linie nicht von Beweisergebnissen, sondern von der in der Rechtsanwendung ständig vertretenen Rechtsauffassung abhängt, so ist es Pflicht des sachverständigen Beraters, die Partei auf diese ständige Rechtsanwendung besonders aufmerksam zu machen und der Partei ausdrücklich die Wahl zu überlassen, ob sie dann noch die Gefahr auf sich nimmt, trotz dieser ständigen Rechtsanwendung im Hinblick auf eine allenfalls mögliche andere Gesetzesauslegung den gerichtlichen Weg zu beschreiten.
Entscheidend ist nicht, ob der sachverständige Berater die der ständigen Rechtsanwendung entgegenstehende Gesetzesauslegung für richtig hält, sondern ob und welche tatsächlichen Aussichten die Prozeßführung hat. Die Unterlassung der entsprechenden Aufklärung der Partei bildet ein Verschulden im Sinne der §§ 1295, 1299 ABGB. (vgl. SZ. XV 121 und auch 3 Ob 4/54; siehe ferner auch Wolff in Klang 2. Aufl. VI zu § 1299, S. 49).Entscheidend ist nicht, ob der sachverständige Berater die der ständigen Rechtsanwendung entgegenstehende Gesetzesauslegung für richtig hält, sondern ob und welche tatsächlichen Aussichten die Prozeßführung hat. Die Unterlassung der entsprechenden Aufklärung der Partei bildet ein Verschulden im Sinne der Paragraphen 1295, 1299, ABGB. vergleiche SZ. römisch fünfzehn 121 und auch 3 Ob 4/54; siehe ferner auch Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs zu Paragraph 1299,, S. 49).