Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Die Mutter versucht in ihrem Revisionsrekurs, den Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit aus der Behauptung abzuleiten, daß nach den Bestimmungen des MSA (BGBl 1975/446) die inländische Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Regelung seines Besuchsrechtes nicht gegeben sei.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Die Mutter versucht in ihrem Revisionsrekurs, den Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit aus der Behauptung abzuleiten, daß nach den Bestimmungen des MSA (BGBl 1975/446) die inländische Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über den Antrag des Vaters auf Regelung seines Besuchsrechtes nicht gegeben sei.
Dem ist nicht zu folgen.
Österreich hat sich gemäß Art 13 Abs 3 MSA vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. Der mj Philipp ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD; diese ist ebenso wie Österreich Vertragsstaat. Die Anwendbarkeit des MSA blieb sowohl vom Inkrafttreten des IPRG unberührt (§ 53 IPRG) als auch vom Inkrafttreten der Bestimmungen der ZVN 1983 (insbesondere § 110 JN;Österreich hat sich gemäß Artikel 13, Absatz 3, MSA vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. Der mj Philipp ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD; diese ist ebenso wie Österreich Vertragsstaat. Die Anwendbarkeit des MSA blieb sowohl vom Inkrafttreten des IPRG unberührt (Paragraph 53, IPRG) als auch vom Inkrafttreten der Bestimmungen der ZVN 1983 (insbesondere Paragraph 110, JN;
vgl EB zur RV 669 BlgNR 15-GP zu § 110 JN, Punkt 5; EFSlg.46.583;vergleiche EB zur Regierungsvorlage 669 BlgNR 15-GP zu Paragraph 110, JN, Punkt 5; EFSlg.46.583;
EFSlg.49.230).
Das MSA hat eine "Verteilung der Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art 4) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen. Diese Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, daß bei einem Mangel der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem MSA der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit vorliegt (EvBl 1978/128; 8 Ob 587/85), der nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg.30.552; EFSlg 35.064 uva) den Rechtsmittelgrund der Nullität im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG begründet.Das MSA hat eine "Verteilung der Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel eins und 2) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen. Diese Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, daß bei einem Mangel der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem MSA der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit vorliegt (EvBl 1978/128; 8 Ob 587/85), der nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg.30.552; EFSlg 35.064 uva) den Rechtsmittelgrund der Nullität im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG begründet.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (EvBl 1978/128; 8 Ob 573/84; 8 Ob 587/85 ua), erfaßt der Sachanwendungsbereich des MSA alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Art 1, 2, 4 MSA). Da als derartige Maßnahmen alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohles zu werten sind, gehört dazu auch die Regelung des Besuchsrechtes (Schwimann, Grundriß des IPR 248; SZ 55/153). Nach Art 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und 5 Abs 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Art 4 Abs 1 MSA können die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, wenn es nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen erfordert, nach ihrem eigenen Sachrecht Schutzmaßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden jenes Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schutzmaßnahmen der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hindern den Heimatstaat nicht (Art 4 Abs 4 MSA); sie fallen höchstens bei der Prüfung der Erforderlichkeit ins Gewicht. Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 4 Abs 4, Art 5 Abs 3 MSA) und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus (Art 1 MSA). Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwimann in JBl 1976,241; SZ 55/153). Die Frage, welche Wirkungen die Verletzung der im Art 4 Abs 1 MSA vorgesehenen Verständigungspflicht hat, ob nämlich die Verständigung der Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates (= inländische Gerichtsbarkeit) ist oder ob ihre Unterlassung nur einen Verfahrensmangel begründet, ist im MSA ohne ausdrückliche Regelung geblieben (Schwimann in JBl 1976,242; derselbe in Grundriß des IPR 251 und in Internationales Zivilverfahrensrecht 91; EvBl 1978/128; SZ 55/153). Sie ist davon ausgehend zu lösen, daß Lehre und Rechtsprechung die spätere Nachholung der im Art 4 Abs 1 MSA vorgesehenen Verständigung als zulässig ansehen (Schwimann, Grundriß des IPR 251; EvBl.1978/128; SZ 55/153) und daß in der Lehre die Auffassung vertreten wird, daß die Wirkung einer Maßnahme des Heimatstaates im Sinne des Art 4 Abs 1 MSA im Aufenthaltsstaat im Fall der zunächst unterbliebenen Verständigung erst mit ihrer Nachholung eintritt und daß gemäß Art 5 Abs 3 MSA ohne Verständigung die Maßnahmen der Heimatbehörden im "neuen" Staat in Kraft bleiben, wenn der Minderjährige nach Maßnahmenanordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Vertragsstaat verlegt (Schwimann in JBl.1976, 242; derselbe in Internationales Zivilverfahrensrecht 91 und in Grundriß des IPR 251). Geht man aber davon aus, dann kann es sich bei der Verständigung der Behörde des Aufenthaltsstaates im Sinne des Art 4 Abs 1 MSA nicht um eine bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatsstaates nach dieser Vorschrift handeln; diese ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen die Setzung bestimmter Maßnahmen erfordert.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (EvBl 1978/128; 8 Ob 573/84; 8 Ob 587/85 ua), erfaßt der Sachanwendungsbereich des MSA alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Artikel eins, 2, 4, MSA). Da als derartige Maßnahmen alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohles zu werten sind, gehört dazu auch die Regelung des Besuchsrechtes (Schwimann, Grundriß des IPR 248; SZ 55/153). Nach Artikel eins, MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Artikel 4, Absatz eins, MSA können die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, wenn es nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen erfordert, nach ihrem eigenen Sachrecht Schutzmaßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden jenes Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schutzmaßnahmen der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hindern den Heimatstaat nicht (Artikel 4, Absatz 4, MSA); sie fallen höchstens bei der Prüfung der Erforderlichkeit ins Gewicht. Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 5, Absatz 3, MSA) und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Artikel 8, MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus (Artikel eins, MSA). Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwimann in JBl 1976,241; SZ 55/153). Die Frage, welche Wirkungen die Verletzung der im Artikel 4, Absatz eins, MSA vorgesehenen Verständigungspflicht hat, ob nämlich die Verständigung der Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates (= inländische Gerichtsbarkeit) ist oder ob ihre Unterlassung nur einen Verfahrensmangel begründet, ist im MSA ohne ausdrückliche Regelung geblieben (Schwimann in JBl 1976,242; derselbe in Grundriß des IPR 251 und in Internationales Zivilverfahrensrecht 91; EvBl 1978/128; SZ 55/153). Sie ist davon ausgehend zu lösen, daß Lehre und Rechtsprechung die spätere Nachholung der im Artikel 4, Absatz eins, MSA vorgesehenen Verständigung als zulässig ansehen (Schwimann, Grundriß des IPR 251; EvBl.1978/128; SZ 55/153) und daß in der Lehre die Auffassung vertreten wird, daß die Wirkung einer Maßnahme des Heimatstaates im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, MSA im Aufenthaltsstaat im Fall der zunächst unterbliebenen Verständigung erst mit ihrer Nachholung eintritt und daß gemäß Artikel 5, Absatz 3, MSA ohne Verständigung die Maßnahmen der Heimatbehörden im "neuen" Staat in Kraft bleiben, wenn der Minderjährige nach Maßnahmenanordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Vertragsstaat verlegt (Schwimann in JBl.1976, 242; derselbe in Internationales Zivilverfahrensrecht 91 und in Grundriß des IPR 251). Geht man aber davon aus, dann kann es sich bei der Verständigung der Behörde des Aufenthaltsstaates im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, MSA nicht um eine bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatsstaates nach dieser Vorschrift handeln; diese ist vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen die Setzung bestimmter Maßnahmen erfordert.
Wenn daher im vorliegenden Fall das österreichische Pflegschaftsgericht im Interesse des Wohles des mj Philipp eine Regelung des Besuchsrechtes seines Vaters im Sinne des § 148 ABGB für erforderlich erachtete und eine derartige Regelung traf, so liegt darin, zumal eine derartige Regelung bisher von den Behörden des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen nicht getroffen wurde, keine Überschreitung der inländischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des MSA. Die Verständigung der Behörden des Aufenthaltsstaates im Sinne des Art 4 Abs 1 MSA wird nachzuholen sein.Wenn daher im vorliegenden Fall das österreichische Pflegschaftsgericht im Interesse des Wohles des mj Philipp eine Regelung des Besuchsrechtes seines Vaters im Sinne des Paragraph 148, ABGB für erforderlich erachtete und eine derartige Regelung traf, so liegt darin, zumal eine derartige Regelung bisher von den Behörden des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen nicht getroffen wurde, keine Überschreitung der inländischen Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des MSA. Die Verständigung der Behörden des Aufenthaltsstaates im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, MSA wird nachzuholen sein.
Soweit die Rechtsmittelwerberin geltend macht, daß die Entscheidung des Erstgerichtes ohne Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde erging und in diesem Zusammenhang auf § 110 Abs 2 JN verweist, ist der Hinweis auf diese Gesetzesstelle nicht recht verständlich, weil es sich im vorliegenden Fall nicht darum handelt, ob das Erstgericht berechtigterweise von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abgesehen hat. Ein die Regelung des Besuchsrechtes des Vaters betreffendes Verfahren vor einer Behörde des Aufenthaltsstaates des Kindes ist nach der Aktenlage nicht anhängig. Gemäß § 148 Abs 1 ABGB hat das Pflegschaftsgericht über einen Antrag auf Besuchsrechtsregelung zu entscheiden, nachdem es erforderlichenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde angehört hat. Die Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde ist somit nicht zwingend vorgeschrieben. Ihre Unterlassung kann unter diesen Umständen wohl einen Verfahrensverstoß, nicht aber einen solchen vom Gewicht einer Nichtigkeit begründen. Bloße Verfahrensmängel, die nicht das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen, bilden aber keinen Rechtsmittelgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG (SZ 43/228; SZ 47/105; SZ 51/140 uva). Das gleiche gilt auch für die im Revisionsrekurs der Mutter gerügte Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines Kinderpsychologen. Gewiß wurde in der Rechtsprechung wiederholt die Auffassung vertreten, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG vorliegt, wenn das für eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes maßgebliche Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen wird (EFSlg.37.392 ua). Derartiges liegt aber hier nicht vor. Die Vorinstanzen haben zu den Einwendungen der Mutter gegen das dem Vater eingeräumte Besuchsrecht Stellung genommen und gelangten ohne erkennbaren Ermessensmißbrauch zu dem Ergebnis, daß das dem Vater zuerkannte Besuchsrecht dem Wohl des Kindes entspreche. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG, die nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/103 uva) nur vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, kann keine Rede sein.Soweit die Rechtsmittelwerberin geltend macht, daß die Entscheidung des Erstgerichtes ohne Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde erging und in diesem Zusammenhang auf Paragraph 110, Absatz 2, JN verweist, ist der Hinweis auf diese Gesetzesstelle nicht recht verständlich, weil es sich im vorliegenden Fall nicht darum handelt, ob das Erstgericht berechtigterweise von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abgesehen hat. Ein die Regelung des Besuchsrechtes des Vaters betreffendes Verfahren vor einer Behörde des Aufenthaltsstaates des Kindes ist nach der Aktenlage nicht anhängig. Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB hat das Pflegschaftsgericht über einen Antrag auf Besuchsrechtsregelung zu entscheiden, nachdem es erforderlichenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde angehört hat. Die Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde ist somit nicht zwingend vorgeschrieben. Ihre Unterlassung kann unter diesen Umständen wohl einen Verfahrensverstoß, nicht aber einen solchen vom Gewicht einer Nichtigkeit begründen. Bloße Verfahrensmängel, die nicht das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen, bilden aber keinen Rechtsmittelgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG (SZ 43/228; SZ 47/105; SZ 51/140 uva). Das gleiche gilt auch für die im Revisionsrekurs der Mutter gerügte Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines Kinderpsychologen. Gewiß wurde in der Rechtsprechung wiederholt die Auffassung vertreten, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vorliegt, wenn das für eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes maßgebliche Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen wird (EFSlg.37.392 ua). Derartiges liegt aber hier nicht vor. Die Vorinstanzen haben zu den Einwendungen der Mutter gegen das dem Vater eingeräumte Besuchsrecht Stellung genommen und gelangten ohne erkennbaren Ermessensmißbrauch zu dem Ergebnis, daß das dem Vater zuerkannte Besuchsrecht dem Wohl des Kindes entspreche. Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, die nach ständiger Rechtsprechung (SZ 39/103 uva) nur vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, kann keine Rede sein.
Mangels Vorliegens eines im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgrundes war daher der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierten Rechtsmittelgrundes war daher der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen.