Rechtssatz RS0125574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125574
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Norm
ZustG idF BGBl I 2004/10 §4 Abs3
ZustG §17
ZustG §21
Rechtssatz
Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des § 4 Abs 3 ZustG idF BGBl I 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den §§ 17, 21 ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß § 2 Z 9 ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.Ist der Zustellempfänger an den beiden Tagen der Zustellversuche und auch am Tag des Beginns der Abholfrist bis gegen 10 Uhr nicht „dauernd abwesend", so liegt ein Fall des ersten Satzes des Paragraph 4, Absatz 3, ZustG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/10 nicht vor und sind die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung nach den Paragraphen 17, 21, ZustG daher gegeben. Auch die Nichtberücksichtigung einer zeitgerechten Abwesenheitsmeldung durch die Post (Zustelldienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, ZustG) nimmt der dennoch vorgenommenen Zustellung an den tatsächlich anwesenden Beklagten ihre Rechtswirkung nicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 116/09m
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 116/09m
- 8 ObA 18/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 18/25t
nur: Die Nichtberücksichtigung einer Abwesenheitsmeldung nimmt einer dennoch erfolgten Zustellung an den (nicht dauernd abwesenden) Empfänger nicht die Rechtswirksamkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125574
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20090928_OGH0002_0020OB00116_09M0000_001