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Rechtssatz RS0125574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125574

Geschäftszahl

2Ob116/09m; 8ObA18/25t

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Norm

ZustG idF BGBl I 2004/10 §4 Abs3
ZustG §17
ZustG §21

Rechtssatz

Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des Paragraph 4, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den Paragraphen 17, 21, ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 116/09m
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 116/09m
  • 8 ObA 18/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 18/25t
    nur: Die Nichtberücksichtigung einer Abwesenheitsmeldung nimmt einer dennoch erfolgten Zustellung an den (nicht dauernd abwesenden) Empfänger nicht die Rechtswirksamkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125574

Im RIS seit

28.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20090928_OGH0002_0020OB00116_09M0000_001