Hiezu wurde erwogen:
Das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes Minderjähriger vom 5. 10. 1961, BGBl 1975/446 (MSA) ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich in Kraft (s Schwimann, Internationales Privatrechtý, 129; Mottl, Zulässigkeit und Umfang einer Besuchsrechtserweiterung nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen, IPRax 1993, 417 [418 FN 1]). Gemäß Art 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und 5 Abs 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Unter dem Begriff der Maßnahmen fallen ua alle Eingriffe in das elterliche Obsorgeverhältnis (8 Ob 106/98s = ZfRV 1998, 209 = EFSlg 87.914, 87.916, 87.919, 87.920 mwN; Schwimann, aaO, 130). Der gewöhnliche Aufenthalt der Pflegebefohlenen ist in Österreich ohne Zweifel gegeben.Das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes Minderjähriger vom 5. 10. 1961, BGBl 1975/446 (MSA) ist sowohl in Deutschland als auch in Österreich in Kraft (s Schwimann, Internationales Privatrechtý, 129; Mottl, Zulässigkeit und Umfang einer Besuchsrechtserweiterung nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen, IPRax 1993, 417 [418 FN 1]). Gemäß Artikel eins, MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3,, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Unter dem Begriff der Maßnahmen fallen ua alle Eingriffe in das elterliche Obsorgeverhältnis (8 Ob 106/98s = ZfRV 1998, 209 = EFSlg 87.914, 87.916, 87.919, 87.920 mwN; Schwimann, aaO, 130). Der gewöhnliche Aufenthalt der Pflegebefohlenen ist in Österreich ohne Zweifel gegeben.
Da die zuständigen Behörden jeweils nach ihrem innerstaatlichen Recht zu entscheiden haben (Schwimann, aaO, 130; Mottl, aaO, 418) ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Allerdings ist nach Art 3 MSA ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechtes zu beurteilen (Schwimann, aaO, 430; Mottl, aaO, 419). Nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht steht gemäß § 1626a BGB die eheliche Sorge für ein nicht ehelich geborenes Kind den Eltern gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsamen übernehmen wollen oder einander heiraten (Abs 1). Da dies hier nicht der Fall ist, hat die Mutter gemäß § 1626a Abs 2 BGB die elterliche Sorge. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um ein Gewaltverhältnis im Sinne des Art 3 MSA (Mottl, aaO, 419). Ein derartiges Gewaltverhältnis schließt die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde nicht aus, setzt aber - abgesehen von der Not- bzw Eilzuständigkeit der Art 8 und 9 MSA - voraus, dass das Heimatrecht selbst Eingriffe gestattet (Mottl, aaO, 420). Dies ist hier der Fall, besteht doch gemäß § 1666 BGB die Möglichkeit, Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles zu treffen. Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes in ein Gewaltverhältnis sind allerdings nicht nach österreichischem, sondern nach dem deutschen Heimatrecht zu beurteilen (2 Ob 598/90 = IPRax 1993, 415 = ZfRV 1991, 40 = EFSlg 63.869; Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl 1976, 233 [245]; ders, Internationales Privatrechtý, 130; Mottl, aaO, 420 f). Gemäß § 1666 Abs 1 BGB hat im Falle der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohles des Kindes oder seines Vermögens durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten das Gericht, wenn die Eltern nicht gewilligt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gefährdet im Sinne dieser Bestimmung ist das Kindeswohl nur beim Bestehen einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung, welche so ernst zu nehmen ist, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (Hinz in Münchener KommzBGB3, Rz 25 zu § 1666; vgl auch Strätz in Soergel, KommzBGB12, Rz 32 zu §§ 1666, 1666a). Eine derartige konkrete Gefahr, die eine erhebliche Schädigung des Kindeswohles mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wurde vom Antragsteller weder behauptet noch ergibt es sich aus den Feststellungen. Es mögen wohl praktische Gründe dafür sprechen, dem Vater eine Vertretungsbefugnis der Minderjährigen einzuräumen, eine erhebliche Schädigung des Kindeswohles ist aber darin, dass der Mutter die Obsorge zusteht und diese nicht in Österreich lebt, nicht zu erblicken.Da die zuständigen Behörden jeweils nach ihrem innerstaatlichen Recht zu entscheiden haben (Schwimann, aaO, 130; Mottl, aaO, 418) ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Allerdings ist nach Artikel 3, MSA ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechtes zu beurteilen (Schwimann, aaO, 430; Mottl, aaO, 419). Nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht steht gemäß Paragraph 1626 a, BGB die eheliche Sorge für ein nicht ehelich geborenes Kind den Eltern gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsamen übernehmen wollen oder einander heiraten (Absatz eins,). Da dies hier nicht der Fall ist, hat die Mutter gemäß Paragraph 1626 a, Absatz 2, BGB die elterliche Sorge. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um ein Gewaltverhältnis im Sinne des Artikel 3, MSA (Mottl, aaO, 419). Ein derartiges Gewaltverhältnis schließt die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde nicht aus, setzt aber - abgesehen von der Not- bzw Eilzuständigkeit der Artikel 8 und 9 MSA - voraus, dass das Heimatrecht selbst Eingriffe gestattet (Mottl, aaO, 420). Dies ist hier der Fall, besteht doch gemäß Paragraph 1666, BGB die Möglichkeit, Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles zu treffen. Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes in ein Gewaltverhältnis sind allerdings nicht nach österreichischem, sondern nach dem deutschen Heimatrecht zu beurteilen (2 Ob 598/90 = IPRax 1993, 415 = ZfRV 1991, 40 = EFSlg 63.869; Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl 1976, 233 [245]; ders, Internationales Privatrechtý, 130; Mottl, aaO, 420 f). Gemäß Paragraph 1666, Absatz eins, BGB hat im Falle der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohles des Kindes oder seines Vermögens durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten das Gericht, wenn die Eltern nicht gewilligt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gefährdet im Sinne dieser Bestimmung ist das Kindeswohl nur beim Bestehen einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Kindesentwicklung, welche so ernst zu nehmen ist, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (Hinz in Münchener KommzBGB3, Rz 25 zu Paragraph 1666,; vergleiche auch Strätz in Soergel, KommzBGB12, Rz 32 zu Paragraphen 1666, 1666 a,). Eine derartige konkrete Gefahr, die eine erhebliche Schädigung des Kindeswohles mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wurde vom Antragsteller weder behauptet noch ergibt es sich aus den Feststellungen. Es mögen wohl praktische Gründe dafür sprechen, dem Vater eine Vertretungsbefugnis der Minderjährigen einzuräumen, eine erhebliche Schädigung des Kindeswohles ist aber darin, dass der Mutter die Obsorge zusteht und diese nicht in Österreich lebt, nicht zu erblicken.
Da auch die Voraussetzungen der Art 8 bzw 9 MSA nicht gegeben sind, war dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Antrag des Vaters abzuweisen.Da auch die Voraussetzungen der Artikel 8, bzw 9 MSA nicht gegeben sind, war dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Antrag des Vaters abzuweisen.