Begründung:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des PKW Marke Fiat X 19 Five Speed, Baujahr 1981, mit dem Kennzeichen W 611.869 im wesentlichen mit der Begründung; daß er diesen PKW mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 der Beklagten verkauft habe. Der Kaufpreis von S 100.000 sei am 27. Juli 1984 fällig gewesen. Nachdem die Beklagte trotz Mahnung den Kaufpreis nicht bezahlt habe, sei der Kläger mit Schreiben vom 20. August 1984 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er sei somit wiederum Eigentümer dieses PKW. Die Beklagte habe den PKW auf ihren Namen angemeldet. Die Kraftfahrzeugpapiere habe der Kläger der Beklagten hiezu jedoch nicht ausgehändigt. Sie habe sie sich aus der Wohnung des Klägers, zu der sie damals noch Zutritt gehabt habe, ohne Wissen des Klägers verschafft. Da der für das Fahrzeug vereinbarte Kaufpreis von der Beklagten nach Fälligkeit nicht bezahlt worden sei, sei der Kläger vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Dadurch habe der Kläger zwar das Eigentum am PKW nicht wiedererlangt, aber er habe einen "obligatorischen Forderungsanspruch auf dieses Fahrzeug" (ON 10 S 29).Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des PKW Marke Fiat römisch zehn 19 Five Speed, Baujahr 1981, mit dem Kennzeichen W 611.869 im wesentlichen mit der Begründung; daß er diesen PKW mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 der Beklagten verkauft habe. Der Kaufpreis von S 100.000 sei am 27. Juli 1984 fällig gewesen. Nachdem die Beklagte trotz Mahnung den Kaufpreis nicht bezahlt habe, sei der Kläger mit Schreiben vom 20. August 1984 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er sei somit wiederum Eigentümer dieses PKW. Die Beklagte habe den PKW auf ihren Namen angemeldet. Die Kraftfahrzeugpapiere habe der Kläger der Beklagten hiezu jedoch nicht ausgehändigt. Sie habe sie sich aus der Wohnung des Klägers, zu der sie damals noch Zutritt gehabt habe, ohne Wissen des Klägers verschafft. Da der für das Fahrzeug vereinbarte Kaufpreis von der Beklagten nach Fälligkeit nicht bezahlt worden sei, sei der Kläger vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Dadurch habe der Kläger zwar das Eigentum am PKW nicht wiedererlangt, aber er habe einen "obligatorischen Forderungsanspruch auf dieses Fahrzeug" (ON 10 S 29).
Die Beklagte wendete ein, es sei richtig, daß ihr der Kläger den PKW verkauft habe. Der vereinbarte Kaufpreis von S 20.000 sei dem Kläger übergeben worden. Der Kläger habe dann die Kraftfahrzeugpapiere der Beklagten ausgehändigt, damit diese das Fahrzeug anmelden könne. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sei dann am Fahrzeug ein Motorschaden aufgetreten, weil der Kläger den PKW ohne Kühlwasser gefahren habe. Die dafür aufgelaufenen Reparaturkosten hätten den von der Beklagten bezahlten Kaufpreis überstiegen; der Betrag von S 20.000 werde "dem Klagsbetrag compensando entgegengestellt" (ON 3 S 6). Der Kläger habe "eine Gegenforderung der Beklagten von S 40.000 dadurch verschuldet, daß er das Fahrzeug nach der Übergabe ohne Kühlwasser gefahren habe und ein Schaden von S 40.000 eingetreten sei, der noch aushafte" (ON 8 S 19).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 hatte der Kläger den in seinem Eigentum stehenden PKW Marke Fiat X 19, Baujahr 1981, mit dem behördlichen Kennzeichen W 611.869 an die Beklagte verkauft und ihr auch übergeben. Der Kaufpreis, der nach der Behauptung des Klägers mit S 100.000, nach der Behauptung der Beklagten mit S 20.000 vereinbart worden war, war am 27. Juli 1984 fällig. Mit Schreiben vom 12. September 1984 erklärte der Kläger, daß der am 20. August 1984 schriftlich angedrohte Rücktritt wirksam geworden sei, da die Beklagte trotz dieser Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.Mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 hatte der Kläger den in seinem Eigentum stehenden PKW Marke Fiat römisch zehn 19, Baujahr 1981, mit dem behördlichen Kennzeichen W 611.869 an die Beklagte verkauft und ihr auch übergeben. Der Kaufpreis, der nach der Behauptung des Klägers mit S 100.000, nach der Behauptung der Beklagten mit S 20.000 vereinbart worden war, war am 27. Juli 1984 fällig. Mit Schreiben vom 12. September 1984 erklärte der Kläger, daß der am 20. August 1984 schriftlich angedrohte Rücktritt wirksam geworden sei, da die Beklagte trotz dieser Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Parteien die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht behauptet hätten und ein schuldrechtlicher Titel (hier Kauf) und die Setzung eines Übertragungsaktes zum Eigentumserwerb führten. Das Eigentum am PKW sei daher - ungeachtet einer noch aushaftenden Kaufpreiszahlung - mit dessen Übergabe auf die Beklagte übergegangen. Nach § 918 ABGB könne der Verkäufer bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Parteien die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht behauptet hätten und ein schuldrechtlicher Titel (hier Kauf) und die Setzung eines Übertragungsaktes zum Eigentumserwerb führten. Das Eigentum am PKW sei daher - ungeachtet einer noch aushaftenden Kaufpreiszahlung - mit dessen Übergabe auf die Beklagte übergegangen. Nach Paragraph 918, ABGB könne der Verkäufer bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Selbst unter der Annahme, daß der vom Kläger behauptete Rücktritt vom Kaufvertrag rechtswirksam erfolgt wäre, sei die Beklagte immer noch Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben. Die Aufhebung des Vertrages würde aber die Rückstellung der beiderseitigen Leistungen bedingen, sodaß das einseitige Leistungsbegehren des Klägers auch aus diesem Grund verfehlt sei. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteigt.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei auf Grund des Vorbringens des Klägers dessen Rücktritt vom Kaufvertrag und damit sein Begehren auf Herausgabe des PKW keineswegs ausgeschlossen. Auch die (spärlichen) Feststellungen des Erstgerichtes schlössen einen solchen Rücktritt keineswegs aus. Nach Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB stehe dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB dann nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet habe, es sei denn, daß die Übergabe unter einer (nicht eingetretenen) Bedingung erfolgt oder das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten worden wäre. Diese Vorschrift sei allerdings für den Bereich des Handelsrechtes geschaffen und gelte mangels einer abweichenden Regelung gemäß § 345 HGB sowohl bei beiderseitigen als auch bei einseitigen Handelsgeschäften. Da der Kläger nicht Kaufmann sei und auch die Kaufmannseigenschaft der Beklagten nicht behauptet worden sei (ihre Berufsbezeichnung fehle), komme im vorliegenden Fall die unmittelbare Handhabung dieser Vorschrift nicht in Betracht. In der Rechtsprechung sei allerdings die Ansicht vertreten worden, daß dieser Rücktrittsausschluß auch für das allgemeine Zivilrecht Geltung habe. Reischauer (in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 918) führe dagegen ins Treffen, daß dieser Größenschluß auf das allgemeine Zivilrecht, daß nämlich der Zahlungsverzug des letzteren nicht strenger sanktioniert sein könne, nicht überzeuge, weil Rückabwicklungen gerade im schnellebigen Handelsverkehr eher vermieden werden sollten. Er vertrete darüber hinaus die Ansicht, daß diese Bestimmung jedenfalls nicht eingreife, wenn sich die Sache noch beim Erwerber befinde, zumindest dann nicht, wenn dieser darüber noch nicht disponiert habe. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Rechtsansicht an, sei also der Auffassung, daß Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB im Bereich des allgemeinen Zivilrechtes nicht Platz greife.Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei auf Grund des Vorbringens des Klägers dessen Rücktritt vom Kaufvertrag und damit sein Begehren auf Herausgabe des PKW keineswegs ausgeschlossen. Auch die (spärlichen) Feststellungen des Erstgerichtes schlössen einen solchen Rücktritt keineswegs aus. Nach Artikel 8, Nr. 21 der 4. EVHGB stehe dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB dann nicht zu, wenn er dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet habe, es sei denn, daß die Übergabe unter einer (nicht eingetretenen) Bedingung erfolgt oder das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten worden wäre. Diese Vorschrift sei allerdings für den Bereich des Handelsrechtes geschaffen und gelte mangels einer abweichenden Regelung gemäß Paragraph 345, HGB sowohl bei beiderseitigen als auch bei einseitigen Handelsgeschäften. Da der Kläger nicht Kaufmann sei und auch die Kaufmannseigenschaft der Beklagten nicht behauptet worden sei (ihre Berufsbezeichnung fehle), komme im vorliegenden Fall die unmittelbare Handhabung dieser Vorschrift nicht in Betracht. In der Rechtsprechung sei allerdings die Ansicht vertreten worden, daß dieser Rücktrittsausschluß auch für das allgemeine Zivilrecht Geltung habe. Reischauer (in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 918,) führe dagegen ins Treffen, daß dieser Größenschluß auf das allgemeine Zivilrecht, daß nämlich der Zahlungsverzug des letzteren nicht strenger sanktioniert sein könne, nicht überzeuge, weil Rückabwicklungen gerade im schnellebigen Handelsverkehr eher vermieden werden sollten. Er vertrete darüber hinaus die Ansicht, daß diese Bestimmung jedenfalls nicht eingreife, wenn sich die Sache noch beim Erwerber befinde, zumindest dann nicht, wenn dieser darüber noch nicht disponiert habe. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Rechtsansicht an, sei also der Auffassung, daß Artikel 8, Nr. 21 der 4. EVHGB im Bereich des allgemeinen Zivilrechtes nicht Platz greife.
Aber auch dann, wenn man die Anwendbarkeit der zitierten handelsrechtlichen Bestimmungen auf den Bereich des allgemeinen Zivilrechtes bejahen wollte, wäre der Ausschluß des Rücktrittsrechtes an die dort normierten Voraussetzungen, also die Übergabe des Kaufgegenstandes und die Kaufpreisstundung, gebunden. Von einer solchen Kaufpreisstundung könne aber weder nach dem Klagevorbringen noch nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Rede sein. Daraus, daß der Verkauf am 22. Juli 1984 stattgefunden habe, der Kaufpreis aber erst am 27. Juli 1984 fällig gewesen sein solle, könne nämlich eine Kaufpreisstundung nicht abgeleitet werden. Stundung bedeute entweder die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung oder aber - im Fall der sogenannten "reinen" Stundung - zwar nicht dessen Hinausschiebung, wohl aber die Hinausschiebung der Geltendmachung der Forderung. Im vorliegenden Fall könne aus dem Klagevorbringen weder das eine noch das andere abgeleitet werden, weil die Behauptung, daß der Kaufpreis erst fünf Tage nach dem Vertragsabschluß fällig geworden sei, keine nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes, sondern eine von der gemäß den §§ 1052, 1066 ABGB bestehenden Zug-um-Zug-Verpflichtung abweichende ursprüngliche vertragliche Regelung bedeute und damit auch nicht die Geltendmachung nachträglich hinausgeschoben worden sei. Eine solche Regelung sei auf Grund der Vertragsfreiheit zulässig.Aber auch dann, wenn man die Anwendbarkeit der zitierten handelsrechtlichen Bestimmungen auf den Bereich des allgemeinen Zivilrechtes bejahen wollte, wäre der Ausschluß des Rücktrittsrechtes an die dort normierten Voraussetzungen, also die Übergabe des Kaufgegenstandes und die Kaufpreisstundung, gebunden. Von einer solchen Kaufpreisstundung könne aber weder nach dem Klagevorbringen noch nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Rede sein. Daraus, daß der Verkauf am 22. Juli 1984 stattgefunden habe, der Kaufpreis aber erst am 27. Juli 1984 fällig gewesen sein solle, könne nämlich eine Kaufpreisstundung nicht abgeleitet werden. Stundung bedeute entweder die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes durch Vereinbarung oder aber - im Fall der sogenannten "reinen" Stundung - zwar nicht dessen Hinausschiebung, wohl aber die Hinausschiebung der Geltendmachung der Forderung. Im vorliegenden Fall könne aus dem Klagevorbringen weder das eine noch das andere abgeleitet werden, weil die Behauptung, daß der Kaufpreis erst fünf Tage nach dem Vertragsabschluß fällig geworden sei, keine nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunktes, sondern eine von der gemäß den Paragraphen 1052, 1066, ABGB bestehenden Zug-um-Zug-Verpflichtung abweichende ursprüngliche vertragliche Regelung bedeute und damit auch nicht die Geltendmachung nachträglich hinausgeschoben worden sei. Eine solche Regelung sei auf Grund der Vertragsfreiheit zulässig.
Allerdings weise Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 904, darauf hin, daß eine Stundung auch die Festsetzung eines nach Vertragsabschluß liegenden Fälligkeitszeitpunktes bedeuten könne, und zitiere in diesem Zusammenhang Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB. Aber selbst dann, wenn man mit Rücksicht auf die Herkunft dieser Bestimmung den Stundungsbegriff im Sinne des BGB interpretieren wollte, könnte aus dem Klagevorbringen nicht ohne weiteres auf eine Stundung des Kaufpreises geschlossen werden. Eine Stundung im Sinne der diesbezüglich relevanten Bestimmung des § 454 BGB läge nämlich zwar dann vor, wenn die Zahlung vereinbarungsgemäß nicht Zug um Zug, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Leistung des Verkäufers zu erfolgen hätte, doch liege im bloßen Zeitlassen zur Beschaffung des Geldes noch kein Hinausschieben der Fälligkeit der dem Käufer obliegenden Leistung, weil man der Gewährung einer gewissen Geldbeschaffungsfrist naturgemäß nicht den Willen des Verkäufers zum Verzicht auf den Rücktritt entnehmen könne. Die Klagsbehauptung, daß der Vertragsabschluß am 22. Juli 1984 stattgefunden habe, der Kaufpreis aber erst am 27. Juli 1984 fällig gewesen sei, könne durchaus auch so zu verstehen sein, daß der Kläger der Beklagten zwecks Geldbeschaffung de facto eine Frist bis zu diesem Zeitpunkt gewähren habe wollen. Abgesehen davon stehe es auch noch keineswegs fest, wann der PKW übergeben worden sei. Hätte nämlich die Übergabe vereinbarungsgemäß erst nach dem 27. Juli 1984 zu erfolgen gehabt, dann hätten die Parteien eine Vorleistung der Beklagten vereinbart und Art. 8 Nr. 21 der 4. EVHGB wäre auch deshalb nicht anwendbar, weil dann abermals von einer Kaufpreisstundung nicht die Rede sein könnte. Ob die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger der Beklagten mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 den PKW verkauft "und ihr auch übergeben" habe, in dem Sinn zu lesen sei, daß auch die Übergabe am 22. Juli 1984 stattgefunden hätte, sei der Formulierung des Erstgerichtes keineswegs eindeutig zu entnehmen.Allerdings weise Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu Paragraph 904,, darauf hin, daß eine Stundung auch die Festsetzung eines nach Vertragsabschluß liegenden Fälligkeitszeitpunktes bedeuten könne, und zitiere in diesem Zusammenhang Artikel 8, Nr. 21 der 4. EVHGB. Aber selbst dann, wenn man mit Rücksicht auf die Herkunft dieser Bestimmung den Stundungsbegriff im Sinne des BGB interpretieren wollte, könnte aus dem Klagevorbringen nicht ohne weiteres auf eine Stundung des Kaufpreises geschlossen werden. Eine Stundung im Sinne der diesbezüglich relevanten Bestimmung des Paragraph 454, BGB läge nämlich zwar dann vor, wenn die Zahlung vereinbarungsgemäß nicht Zug um Zug, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt als die Leistung des Verkäufers zu erfolgen hätte, doch liege im bloßen Zeitlassen zur Beschaffung des Geldes noch kein Hinausschieben der Fälligkeit der dem Käufer obliegenden Leistung, weil man der Gewährung einer gewissen Geldbeschaffungsfrist naturgemäß nicht den Willen des Verkäufers zum Verzicht auf den Rücktritt entnehmen könne. Die Klagsbehauptung, daß der Vertragsabschluß am 22. Juli 1984 stattgefunden habe, der Kaufpreis aber erst am 27. Juli 1984 fällig gewesen sei, könne durchaus auch so zu verstehen sein, daß der Kläger der Beklagten zwecks Geldbeschaffung de facto eine Frist bis zu diesem Zeitpunkt gewähren habe wollen. Abgesehen davon stehe es auch noch keineswegs fest, wann der PKW übergeben worden sei. Hätte nämlich die Übergabe vereinbarungsgemäß erst nach dem 27. Juli 1984 zu erfolgen gehabt, dann hätten die Parteien eine Vorleistung der Beklagten vereinbart und Artikel 8, Nr. 21 der 4. EVHGB wäre auch deshalb nicht anwendbar, weil dann abermals von einer Kaufpreisstundung nicht die Rede sein könnte. Ob die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger der Beklagten mit Kaufvertrag vom 22. Juli 1984 den PKW verkauft "und ihr auch übergeben" habe, in dem Sinn zu lesen sei, daß auch die Übergabe am 22. Juli 1984 stattgefunden hätte, sei der Formulierung des Erstgerichtes keineswegs eindeutig zu entnehmen.
Schließlich könne auch der Ansicht des Erstgerichtes nicht beigetreten werden, daß die Beklagte selbst bei Annahme eines wirksamen Rücktrittes vom Kaufvertrag Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben wäre, weil im Fall einer Vertragsaufhebung die beiderseitigen Leistungen zurückzustellen seien. Richtig sei zwar, daß gemäß § 921 letzter Satz ABGB bei einem derartigen Rückabwicklungsanspruch wie auch sonst bei Rückabwicklungsansprüchen die beiderseitigen Leistungen wechselseitig, also Zug um Zug zurückzustellen seien, doch könne der Umstand, daß ein Kläger es unterlasse, ein solches Zug-um-Zug-Begehren zu stellen, nicht ex post auf die Gültigkeit des Rücktrittes von Einfluß sein. Im übrigen sei die Verpflichtung zu einer Zug-um-Zug-Leistung nicht vom Amts wegen wahrzunehmen.Schließlich könne auch der Ansicht des Erstgerichtes nicht beigetreten werden, daß die Beklagte selbst bei Annahme eines wirksamen Rücktrittes vom Kaufvertrag Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben wäre, weil im Fall einer Vertragsaufhebung die beiderseitigen Leistungen zurückzustellen seien. Richtig sei zwar, daß gemäß Paragraph 921, letzter Satz ABGB bei einem derartigen Rückabwicklungsanspruch wie auch sonst bei Rückabwicklungsansprüchen die beiderseitigen Leistungen wechselseitig, also Zug um Zug zurückzustellen seien, doch könne der Umstand, daß ein Kläger es unterlasse, ein solches Zug-um-Zug-Begehren zu stellen, nicht ex post auf die Gültigkeit des Rücktrittes von Einfluß sein. Im übrigen sei die Verpflichtung zu einer Zug-um-Zug-Leistung nicht vom Amts wegen wahrzunehmen.
Das Erstgericht werde daher aus den aufgezeigten Gründen die für die Berechtigung des Rücktrittes des Klägers maßgeblichen Umstände festzustellen haben.
Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "mit Rücksicht auf die keineswegs einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser bedeutsamen Rechtsfrage" für gegeben erachte. Den angeordneten Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO "mit Rücksicht auf die keineswegs einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser bedeutsamen Rechtsfrage" für gegeben erachte.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der (zu Unrecht als Revision bezeichnete) Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben "und das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen".
Der Kläger hat eine (zu Unrecht als Revisionsbeantwortung bezeichnete) Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.