Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Rekurs ist ungeachtet der Bestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig, weil dem Vater die Antrags- und Rechtsmittellegitimation fehlt.Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Rekurs ist ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig, weil dem Vater die Antrags- und Rechtsmittellegitimation fehlt.
Selbst wenn nach libyschem Recht nach der Scheidung oder auf Grund des Umstandes, daß die Mutter eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, ex lege ein gesetzliches Gewaltverhältnis des Vaters bestehen oder eingetreten sein sollte, steht der Bedachtnahme darauf die vom innerstaatlichen Gericht getroffene Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge an die Mutter entgegen (Oberloskamp, Haager Minderjährigenschutzabkommen, Art 3 Rz 32, 33); die Übertragung der gesetzlichen Vertretung an ihn selbst hat er nicht beantragt. Er ist daher ebenso wie die Gerichte an die rechtskräftige Übertragung der gesetzlichen Vertretung an die Mutter allein gebunden. Dies stellte eine Maßnahme zum Schutz der Minderjährigen im Sinn des Haager Minderjährigenschutzabkommens dar (vgl Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, JBl 1976, 239; RZ 1983/63 = SZ 55/153; SZ 60/234), der ein nach dem Heimatrecht bestehendes Gewaltverhältnis grundsätzlich nicht widersprach (SZ 63/204). An diese Entscheidung über die Obsorge sind die österreichischen Gerichte jedenfalls gebunden, solange keine davon abweichende Entscheidung ergeht (Schwimann aaO, 246). Inhalt und Wirkungen der Übertragung der Obsorgeentscheidung richten sich gemäß Art 2 MSA ebenso wie deren Voraussetzungen nach österreichischem Recht (SZ 63/204; Kropholler,Selbst wenn nach libyschem Recht nach der Scheidung oder auf Grund des Umstandes, daß die Mutter eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, ex lege ein gesetzliches Gewaltverhältnis des Vaters bestehen oder eingetreten sein sollte, steht der Bedachtnahme darauf die vom innerstaatlichen Gericht getroffene Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge an die Mutter entgegen (Oberloskamp, Haager Minderjährigenschutzabkommen, Artikel 3, Rz 32, 33); die Übertragung der gesetzlichen Vertretung an ihn selbst hat er nicht beantragt. Er ist daher ebenso wie die Gerichte an die rechtskräftige Übertragung der gesetzlichen Vertretung an die Mutter allein gebunden. Dies stellte eine Maßnahme zum Schutz der Minderjährigen im Sinn des Haager Minderjährigenschutzabkommens dar vergleiche Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, JBl 1976, 239; RZ 1983/63 = SZ 55/153; SZ 60/234), der ein nach dem Heimatrecht bestehendes Gewaltverhältnis grundsätzlich nicht widersprach (SZ 63/204). An diese Entscheidung über die Obsorge sind die österreichischen Gerichte jedenfalls gebunden, solange keine davon abweichende Entscheidung ergeht (Schwimann aaO, 246). Inhalt und Wirkungen der Übertragung der Obsorgeentscheidung richten sich gemäß Artikel 2, MSA ebenso wie deren Voraussetzungen nach österreichischem Recht (SZ 63/204; Kropholler,
Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger2, 112).
Die gesetzliche Vertretung der beiden Minderjährigen der Mutter alleine zukommt (§ 144 ABGB); sie ist daher iSd § 19 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz zur Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre Kinder allein berechtigt.Die gesetzliche Vertretung der beiden Minderjährigen der Mutter alleine zukommt (Paragraph 144, ABGB); sie ist daher iSd Paragraph 19, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsgesetz zur Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre Kinder allein berechtigt.
§ 178 ABGB räumt zwar in einem solchen Fall dem anderen Elternteil bei beabsichtigten Maßnahmen, die gewichtige Umstände wie insbesondere auch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft (§ 154 Abs 2 ABGB) betreffen, ein Äußerungsrecht ein. Der nichtberechtigte Elternteil hat jedoch kein Zustimmungsrecht (EvBl 1978/170; SZ 53/157). Wird die Äußerung nicht berücksichtigt, kann er wohl das Gericht iSd § 176 ABGB anrufen, doch ergibt sich daraus aber weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis (ÖAV 1990, 110/111 mwN; Pichler in Rummel2 I § 178 Rz 5).Paragraph 178, ABGB räumt zwar in einem solchen Fall dem anderen Elternteil bei beabsichtigten Maßnahmen, die gewichtige Umstände wie insbesondere auch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft (Paragraph 154, Absatz 2, ABGB) betreffen, ein Äußerungsrecht ein. Der nichtberechtigte Elternteil hat jedoch kein Zustimmungsrecht (EvBl 1978/170; SZ 53/157). Wird die Äußerung nicht berücksichtigt, kann er wohl das Gericht iSd Paragraph 176, ABGB anrufen, doch ergibt sich daraus aber weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis (ÖAV 1990, 110/111 mwN; Pichler in Rummel2 römisch eins Paragraph 178, Rz 5).