Begründung:
Die zur Unfallszeit sechsjährige Klägerin wurde am 28. August 1986 in Weiz vom PKW des Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, niedergestoßen und verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grund nach nicht mehr strittig.
Die Klägerin hat bereits mit einer am 8. Juli 1987 beim Bezirksgericht Weiz zu 2 C 953/87x eingebrachten Klage aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 30.000,-- s.A. an Schmerzengeld gefordert und vorgebracht, bei diesem Unfall einen Oberschenkelschaftbruch links, einen Milzriß, eine Schädelprellung sowie zahlreiche Hautabschürfungen und Prellungen erlitten zu haben, wofür ein Schmerzengeld von mindestens S 30.000,-- angemessen sei. Die Beklagten bestritten zunächst diesen Anspruch auch der Höhe nach. Unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz (24. Februar 1988) stellten sie die Höhe des von der Klägerin verlangten Schmerzengelds mit S 30.000,-- außer Streit. Dieses Schmerzengeld wurde der Klägerin vom Bezirksgericht Weiz mit Urteil vom 2. März 1988 unter Hinweis auf diese Außerstreitstellung zugesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit ihrer am 3. Oktober 1988 beim Erstgericht eingebrachten Klage von den Beklagten ein weiteres Schmerzengeld von S 70.000,-- s.A.; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand, der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrags, für ihre künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Die Klägerin brachte im wesentlichen vor, im Verfahren 2 C 953/87x des Bezirksgerichtes Weiz sei allein über eine Teilschmerzengeldforderung von S 30.000,-- entschieden worden. Sie habe einen Oberschenkelschaftbruch links, eine Milzruptur, eine Schädelprellung und Rißquetschwunden an der linken Stirnseite erlitten. Nach der Erstversorgung im Krankenhaus Weiz sei sie bis 17. September 1986 in der kinderchirurgischen Abteilung des LKH Graz stationär behandelt worden. Bis zum 22. Oktober 1986 habe sie einen Beckengips tragen müssen; am 17. Februar 1987 sei die Behandlung beendet worden. Eine Beinverkürzung von rund 0,5 cm sei zurückgeblieben. Wegen ihres jugendlichen Alters, der Schwere der Verletzung, des langen Krankenhausaufenthalts und der Bettlägerigkeit seien kaum jetzt, viel weniger aber noch bei Abschluß des Vorprozesses die Voraussetzungen für eine Globalabfindung der Schmerzen gegeben gewesen. Sie könne ein Schmerzengeld von mindestens S 100.000,-- fordern, wovon erst über einen Teilbetrag von S 30.000,-- rechtskräftig entschieden worden sei.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die Klägerin habe zu 2 C 953/87x des Bezirksgerichtes Weiz ein Schmerzengeld von S 30.000,--begehrt, ohne zu behaupten oder anzudeuten, daß es sich nur um einen Teil ihrer Schmerzengeldforderung handle. Es sei ihr der gesamte Heilungsverlauf und die Prognose für die Zukunft bekannt gewesen, sodaß eine Geltendmachung in Raten nicht möglich gewesen wäre. Das Bezirksgericht Weiz habe daher über den Schmerzengeldanspruch der Klägerin bereits rechtskräftig abgesprochen. Das Klagebegehren sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von S 70.000,-- s.A. gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin ab und gab ihrem Feststellungsbegehren statt.
Es stellte über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen fest, daß die Klägerin zu 2 C 953/87x des Bezirksgerichtes Weiz ein Schmerzengeld von S 30.000,-- begehrte, ohne im gesamten Verfahren auch nur jemals zu behaupten oder anzudeuten, daß nur ein Teilschmerzengeld eingeklagt werde. Die Klägerin wurde durch den Anprall des PKW des Erstbeklagten auf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt. Sie erlitt insbesondere einen Oberschenkelschaftbruch links, eine Milzruptur, eine Schädelprellung sowie Rißquetschwunden an der linken Stirnseite. Unfallskausal besteht bei ihr eine Beinverkürzung rechts von rund 5 mm. Diese kann sich allerdings im Zuge der Wachstumsphase noch verändern. Die Klägerin muß in den rechten Schuhen Modelleinlagen mit einem halben Zentimeter Erhöhung tragen. Außerdem ergibt sich bei ihr eine Schrägstellung des Beckens. Der rechte Darmbeinkamm steht um 4 mm tiefer als der gegenüberliegende. Die Verheilung der linken Oberschenkelfraktur der Klägerin erfolgte mit deutlicher höhergradiger Antikurvation des Oberschenkels. Am linken Kniegelenk ist der Kalkgehalt der gelenksnahen Skeletteile, vor allem der Patella, stark vermindert. Dauerfolgen infolge des zu erwartenden Wachstums der Klägerin sind jedenfalls nicht auszuschließen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß hinsichtlich des Schmerzengeldbegehrens entschiedene Rechtssache vorliege, weil sich aus dem Vorprozeß irgendwelche Anhaltspunkte für eine Teileinklagung nicht ergäben und auch keine Vorbehalte hinsichtlich eines weiteren beabsichtigten Schmerzengeldanspruchs gemacht worden seien. Auch wegen einer erforderlichen Globalbemessung sei eine ratenweise Einklagung ohne zwingenden Grund nicht möglich gewesen. Da Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, sei hingegen das Feststellungsbegehren berechtigt.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde in ihrem klagsabweisenden Teil von der Klägerin mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Rechtsmittel Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem klagsabweisenden Teil und im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Rechtskraft des im Verfahren vor dem Bezirksgericht Weiz zu 2 C 953/87x ergangenen Urteils erstrecke sich nur auf den dort geltend gemachten Streitgegenstand und stehe daher der vorliegenden Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzengelds von S 70.000,-- nicht entgegen. Zu prüfen bleibe allerdings, ob die vorliegende Klage nicht aus einem materiellrechtlichen Grund, nämlich der Verletzung des Grundsatzes der Globalbemessung des Schmerzengelds, scheitern müsse. Eine Teileinklagung von Schmerzengeld sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um künftige Schmerzen handle, die bei Schluß der mündlichen Verhandlung nicht beurteilt und nicht vorhergesehen werden konnten, wenn also im Zeitpunkt der Beendigung des Schadenersatzprozesses die Auswirkungen und Folgen der Verletzung für die Zukunft nicht in vollem Umfang abschätzbar seien. Die Klägerin hätte, wenn sie im Vorprozeß etwa lediglich ein zeitlich begrenztes Schmerzengeld angestrebt hätte, entsprechende Gründe darlegen müssen bzw. aufzuklären gehabt, daß die Geltendmachung bloß eines Teilbetrags aus besonderen Gründen zulässig sei. Daß sie "mindestens" S 30.000,-- gefordert habe, sei nicht ausreichend, bezeichne sie doch ihren in der vorliegenden Klage aufgeschlüsselten Gesamtanspruch auch mit "mindestens" S 100.000,--. Bei der Klage im Vorprozeß handle es sich nach dem gesamten Akteninhalt und dem Parteienvorbringen somit dem ersten Anschein nach zwar nicht um eine Teilklage, weshalb die Bemessung, selbst wenn sie sich innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens von S 30.000,-- bewegen habe müssen und durch die Außerstreitstellung in ihren Gründen gar nicht in Erscheinung getreten sei, alle vergangenen und künftigen überschaubaren Schmerzen der Klägerin abgedeckt haben könnte. Es sei jedoch nicht zu übersehen, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren wenigstens ansatzweise behauptet habe, die Voraussetzungen für eine Globalabfindung seien infolge ihres jugendlichen Alters, der Schwere ihrer Verletzung und dergleichen im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichtes Weiz vom 2. März 1988 nicht gegeben gewesen, ja kaum heute vorliegend. Mit diesem Vorbringen sei die Klägerin deutlich von ihren ursprünglichen Prozeßbehauptungen, daß ihre Behandlung bereits am 17. Februar 1987 beendet worden sei und sie den nun geforderten Betrag von S 70.000,-- bereits seit dem 24. November 1986 erfolglos eingefordert hätte, abgerückt.
Entscheidend werde daher sein, ob künftige Schmerzen und Dauerfolgen bei der Klägerin im Zeitpunkt des Urteils im Vorprozeß nicht hinlänglich überblickbar gewesen seien, um abschließend über ein globales Schmerzengeld zu entscheiden. Da das Erstgericht unter anderem auch den in diesem Zusammenhang angebotenen Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht aufgenommen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, was zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen müsse. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht - allenfalls nach vorheriger Erörterung mit den Parteien - zunächst einen medizinischen Sachverständigen zu bestellen und durch ihn als Entscheidungsgrundlage vorweg zu ermitteln haben, ob und welche künftigen Schmerzen und Dauerfolgen bei der Klägerin im Zeitpunkt des Urteils im Vorprozeß noch nicht überblickt werden konnten oder welche allenfalls neue Schmerzen, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellten, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten gewesen seien, die Klägerin naöch dem Schluß der Verhandlung des Vorprozesses zu erdulden gehabt habe. Sollte sich ergeben, daß alle Schmerzen und Dauerfolgen bereits damals überblickbar gewesen und keine neuen im dargestellten Sinn hinzugekommen seien, könne dies zur neuerlichen Abweisung des Leistungsbegehrens führen. Andernfalls müsse jedoch zusätzlich auch ergänzend über die Höhe des neuerlichen Schmerzengeldanspruchs - und zwar nur die neuen und seinerzeit nicht überblickbaren Schmerzen umfassend - Beweis aufgenommen werden, um darüber abschließend erkennen zu können. Insgesamt werde die Klägerin auch in einem solchen Fall, abgesehen von gänzlich neuen Schmerzen, nicht mehr bekommen können als bei einer einmaligen Globalbemessung. Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, die Frage des Grundsatzes der Globalbemessung des Schmerzengelds sei, selbst wenn der Oberste Gerichtshof schon wiederholt im Sinne der Unzulässigkeit der Teileinklagung von Schmerzengeld entschieden habe, eine solche des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für den Rechtskraftvorbehalt gegeben seien.Entscheidend werde daher sein, ob künftige Schmerzen und Dauerfolgen bei der Klägerin im Zeitpunkt des Urteils im Vorprozeß nicht hinlänglich überblickbar gewesen seien, um abschließend über ein globales Schmerzengeld zu entscheiden. Da das Erstgericht unter anderem auch den in diesem Zusammenhang angebotenen Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen nicht aufgenommen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, was zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht führen müsse. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht - allenfalls nach vorheriger Erörterung mit den Parteien - zunächst einen medizinischen Sachverständigen zu bestellen und durch ihn als Entscheidungsgrundlage vorweg zu ermitteln haben, ob und welche künftigen Schmerzen und Dauerfolgen bei der Klägerin im Zeitpunkt des Urteils im Vorprozeß noch nicht überblickt werden konnten oder welche allenfalls neue Schmerzen, die sich nicht als Fortsetzung der früheren darstellten, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten gewesen seien, die Klägerin naöch dem Schluß der Verhandlung des Vorprozesses zu erdulden gehabt habe. Sollte sich ergeben, daß alle Schmerzen und Dauerfolgen bereits damals überblickbar gewesen und keine neuen im dargestellten Sinn hinzugekommen seien, könne dies zur neuerlichen Abweisung des Leistungsbegehrens führen. Andernfalls müsse jedoch zusätzlich auch ergänzend über die Höhe des neuerlichen Schmerzengeldanspruchs - und zwar nur die neuen und seinerzeit nicht überblickbaren Schmerzen umfassend - Beweis aufgenommen werden, um darüber abschließend erkennen zu können. Insgesamt werde die Klägerin auch in einem solchen Fall, abgesehen von gänzlich neuen Schmerzen, nicht mehr bekommen können als bei einer einmaligen Globalbemessung. Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, die Frage des Grundsatzes der Globalbemessung des Schmerzengelds sei, selbst wenn der Oberste Gerichtshof schon wiederholt im Sinne der Unzulässigkeit der Teileinklagung von Schmerzengeld entschieden habe, eine solche des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für den Rechtskraftvorbehalt gegeben seien.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß "zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen".
Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.