Rechtssatz RS0074265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074265
Entscheidungsdatum
04.03.1993
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art3
Rechtssatz
Der Bedachtnahme eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses des Vaters steht die vom innerstaatlichen Gericht getroffene Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge an die Mutter entgegen. Dabei handelt es sich nämlich um eine Maßnahme zum Schutz der Minderjährigen im Sinn des Haager Minderjährigenschutzabkommens, der ein nach dem Heimatrecht bestehendes Gewaltverhältnis grundsätzlich nicht widerspricht. An diese Entscheidung über die Obsorge sind die österreichischen Gerichte jedenfalls gebunden, solange keine davon abweichende Entscheidung ergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074265
Dokumentnummer
JJR_19930304_OGH0002_0080OB01519_9300000_001