Rechtssatz RS0074170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074170
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk allg
Rechtssatz
a) Das besondere Anliegen des Haager Minderjährigenschutzabkommen ist es, die Vornahme von "Maßnahme zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen" durch die Behörden der Vertragsstaaten zu regeln.
b) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommen sind individuelle staatliche Vollzugsakte, also auch Gerichtsentscheidungen, anzusehen, die im Interesse des Minderjährigen erforderlich sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 664/78
Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 664/78
- 7 Ob 724/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 724/82
Beisatz: Schutzmaßnahmen im Sinn dieser Bestimmung sind alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls, so auch das Besuchsrecht. (T1) Veröff: SZ 55/153 = RZ 1983/63 S 274
- 8 Ob 653/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 653/87
Auch; nur: Das besondere Anliegen des Haager Minderjährigenschutzabkommen ist es, die Vornahme von "Maßnahme zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen" durch die Behörden der Vertragsstaaten zu regeln. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 60/234
- 2 Ob 609/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 609/89
nur T2
- 2 Ob 598/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 2 Ob 598/90
Beis wie T1; Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)
- 8 Ob 1519/93
Entscheidungstext OGH 04.03.1993 8 Ob 1519/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Übertragung der gesetzlichen Vertretung an die Mutter. (T3) Veröff: RZ 1994/53 S 167
- 4 Ob 2075/96t
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2075/96t
Auch; Beisatz: Im Heimatrecht des Kindes begründete gesetzliche Gewaltverhältnisse sind in allen Vertragsstaaten anzuerkennen (Art 3 leg cit). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen führt zum Gleichlauf von Jurisdiktion und anzuwendendem Sachrecht (Schwimann aaO § 27 IPRG Rz 6 mwN). (T4)
- 5 Nd 513/96
Entscheidungstext OGH 04.11.1996 5 Nd 513/96
Vgl auch; Beisatz: Eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden. (T5)
- 8 Ob 368/97v
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Ob 368/97v
Auch; nur T2
- 6 Ob 30/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
Vgl; Beisatz: Unter einer derartigen Schutzmaßnahme sind individuelle staatliche Akte - welcher Art (privater oder öffentlich-rechtlicher Natur) auch immer und unabhängig von ihrer Sachbezeichnung - zu verstehen, die den Minderjährigen in seinem Interesse und soweit erforderlich vor den spezifischen mit der Minderjährigkeit verbundenen Gefahren bewahren, wie dies sonst Aufgabe der Eltern ist. (T6); Beisatz: Voraussetzung ist ein Gestaltungs- und Regelungscharakter der Schutzmaßnahme. Es muss sich um einen schützenden Eingriff oder um eine regelnde Maßnahme mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls handeln, zumindest aber um eine gerichtliche Kontrolle der elterlichen Sorge. (T7); Beisatz: Nicht erfasst vom MSA sind Maßnahmen, die nicht an sich dem Schutz des Minderjährigen dienen, wie etwa lediglich deklaratorisch wirkende Maßnahmen, die also eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge feststellen. (T8); Beisatz: Das „Obsorgedekret" (§ 107 Abs 1 Z 1 2. Fall AußStrG 2005) ist keine Schutzmaßnahme im Sinn des Art 1 MSA und fällt nicht in dessen Sachanwendungsbereich. (T9)
- 2 Ob 1/10a
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/10a
Vgl; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074170
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19780714_OGH0002_0050OB00664_7800000_002