Der Rekurs ist berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, findet auf den vorliegenden Fall das Haager Minderjährigenschutzabkommen BGBl. 1975/446 (MSA) Anwendung, weil dieses in Österreich am 11. Mai 1975 in Kraft getretene Abkommen alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Art. 1, 2 und 4) umfaßt (EvBl 1978/128). Unter diese Schutzmaßnahmen fällt auch die Regelung des Rechts zum Besuch eines Minderjährigen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 248; SZ 55/153; 1 Ob 735/82 u.a.). Dieses Abkommen sieht aber nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates vor, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; es verteilt vielmehr die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art. 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art. 4). Diese Zuständigkeiten der Behörden des Aufenthalts- und des Heimatstaates bestehen nebeneinander (EvBl 1978/128; 1 Ob 735/82; 4 Ob 535/87). Art. 1 MSA erklärt die Behörden des Aufenthaltsstaates - vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs 3 - für zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Art. 4 Abs 1 MSA können die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, dann, wenn sie der Auffassung sind, daß das Wohl des Minderjährigen es erfordert, nach ihrem innerstaatlichen Recht Schutzmaßnahmen für den Minderjährigen treffen, nachdem sie die Behörden des Aufenthaltsstaates verständigt haben. Die Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates, die für den Minderjährigen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, greift insoweit nicht ein, als Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden des Kindes (Art. 4, Art. 5 Abs 3 MSA) vorliegen; in solchen Fällen verbleibt den Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur eine Notzuständigkeit zur Abwehr einer ernsten Gefährdung von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Art. 8 MSA) oder die "Eilzuständigkeit" des Art. 9 MSA (Schwimann aaO 250; SZ 55/153). Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 4 Abs 4, Art. 5 Abs 3 MSA) und schließen - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus; es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl 1976, 233 241; SZ 55/153; 8 Ob 653/87). Die - im MSA nicht ausdrücklich geregelte - Frage, welche Wirkungen die Verletzung der in Art. 4 Abs 1 MSA vorgesehenen Verständigungspflicht hat - ob nämlich die Verständigungspflicht etwa bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates ist, ob ihre Verletzung nur einen Verfahrensmangel begründet (vgl. EvBl 1978/128) oder ob etwa die Wirkung der getroffenen Maßnahme bei zunächst unterbliebener Verständigung erst mit der nachgeholten Verständigung eintritt (Schwimann, JBl 1976, 242; SZ 55/153) -, bedarf hier keiner Untersuchung, weil das Erstgericht seiner Verständigungspflicht ohnehin nachgekommen ist, hat es doch in seinem Rechtshilfeersuchen vom 14. Jänner 1988 (ON 116) und dessen Ergänzung vom 28. Jänner 1988 (ON 124) das Amtsgericht Landstuhl (Bundesrepublik Deutschland), in dessen Sprengel sich die Minderjährige aufhält, nicht nur von dem Sachverhalt und den Anträgen des Vaters unterrichtet, sondern gleichzeitig unzweifelhaft zu erkennen gegeben, daß es die Absicht habe, selbst über diese Anträge zu entscheiden. Das Amtsgericht Landstuhl hat diese Mitteilung zur Kenntnis genommen und dem Rechtshilfeersuchen entsprochen (ON 133 a).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, findet auf den vorliegenden Fall das Haager Minderjährigenschutzabkommen BGBl. 1975/446 (MSA) Anwendung, weil dieses in Österreich am 11. Mai 1975 in Kraft getretene Abkommen alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Artikel eins, 2 und 4) umfaßt (EvBl 1978/128). Unter diese Schutzmaßnahmen fällt auch die Regelung des Rechts zum Besuch eines Minderjährigen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 248; SZ 55/153; 1 Ob 735/82 u.a.). Dieses Abkommen sieht aber nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates vor, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; es verteilt vielmehr die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel eins und 2) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,). Diese Zuständigkeiten der Behörden des Aufenthalts- und des Heimatstaates bestehen nebeneinander (EvBl 1978/128; 1 Ob 735/82; 4 Ob 535/87). Artikel eins, MSA erklärt die Behörden des Aufenthaltsstaates - vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, - für zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Artikel 4, Absatz eins, MSA können die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, dann, wenn sie der Auffassung sind, daß das Wohl des Minderjährigen es erfordert, nach ihrem innerstaatlichen Recht Schutzmaßnahmen für den Minderjährigen treffen, nachdem sie die Behörden des Aufenthaltsstaates verständigt haben. Die Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates, die für den Minderjährigen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, greift insoweit nicht ein, als Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden des Kindes (Artikel 4,, Artikel 5, Absatz 3, MSA) vorliegen; in solchen Fällen verbleibt den Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur eine Notzuständigkeit zur Abwehr einer ernsten Gefährdung von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Artikel 8, MSA) oder die "Eilzuständigkeit" des Artikel 9, MSA (Schwimann aaO 250; SZ 55/153). Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt (Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 5, Absatz 3, MSA) und schließen - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus; es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl 1976, 233 241; SZ 55/153; 8 Ob 653/87). Die - im MSA nicht ausdrücklich geregelte - Frage, welche Wirkungen die Verletzung der in Artikel 4, Absatz eins, MSA vorgesehenen Verständigungspflicht hat - ob nämlich die Verständigungspflicht etwa bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates ist, ob ihre Verletzung nur einen Verfahrensmangel begründet vergleiche EvBl 1978/128) oder ob etwa die Wirkung der getroffenen Maßnahme bei zunächst unterbliebener Verständigung erst mit der nachgeholten Verständigung eintritt (Schwimann, JBl 1976, 242; SZ 55/153) -, bedarf hier keiner Untersuchung, weil das Erstgericht seiner Verständigungspflicht ohnehin nachgekommen ist, hat es doch in seinem Rechtshilfeersuchen vom 14. Jänner 1988 (ON 116) und dessen Ergänzung vom 28. Jänner 1988 (ON 124) das Amtsgericht Landstuhl (Bundesrepublik Deutschland), in dessen Sprengel sich die Minderjährige aufhält, nicht nur von dem Sachverhalt und den Anträgen des Vaters unterrichtet, sondern gleichzeitig unzweifelhaft zu erkennen gegeben, daß es die Absicht habe, selbst über diese Anträge zu entscheiden. Das Amtsgericht Landstuhl hat diese Mitteilung zur Kenntnis genommen und dem Rechtshilfeersuchen entsprochen (ON 133 a).
War aber das Erstgericht nach Art. 4 Abs 1 MSA zur Regelung des Besuchsrechtes zuständig, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.War aber das Erstgericht nach Artikel 4, Absatz eins, MSA zur Regelung des Besuchsrechtes zuständig, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Aus diesem Grund war dem Rekurs des Vaters Folge zu geben und der angefochtene Beschluß aufzuheben. Das Rekursgericht wird über den Rekurs der Mutter neuerlich zu entscheiden und dabei zu beurteilen haben, ob das Wohl der Minderjährigen die vom Erstgericht getroffene Besuchsrechtsregelung erfordert.