Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (Mayr in Rechberger, ZPO² § 110 JN Rz 8). Gemäß Art 13 Abs 1 MSA ist das Übereinkommen jedoch auch auf Minderjährige anzuwenden, die - wie hier - zwar einem Nichtvertragsstaat angehören, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in einem Vertragsstaat haben (4 Ob 63/03y; 1 Ob 17/02k). Nach Art 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und 5 Abs 3 MSA dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Darunter fallen auch Obsorgeregelungen (4 Ob 63/03y; 1 Ob 17/02k; 2 Ob 117/00w; 8 Ob 106/98s; 8 Ob 1519/93 = RZ 1994/53). Grundlage der Entscheidung ist stets das Kindeswohl, dessen Beachtung, sofern es - wie hier gemäß § 71 Abs 1 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft (Nr. IV/1952 idF Nr. IV/1986) - auch im Heimatstaat berücksichtigt wird, selbst ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne des Art 3 MSA nach den tieferstehenden Erwägungen verdrängen kann (1 Ob 17/02k; 7 Ob 596/90 = SZ 63/204).1. Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 110, JN Rz 8). Gemäß Artikel 13, Absatz eins, MSA ist das Übereinkommen jedoch auch auf Minderjährige anzuwenden, die - wie hier - zwar einem Nichtvertragsstaat angehören, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in einem Vertragsstaat haben (4 Ob 63/03y; 1 Ob 17/02k). Nach Artikel eins, MSA sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, MSA dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Darunter fallen auch Obsorgeregelungen (4 Ob 63/03y; 1 Ob 17/02k; 2 Ob 117/00w; 8 Ob 106/98s; 8 Ob 1519/93 = RZ 1994/53). Grundlage der Entscheidung ist stets das Kindeswohl, dessen Beachtung, sofern es - wie hier gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft (Nr. IV/1952 in der Fassung Nr. IV/1986) - auch im Heimatstaat berücksichtigt wird, selbst ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne des Artikel 3, MSA nach den tieferstehenden Erwägungen verdrängen kann (1 Ob 17/02k; 7 Ob 596/90 = SZ 63/204).
Gemäß Art 3 MSA ist ein gesetzliches Gewaltverhältnis nach dem Heimatrecht des Minderjährigen - so eine Obsorgeregelung, bei der schon das Gesetz an einen Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge knüpft, ohne dass ein Gericht oder eine Behörde einzugreifen hat (4 Ob 63/03y) - anzuerkennen. Deshalb darf der Aufenthaltsstaat eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat (4 Ob 63/03y) oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet (2 Ob 117/00w; inhaltlich ebenso 4 Ob 63/03y). Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Art 2 MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen (4 Ob 63/03y; 1 Ob 17/02k; 8 Ob 1519/93 = RZ 1994/53). Diese Kompetenz darf im Übrigen nicht mit der Befugnis des Aufenthaltsstaats zur Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Hintanhaltung bzw Bewältigung einer aktuellen ernstlichen Gefährdung des Minderjährigen gemäß Art 8 MSA verwechselt werden.Gemäß Artikel 3, MSA ist ein gesetzliches Gewaltverhältnis nach dem Heimatrecht des Minderjährigen - so eine Obsorgeregelung, bei der schon das Gesetz an einen Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge knüpft, ohne dass ein Gericht oder eine Behörde einzugreifen hat (4 Ob 63/03y) - anzuerkennen. Deshalb darf der Aufenthaltsstaat eine Schutzmaßnahme nur anordnen, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit entweder nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat (4 Ob 63/03y) oder den Eingriff in ein solches Gewaltverhältnis selbst gestattet (2 Ob 117/00w; inhaltlich ebenso 4 Ob 63/03y). Ist der Aufenthaltsstaat danach für die Anordnung einer Schutzmaßnahme kompetent, so sind die Voraussetzungen, der Inhalt und die Wirkungen der Übertragung der Obsorge gemäß Artikel 2, MSA nach österreichischem Recht zu beurteilen (4 Ob 63/03y; 1 Ob 17/02k; 8 Ob 1519/93 = RZ 1994/53). Diese Kompetenz darf im Übrigen nicht mit der Befugnis des Aufenthaltsstaats zur Anordnung von Sofortmaßnahmen zur Hintanhaltung bzw Bewältigung einer aktuellen ernstlichen Gefährdung des Minderjährigen gemäß Artikel 8, MSA verwechselt werden.
2. Gemäß § 72 Abs 1 des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft (Nr. IV/1952 idF Nr. IV/1986) üben die Eltern eines Kindes die elterliche Aufsicht, die der Obsorge nach österreichischem Recht gleichzuhalten ist, auch nach deren Trennung gemeinsam aus. Nach § 72 Abs 3 dieses Gesetzes ist die gemeinsame elterliche Aufsicht auf Antrag eines Elternteils zu beenden, wenn "die Eltern nicht mehr miteinander kooperieren können", soweit das "auch im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes" geboten ist. Ist ein Elternteil unbekannten Aufenthalts, so ruht dessen elterliche Aufsicht gemäß § 91 Abs 1 lit b der erörterten ungarischen Rechtsquelle schon kraft Gesetzes. Das ungarische Recht ordnet daher den Eingriff in das gesetzliche Gewaltverhältnis der gemeinsamen elterlichen Aufsicht auch dann an, wenn ein Elternteil unbekannten Aufenthalts ist. Unter dieser Voraussetzung ist aber nach den Erwägungen unter 1. für eine Obsorgeregelung als Schutzmaßnahme nach Art 1 MSA das innerstaatliche Recht maßgebend. Gemäß § 145 Abs 1 ABGB ist ein Elternteil bei gemeinsamer Obsorge beider Elternteile allein mit der Obsorge betraut, wenn der andere Elternteil - wie hier - seit mindestens sechs Monaten unbekannten Aufenthalts ist. Das ist gemäß § 145 Abs 2 ABGB auf Antrag des Elternteils, auf den die Obsorge nach § 145 Abs 1 ABGB überging, festzustellen.2. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des ungarischen Gesetzes über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft (Nr. IV/1952 in der Fassung , Nr. IV/1986) üben die Eltern eines Kindes die elterliche Aufsicht, die der Obsorge nach österreichischem Recht gleichzuhalten ist, auch nach deren Trennung gemeinsam aus. Nach Paragraph 72, Absatz 3, dieses Gesetzes ist die gemeinsame elterliche Aufsicht auf Antrag eines Elternteils zu beenden, wenn "die Eltern nicht mehr miteinander kooperieren können", soweit das "auch im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes" geboten ist. Ist ein Elternteil unbekannten Aufenthalts, so ruht dessen elterliche Aufsicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Litera b, der erörterten ungarischen Rechtsquelle schon kraft Gesetzes. Das ungarische Recht ordnet daher den Eingriff in das gesetzliche Gewaltverhältnis der gemeinsamen elterlichen Aufsicht auch dann an, wenn ein Elternteil unbekannten Aufenthalts ist. Unter dieser Voraussetzung ist aber nach den Erwägungen unter 1. für eine Obsorgeregelung als Schutzmaßnahme nach Artikel eins, MSA das innerstaatliche Recht maßgebend. Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, ABGB ist ein Elternteil bei gemeinsamer Obsorge beider Elternteile allein mit der Obsorge betraut, wenn der andere Elternteil - wie hier - seit mindestens sechs Monaten unbekannten Aufenthalts ist. Das ist gemäß Paragraph 145, Absatz 2, ABGB auf Antrag des Elternteils, auf den die Obsorge nach Paragraph 145, Absatz eins, ABGB überging, festzustellen.
3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der voranstehend erläuterten Rechtslage. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG ab.3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der voranstehend erläuterten Rechtslage. Die Entscheidung hängt daher nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab.