Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Mutter ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die von den Eltern beantragten Obsorgeregelungen sind Schutzmaßnahmen im Sinne des Abkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961, BGBl 1975/446 (Haager Minderjährigenschutzabkommen - MSA; s Kropholler, Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger², 31f). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen geht in seinem Anwendungsbereich dem österreichischen Kollisionsrecht vor (4 Ob 535/87 = SZ 60/212). Nach Art 13 Abs 1 MSA ist das Abkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.Die von den Eltern beantragten Obsorgeregelungen sind Schutzmaßnahmen im Sinne des Abkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961, BGBl 1975/446 (Haager Minderjährigenschutzabkommen - MSA; s Kropholler, Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger², 31f). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen geht in seinem Anwendungsbereich dem österreichischen Kollisionsrecht vor (4 Ob 535/87 = SZ 60/212). Nach Artikel 13, Absatz eins, MSA ist das Abkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.
Im vorliegenden Fall haben die beiden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und damit in einem Vertragsstaat. Auch die persönliche Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist erfüllt; die Kinder sind sowohl nach österreichischem Recht als dem Recht des Aufenthaltsortes als auch nach ihrem Heimatrecht, dem deutschen Recht, minderjährig (zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens s Mayr in Rechberger, ZPO² § 110 JN Rz 9 mwN).Im vorliegenden Fall haben die beiden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und damit in einem Vertragsstaat. Auch die persönliche Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist erfüllt; die Kinder sind sowohl nach österreichischem Recht als dem Recht des Aufenthaltsortes als auch nach ihrem Heimatrecht, dem deutschen Recht, minderjährig (zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens s Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 110, JN Rz 9 mwN).
Nach Art 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und 5 Abs 3 MSA dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Sie haben nach Art 2 Abs 1 das Recht des Aufenthaltsortes anzuwenden, dabei aber ein Gewaltverhältnis, das nach dem Heimatrecht des Minderjährigen kraft Gesetzes besteht, anzuerkennen (Art 3 MSA). Daraus folgt, dass der Aufenthaltsstaat eine Schutzmaßnahme nur ergreifen kann, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat (Oberloskamp, Haager Minderjährigenschutzabkommen Art 3 Rz 7; zu den Problemen bei der Auslegung des Art 3 MSA s auch Allinger, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen 69 ff).Nach Artikel eins, MSA sind die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, MSA dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Sie haben nach Artikel 2, Absatz eins, das Recht des Aufenthaltsortes anzuwenden, dabei aber ein Gewaltverhältnis, das nach dem Heimatrecht des Minderjährigen kraft Gesetzes besteht, anzuerkennen (Artikel 3, MSA). Daraus folgt, dass der Aufenthaltsstaat eine Schutzmaßnahme nur ergreifen kann, wenn der Heimatstaat dieselbe Angelegenheit nicht durch ein gesetzliches Gewaltverhältnis geregelt hat (Oberloskamp, Haager Minderjährigenschutzabkommen Artikel 3, Rz 7; zu den Problemen bei der Auslegung des Artikel 3, MSA s auch Allinger, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen 69 ff).
Der Begriff "gesetzliches Gewaltverhältnis" wird vom Haager Minderjährigenschutzabkommen nicht definiert; er ist auch keiner autonomen Rechtsordnung entnommen. Einigkeit besteht darüber, dass darunter Obsorgeregelungen fallen und dass ein gesetzliches Gewaltverhältnis zum Unterschied von einer Schutzmaßnahme dann vorliegt, wenn das Gesetz an einen bestimmten Sachverhalt eine Rechtsfolge knüpft, ohne dass ein Gericht oder eine Behörde einzugreifen hat (Oberloskamp aaO Art 3 Rz 1, 5; Palandt, BGB62 Anhang zu EGBGB 24 Rz 18 mwN). Dieser Sachverhalt kann auch in einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bestehen (s Kropholler aaO 40: Entstehen eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses durch ein Vaterschaftsanerkenntnis).Der Begriff "gesetzliches Gewaltverhältnis" wird vom Haager Minderjährigenschutzabkommen nicht definiert; er ist auch keiner autonomen Rechtsordnung entnommen. Einigkeit besteht darüber, dass darunter Obsorgeregelungen fallen und dass ein gesetzliches Gewaltverhältnis zum Unterschied von einer Schutzmaßnahme dann vorliegt, wenn das Gesetz an einen bestimmten Sachverhalt eine Rechtsfolge knüpft, ohne dass ein Gericht oder eine Behörde einzugreifen hat (Oberloskamp aaO Artikel 3, Rz 1, 5; Palandt, BGB62 Anhang zu EGBGB 24 Rz 18 mwN). Dieser Sachverhalt kann auch in einer rechtsgeschäftlichen Erklärung bestehen (s Kropholler aaO 40: Entstehen eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses durch ein Vaterschaftsanerkenntnis).
Im vorliegenden Fall sind die Kinder deutsche Staatsangehörige. Die Eltern haben noch vor der Geburt jedes der Kinder eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs 1 BGB abgegeben. Danach können Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen; in diesem Fall steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein, ohne dass es einer Entscheidung des Familiengerichts bedürfte (Palandt aaO § 1626a Rz 4; Finger in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch4 3 1626a Rz 12, 16).Im vorliegenden Fall sind die Kinder deutsche Staatsangehörige. Die Eltern haben noch vor der Geburt jedes der Kinder eine Sorgeerklärung nach Paragraph 1626 a, Absatz eins, BGB abgegeben. Danach können Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen; in diesem Fall steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein, ohne dass es einer Entscheidung des Familiengerichts bedürfte (Palandt aaO Paragraph 1626 a, Rz 4; Finger in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch4 3 1626a Rz 12, 16).
Die gemeinsame Obsorge der Eltern ist demnach, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne des Art 3 MSA. Damit ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Obsorge über die Kinder beiden Eltern gemeinsam zusteht.Die gemeinsame Obsorge der Eltern ist demnach, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, ein gesetzliches Gewaltverhältnis im Sinne des Artikel 3, MSA. Damit ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Obsorge über die Kinder beiden Eltern gemeinsam zusteht.
Nach § 1671 BGB kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein übertragen wird, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben. Das Heimatrecht der Kinder lässt es damit zu, dass das Gericht eine Obsorgeregelung trifft, wenn die häusliche Gemeinschaft der gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern aufgehoben wird. Damit steht einer Obsorgeregelung nach österreichischem Recht, das gemäß Art 2 Abs 1 MSA als Recht des Aufenthaltsortes anzuwenden ist, nichts im Wege.Nach Paragraph 1671, BGB kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein übertragen wird, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben. Das Heimatrecht der Kinder lässt es damit zu, dass das Gericht eine Obsorgeregelung trifft, wenn die häusliche Gemeinschaft der gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern aufgehoben wird. Damit steht einer Obsorgeregelung nach österreichischem Recht, das gemäß Artikel 2, Absatz eins, MSA als Recht des Aufenthaltsortes anzuwenden ist, nichts im Wege.
Nach österreichischem Recht kann ein Elternteil beantragen, ihm die beiden Eltern zustehende gemeinsame Obsorge allein zu übertragen, wenn ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend aufhebt (§§ 167, 177a ABGB). Dabei ist - wie im Übrigen auch nach § 1671 Abs 2 Z 2 BGB - jene Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 177a Abs 2 ABGB).Nach österreichischem Recht kann ein Elternteil beantragen, ihm die beiden Eltern zustehende gemeinsame Obsorge allein zu übertragen, wenn ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend aufhebt (Paragraphen 167, 177 a, ABGB). Dabei ist - wie im Übrigen auch nach Paragraph 1671, Absatz 2, Ziffer 2, BGB - jene Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB).
Welche Regelung dem Wohl der Kinder im vorliegenden Fall am besten entspricht, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Dazu bedarf es der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung.
Der Rekurs musste erfolglos bleiben.