Rechtssatz RS0074276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074276
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art2
Haager Minderjährigenschutzabk Art3
Rechtssatz
Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt (Einräumung eines Besuchsrechtes durch ein österreichisches Gericht zulässig, wenn ein persönlicher Umgang des nichtehehlichen Kindes mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 598/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 598/90
- 2 Ob 117/00w
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 117/00w
nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt. (T1) Beisatz: Hier: § 1626a Abs 2 BGB, elterliche Sorge der Mutter; Zulässigkeit und Umfang des Eingriffes ist nach § 1666 BGB zu beurteilen. (T2)
- 1 Ob 174/03z
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 174/03z
Auch; Beisatz: Der Aufenthaltsstaat darf eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet. Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Art2 MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T3); Beisatz: Hier: §§ 72 und 91 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft und §145 ABGB. (T4)
- 2 Ob 305/04y
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 305/04y
Auch; Beisatz: Hier: Bestehendes Gewaltverhältnis durch Sorgerechtentscheidung chinesischer Gerichte gegeben. (T5)
- 6 Ob 178/06d
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 178/06d
Auch; nur: Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zuläßt. (T6); Beisatz: Hier: Übertragung der Ausübung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach französischem Recht. (T7)
- 6 Ob 79/10a
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 79/10a
Vgl auch; Beisatz: Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T8)
- 7 Ob 257/10k
Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 257/10k
Auch; Beisatz: Zulässigkeit und Umfang des Eingriffs in ein Gewaltverhältnis sind nicht nach österreichischem, sondern nach dem Heimatrecht des Kindes zu beurteilen. (T9)
- 5 Ob 84/11f
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 84/11f
Auch; Beis wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074276
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_0020OB00598_9000000_001