Begründung:
Mit der am 29. 3. 2006 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter der Wohnung *****, diese Wohnung zum 30. 9. 2006 aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 3 erster und zweiter Fall MRG auf und beantragte, das Gericht möge dem Beklagten auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt der Klägerin zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen vier Wochen Einwendungen zu erheben.Mit der am 29. 3. 2006 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die Klägerin als Vermieterin dem Beklagten als Mieter der Wohnung *****, diese Wohnung zum 30. 9. 2006 aus den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster und zweiter Fall MRG auf und beantragte, das Gericht möge dem Beklagten auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt der Klägerin zu übergeben oder gegen die Aufkündigung binnen vier Wochen Einwendungen zu erheben.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag am 30. 3. 2006. Nach dem Rückschein erfolgte der erste Zustellversuch am 3. 4. 2006, wobei die Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs in den Briefkasten eingelegt wurde. Der zweite Zustellversuch erfolgte laut Rückschein am 4. 4. 2006, die Verständigung über die Hinterlegung wurde danach in den Briefkasten eingelegt und die Sendung beim Postamt ***** hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 5. 4. 2006 vermerkt wurde.
Am 18. 5. 2006 langten am 17. 5. 2006 zur Post gegebene Einwendungen des Beklagten, verbunden mit einem Antrag, eine allfällige Rechtskraftbestätigung der Aufkündigung aufzuheben, beim Erstgericht ein.
Die Klägerin beantragte daraufhin, der Aufkündigung eine Rechtskraftbestätigung zu erteilen, für den Fall, dass eine solche schon erteilt sei, den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung abzuweisen, jedenfalls die Einwendungen des Beklagten als verspätet zurückzuweisen.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 20. 8. 2007 aus, die Kündigung sei wirksam. Alle anderen Anträge wies das Erstgericht, ohne den Gegenstand dieser Anträge auch nur zu erwähnen, pauschal ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Beklagte plante mit seiner Frau einen Urlaub im Frühjahr und teilte dies auch der Vertreterin der Gegenseite mit. Er gab bei einer Verhandlung am 8. 3. 2006 (in einem anderen Verfahren) an, ab 1. 4. 2006 auf Urlaub zu sein. Am 10. 3. 2006 buchte er eine Fährenüberfahrt für den 5. 4. 2006, dies teilte er jedoch der Vertreterin der Gegenseite nicht mit. Er zeigte seine Ortsabwesenheit am 31. 3. 2006 beim Postamt für den Zeitraum 1. 4. 2006 bis 1. 5. 2006 für die Adresse *****, an. Die Anzeige der Ortsabwesenheit langte am 3. 4. 2006 bei der Zustellbasis ein und wurde danach an den zuständigen Zusteller weitergeleitet. Der Beklagte und seine Frau waren am 3. 4. 2006 und 4. 4. 2006 ortsanwesend und hielten sich den größten Teil des Tages zu Hause auf. Am 5. 4. 2006 verließen sie gegen 10:00 Uhr die Wohnung und fuhren auf Urlaub.
Beide Vorgänge (die beiden Zustellversuche und die Hinterlegung) waren ordnungsgemäß und fanden beim Briefkasten in der ***** statt.
Am 28. 4. 2006 kam der Beklagte mit seiner Frau aus dem Urlaub zurück und sortierte die Post. Darunter war auch ein Brief der „Fawos", in dem der Beklagte auf seine Kündigung aufmerksam gemacht wurde.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zusammengefasst von einer wirksamen Zustellung der Aufkündigung durch Hinterlegung und daher davon aus, die Einwendungen seien verspätet und somit die Aufkündigung rechtskräftig.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten auch im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 2 Ob 158/08m) Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass es den Antrag der Klägerin, die Rechtskraft der Aufkündigung des Erstgerichts zu bestätigen und die Einwendungen des Beklagten als verspätet zurückzuweisen, abwies. Das Rekursgericht sprach weiters aus, die Einwendungen des Beklagten würden als rechtzeitig dem Verfahren über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung zugrundezulegen sein.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten auch im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vergleiche 2 Ob 158/08m) Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass es den Antrag der Klägerin, die Rechtskraft der Aufkündigung des Erstgerichts zu bestätigen und die Einwendungen des Beklagten als verspätet zurückzuweisen, abwies. Das Rekursgericht sprach weiters aus, die Einwendungen des Beklagten würden als rechtzeitig dem Verfahren über die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung zugrundezulegen sein.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, aus § 4 Abs 3 ZustG idF BGBl I 2004/10 sei abzuleiten, dass - außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs, von dem nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden könne - eine Ortsabwesenheitsbekanntgabe beim Zustelldienst dazu führe, dass die konkrete Zustelladresse nicht mehr verwendet werden dürfte. Im Sinn des § 17 Abs 1 ZustG müsse daher darauf geschlossen werden, dass der Zusteller objektiv betrachtet am 3. und 4. 4. 2006 keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, der Beklagte halte sich dort noch regelmäßig auf, die Ortsabwesenheitsmeldung hätte vielmehr genau das Gegenteil dieser Annahme bewirken müssen. Die Hinterlegung am 5. 4. 2006 sei daher unzulässig gewesen, obwohl der Beklagte am 3. 4. 2006 an sich noch ortsanwesend gewesen sei. Wer eine Ortsabwesenheit beim Postamt bekannt gegeben habe, müsse nicht davon ausgehen, dass durch Nichtbeachtung dieser Meldung dessen ungeachtet Hinterlegungsanzeigen in Bezug auf Rückscheinbriefe noch zurückgelassen würden. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Rechtskraftbestätigung sei daher ebenso abzuweisen gewesen, wie ihr Antrag auf Zurückweisung der Einwendungen als verspätet.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, aus Paragraph 4, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 sei abzuleiten, dass - außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs, von dem nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden könne - eine Ortsabwesenheitsbekanntgabe beim Zustelldienst dazu führe, dass die konkrete Zustelladresse nicht mehr verwendet werden dürfte. Im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG müsse daher darauf geschlossen werden, dass der Zusteller objektiv betrachtet am 3. und 4. 4. 2006 keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, der Beklagte halte sich dort noch regelmäßig auf, die Ortsabwesenheitsmeldung hätte vielmehr genau das Gegenteil dieser Annahme bewirken müssen. Die Hinterlegung am 5. 4. 2006 sei daher unzulässig gewesen, obwohl der Beklagte am 3. 4. 2006 an sich noch ortsanwesend gewesen sei. Wer eine Ortsabwesenheit beim Postamt bekannt gegeben habe, müsse nicht davon ausgehen, dass durch Nichtbeachtung dieser Meldung dessen ungeachtet Hinterlegungsanzeigen in Bezug auf Rückscheinbriefe noch zurückgelassen würden. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Rechtskraftbestätigung sei daher ebenso abzuweisen gewesen, wie ihr Antrag auf Zurückweisung der Einwendungen als verspätet.
Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, und ließ den Revisionsrekurs zu, weil die „allgemein interessante Frage" der Bedeutung einer Ortsabwesenheitserklärung im Zusammenhang mit der Zulässigkeit einer Hinterlegung in einer Konstellation wie der vorliegenden vom Obersten Gerichtshof noch nicht beantwortet worden sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichts als nichtig aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen „bzw" den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.