Rechtssatz RS0074231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074231
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Haager Minderjährigenschutzabk Art4
Rechtssatz
Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Artikel 8, MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 653/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 653/87
Veröff: SZ 60/234
- 4 Ob 552/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 552/88
Veröff: RZ 1988/41 S 169 = IPRax 1989,245 (Siehr, 253)
- 2 Ob 617/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 2 Ob 617/88
- 5 Nd 513/96
Entscheidungstext OGH 04.11.1996 5 Nd 513/96
Beisatz: Schutzmaßnahmen eines inländischen Gerichtes (§ 110 Abs 1 JN) zur Wahrung der Rechte eines Minderjährigen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung um ein im Inland gelegenes Haus sind durchaus möglich; es liegt daher im Interesse des Minderjährigen, die betreffenden Agenden gemäß § 111 JN sogleich jenem Gericht zu übertragen, zu dem persönliche und sachliche Anknüpfungspunkte bestehen. (T1)
- 7 Ob 181/98p
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 181/98p
Vgl; Beisatz: Auch der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes kann Maßnahmen zum Schutz des Minderjährigen treffen, soweit er in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet ist. (T2)
- 7 Ob 221/05h
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 221/05h
- 7 Ob 294/05v
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 294/05v
Beisatz: Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert. (T3); Veröff: SZ 2006/6
- 2 Ob 272/05x
Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 272/05x
Beisatz: Hier: Deutsche Mutter lebt mit deutschem Minderjährigen in Österreich; deutscher Vater in Deutschland. (T4)
- 4 Ob 189/06g
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
Vgl; Beisatz: Das entspricht in der Sache dem „Abtretungsverlangen" nach Art 14 Abs 3 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft samt Zusatzprotokoll vom 1. April 1955, BGBl 1956/213, idF des Ergänzungsvertrags vom 1. Juni 1966, BGBl 1968/99. (T5)
- 6 Ob 138/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 138/13g
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074231
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0080OB00653_8700000_001