Begründung:
Der mj Paul Christoffer Theodor (im Folgenden kurz Christoffer genannt) ist ebenso wie seine Eltern und seine beiden jüngeren Brüder David Alexander Ferdinand und Max Christian Johannes schwedischer Staatsbürger. Die damals schon getrennt lebenden Eltern, deren Ehe im Jahr 1999 geschieden wurde, und die Kinder hielten sich seit 1998 in Österreich auf.
Betreffend die von den Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, die beide die Obsorge ua für den mj Christoffer anstreben, geprägte weitere Entwicklung und den bisherigen Verfahrensgang, kann der Einfachheit halber auf die bereits in dieser Pflegschaftssache ergangenen Beschlüsse zu 7 Ob 240/02y und zu 7 Ob 43/03d sowie die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 23. 12. 2003 (ON 365) und vom 25. 3. 2005 (ON 665) verwiesen werden. Zum besseren Verständnis ist lediglich zu ergänzen wie folgt:
Hinsichtlich des mj Christoffer war seit 26. 7. 2002 die Mutter obsorgeberechtigt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4. 11. 2002 wurde dann jedoch die Obsorge für Christoffer vorläufig dem Jugendwohlfahrtsträger Land Salzburg/Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung übertragen. Christoffer hielt sich zunächst weiter bei seinem Vater in Salzburg auf. Am 22. 11. 2004 verlegte dieser seinen Wohnsitz wieder nach Schweden und nahm Christoffer (ohne den vorläufig obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträger davon zu verständigen) mit. Der Jugendwohlfahrtsträger stellte daraufhin einen Antrag nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zog diesen Antrag jedoch wieder zurück. Der Vater meldete sich und den Minderjährigen in Salzburg ab und an der Adresse der väterlichen Großeltern in V*****, Schweden an. Er stellte in Schweden den Antrag, ihm die Obsorge für Christoffer zu übertragen. Auch von der Mutter, die sich wieder verheiratet hat und mit ihrem Ehemann und vier Kindern in Schweden lebt, wurde dort beantragt, ihr die Obsorge für Christoffer zu übertragen. Sie wolle mit ihrer Familie für ein Jahr nach St. Pölten ziehen, um Christoffer eine weitere Schulbildung in Österreich und eine psychologische Betreuung zu ermöglichen. Der Minderjährige solle allerdings nicht in ihrem Haushalt leben, sondern nur an den Wochenenden zu Besuch kommen.
Christoffer besucht seit 25. 11. 2004 eine schwedische Schule. Er hat sich inzwischen gut in die Klassengemeinschaft und das Schulsystem integriert, ist unauffällig und arbeitet gut mit. Er fühlt sich in Schweden sehr wohl, will weiterhin mit seinem Vater dort bleiben, hat Freunde und geht in seiner Freizeit altersgerechten Beschäftigungen nach, die ihm offensichtlich Freude bereiten. Seine zwangsweise Rückführung nach Österreich wäre für ihn - auch auf lange Sicht gesehen - weit belastender, als die Obsorgeübertragung auf den Vater. Ob dieser mit Christoffer wieder nach Österreich zurückkommt, kann nicht festgestellt werden.
Mit Beschluss vom 25. 3. 2005 entzog das Erstgericht (das unter einem den Antrag der Mutter auf Fremdunterbringung des Minderjährigen abwies) der Mutter die Obsorge für Christoffer und betraute damit den Vater. Es ordnete an, dass gemäß § 44 Abs 1 AußStrG neu diese Entscheidung sofort in Vollzug gesetzt werde. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die inländische Gerichtsbarkeit iSd § 110 Abs 1 JN sei für das vorliegende Pflegschaftsverfahren (noch) gegeben. Bei Einleitung des Verfahrens habe der schwedische Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, sodass ein österreichisches Gericht auch zur gegenständlichen Entscheidung berufen sei. Eine „Abtretung" des Verfahrens nach Schweden liege nicht im Interesse des Minderjährigen, zumal das inländische Verfahren vor dem Abschluss stehe und auch festgestellt worden sei, dass eine Verlagerung des Streites nach Schweden sich höchst kindeswohlgefährdend auswirken würde. Die Anwendung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes Minderjähriger vom 5. 10. 1961 habe den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland zur Voraussetzung. Maßgeblich seien die dauerhaften Beziehungen zum Aufenthaltsort. Ein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei allgemein nach 6 Monaten anzunehmen, doch sei die genaue Prüfung der jeweiligen Umstände im Einzelfall erforderlich, insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet worden sei. Ein gewöhnlicher Aufenthalt könne grundsätzlich zwar auch gegen den Willen des Obsorgeberechtigten begründet werden. Der entgegenstehende Wille wirke sich jedoch häufig dahin aus, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in einem anderen Staat nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden könne. Der vorläufig Obsorgeberechtigte habe sich im vorliegenden Fall durch Einbringung des Antrages nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung grundsätzlich gegen die Verlegung des Aufenthaltes des mj Christoffer nach Schweden ausgesprochen. Auch wenn dieser Antrag inzwischen zurückgezogen worden sei, sei auf Grund des erst ca dreimonatigen Aufenthaltes des Minderjährigen in Schweden davon auszugehen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt dort noch nicht begründet worden sei.Mit Beschluss vom 25. 3. 2005 entzog das Erstgericht (das unter einem den Antrag der Mutter auf Fremdunterbringung des Minderjährigen abwies) der Mutter die Obsorge für Christoffer und betraute damit den Vater. Es ordnete an, dass gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußStrG neu diese Entscheidung sofort in Vollzug gesetzt werde. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die inländische Gerichtsbarkeit iSd Paragraph 110, Absatz eins, JN sei für das vorliegende Pflegschaftsverfahren (noch) gegeben. Bei Einleitung des Verfahrens habe der schwedische Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt, sodass ein österreichisches Gericht auch zur gegenständlichen Entscheidung berufen sei. Eine „Abtretung" des Verfahrens nach Schweden liege nicht im Interesse des Minderjährigen, zumal das inländische Verfahren vor dem Abschluss stehe und auch festgestellt worden sei, dass eine Verlagerung des Streites nach Schweden sich höchst kindeswohlgefährdend auswirken würde. Die Anwendung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes Minderjähriger vom 5. 10. 1961 habe den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland zur Voraussetzung. Maßgeblich seien die dauerhaften Beziehungen zum Aufenthaltsort. Ein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei allgemein nach 6 Monaten anzunehmen, doch sei die genaue Prüfung der jeweiligen Umstände im Einzelfall erforderlich, insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet worden sei. Ein gewöhnlicher Aufenthalt könne grundsätzlich zwar auch gegen den Willen des Obsorgeberechtigten begründet werden. Der entgegenstehende Wille wirke sich jedoch häufig dahin aus, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in einem anderen Staat nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden könne. Der vorläufig Obsorgeberechtigte habe sich im vorliegenden Fall durch Einbringung des Antrages nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung grundsätzlich gegen die Verlegung des Aufenthaltes des mj Christoffer nach Schweden ausgesprochen. Auch wenn dieser Antrag inzwischen zurückgezogen worden sei, sei auf Grund des erst ca dreimonatigen Aufenthaltes des Minderjährigen in Schweden davon auszugehen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt dort noch nicht begründet worden sei.
Das Erstgericht stellte im Übrigen inhaltliche Erwägungen über die jeweilige Eignung der Kindeseltern zur Ausübung der Obsorge an und zog daraus den Schluss, dass insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die beachtliche Willensäußerung des mj Christoffer die Obsorge dem Vater zu übertragen gewesen sei.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Da Christoffer und seine Eltern schwedische Staatsangehörige seien, sei die (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichtes sowohl im Lichte des § 110 JN als auch des Haager Minderjährigen-Schutzübereinkommens (MSÜ) zu prüfen. Im Bereich des MSÜ gelte der Grundsatz der perpetuatio fori für die internationale Zuständigkeit nicht. Die - hier bereits eingangs wiedergegebenen - Feststellungen des Erstgerichtes erlaubten noch keine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht habe. Es sei nämlich schon auf Grund von Voraufenthalten Christoffers in Schweden nicht ausgeschlossen, dass bereits sein Aufenthalt dort seit November 2004 dazu geführt habe, dass er nunmehr seinen Daseinsmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner sozialen Bindungen, wieder in Schweden habe. Werde ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil in das Ausland verbracht oder dort festgehalten, wirke sich der entgegenstehende Wille des anderen Elternteiles nur dahingehend aus, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht sofort eintrete. Hiefür seien ein Aufenthalt längerer Dauer und die soziale Bindung an die neue Umgebung erforderlich. Die Rechtsprechung für den Fall einer Verbringung gegen den Willen des Obsorgeberechtigten könne allerdings nicht unbesehen auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden, da der vorläufig obsorgeberechtigte Jugendwohlfahrtsträger seinen ursprünglich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gestellten Antrag wieder zurückgezogen habe, weshalb dieser Antrag als nicht gestellt angesehen werden müsse. Deshalb könne nicht angenommen werden, Christoffer habe während der Anhängigkeit des Antrages des Jugendwohlfahrtsträgers seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht in Schweden gehabt.Das von der Mutter angerufene Rekursgericht hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Da Christoffer und seine Eltern schwedische Staatsangehörige seien, sei die (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichtes sowohl im Lichte des Paragraph 110, JN als auch des Haager Minderjährigen-Schutzübereinkommens (MSÜ) zu prüfen. Im Bereich des MSÜ gelte der Grundsatz der perpetuatio fori für die internationale Zuständigkeit nicht. Die - hier bereits eingangs wiedergegebenen - Feststellungen des Erstgerichtes erlaubten noch keine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht habe. Es sei nämlich schon auf Grund von Voraufenthalten Christoffers in Schweden nicht ausgeschlossen, dass bereits sein Aufenthalt dort seit November 2004 dazu geführt habe, dass er nunmehr seinen Daseinsmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner sozialen Bindungen, wieder in Schweden habe. Werde ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil in das Ausland verbracht oder dort festgehalten, wirke sich der entgegenstehende Wille des anderen Elternteiles nur dahingehend aus, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht sofort eintrete. Hiefür seien ein Aufenthalt längerer Dauer und die soziale Bindung an die neue Umgebung erforderlich. Die Rechtsprechung für den Fall einer Verbringung gegen den Willen des Obsorgeberechtigten könne allerdings nicht unbesehen auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden, da der vorläufig obsorgeberechtigte Jugendwohlfahrtsträger seinen ursprünglich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gestellten Antrag wieder zurückgezogen habe, weshalb dieser Antrag als nicht gestellt angesehen werden müsse. Deshalb könne nicht angenommen werden, Christoffer habe während der Anhängigkeit des Antrages des Jugendwohlfahrtsträgers seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht in Schweden gehabt.
Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen - allenfalls unter Einholung von Informationen bei den schwedischen Jugendwohlfahrtsbehörden - darüber zu treffen haben, wie weit Christoffer in Schweden bereits sozial integriert sei, sodass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Schweden allenfalls schon begründet worden sei und daher der für die internationale Zuständigkeit bedeutsamen Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland nicht mehr zum Tragen komme, wobei für die Beurteilung der Frage, ob die inländische Gerichtsbarkeit nach den Bestimmungen des MSÜ zu bejahen sei, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz maßgeblich sei. Auf der Basis allfälliger ergänzender Erhebungen werde daher, abgestellt auf den Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung, im fortgesetzten Verfahren neuerlich die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit nach dem MSÜ in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen sein. Insbesondere werde das Erstgericht Erhebungen zum Stand des in Schweden anhängigen Obsorgeregelungsverfahrens zu pflegen haben. Mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in Österreich käme als Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit nach dem MSÜ nur mehr in Betracht, dass der Minderjährige seinen schlichten Aufenthalt (oder Vermögen) im Inland habe und das Eingreifen der inländischen Behörde zum Schutz des Minderjährigen dringend erforderlich wäre (Eilzuständigkeit). Anhaltspunkte für diesen Zuständigkeitstatbestand seien nach der Aktenlage aber nicht gegeben.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der mj Christoffer einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden, einem Nichtvertragsstaat des MSÜ habe, werde ergänzend zu prüfen sein, ob eine (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichtes nach § 110 JN zu bejahen wäre. Nach der Novellierung des § 29 Satz 2 JN durch die WGN 1997 gelte der Grundsatz der perpetuatio fori nunmehr grundsätzlich auch für die internationale Zuständigkeit. Da der Minderjährige im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls noch im Inland gehabt habe, sei die inländische Gerichtsbarkeit iSd § 110 Abs 1 JN zweifelsohne vorgelegen und der nachträgliche Wegfall der in der zitierten Bestimmung normierten Kriterien sei für die Beurteilung der Frage der internationalen Zuständigkeit unbeachtlich.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der mj Christoffer einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden, einem Nichtvertragsstaat des MSÜ habe, werde ergänzend zu prüfen sein, ob eine (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Paragraph 110, JN zu bejahen wäre. Nach der Novellierung des Paragraph 29, Satz 2 JN durch die WGN 1997 gelte der Grundsatz der perpetuatio fori nunmehr grundsätzlich auch für die internationale Zuständigkeit. Da der Minderjährige im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls noch im Inland gehabt habe, sei die inländische Gerichtsbarkeit iSd Paragraph 110, Absatz eins, JN zweifelsohne vorgelegen und der nachträgliche Wegfall der in der zitierten Bestimmung normierten Kriterien sei für die Beurteilung der Frage der internationalen Zuständigkeit unbeachtlich.
Dies hindere aber das Gericht nicht, von der Möglichkeit nach § 110 Abs 2 JN Gebrauch zu machen und von einer Fortsetzung des Verfahrens abzusehen. Diese Bestimmung ermächtige die österreichischen Gerichte, von ihrer Juristiktionsbefugnis nur insoweit und solange Gebrauch zu machen, als nicht durch ausländische Maßnahmen das Kindeswohl ausreichend gewahrt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden als Heimatbehörden des Minderjährigen nicht in der Lage oder Willens wären, einen effektiven Schutz des Kindes zu gewährleisten, seien nicht hervorgekommen, zumal in Schweden bereits ein von beiden Elternteilen angestrengtes Obsorgeregelungsverfahren auch hinsichtlich des mj Christoffer anhängig sei. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass Schweden nicht Vertragsstaat des MSÜ sei, somit allfällige auf Art 9 MSÜ gestützte Obsorgemaßnahmen eines inländischen Gerichtes in Schweden nicht anerkannt werden würden. Vom Obersten Gerichtshof sei im Übrigen bereits einmal (10 Ob 67/04g) herausgestellt worden, dass die Fortsetzung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens geradezu zum Nachteil der betroffenen Minderjährigen wäre, wenn sie einem Pflegschaftsverfahren in einem Staat ausgesetzt würden, zu dem sie - ebenso wie die Eltern - keine näheren rechtlichen und räumlichen Beziehungen mehr hätten. Das Erstgericht werde daher zunächst allenfalls auf der Grundlage einer Verfahrensergänzung ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die im Sinne dieser Darlegungen eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit im Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung erlaubten.Dies hindere aber das Gericht nicht, von der Möglichkeit nach Paragraph 110, Absatz 2, JN Gebrauch zu machen und von einer Fortsetzung des Verfahrens abzusehen. Diese Bestimmung ermächtige die österreichischen Gerichte, von ihrer Juristiktionsbefugnis nur insoweit und solange Gebrauch zu machen, als nicht durch ausländische Maßnahmen das Kindeswohl ausreichend gewahrt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die schwedischen Behörden als Heimatbehörden des Minderjährigen nicht in der Lage oder Willens wären, einen effektiven Schutz des Kindes zu gewährleisten, seien nicht hervorgekommen, zumal in Schweden bereits ein von beiden Elternteilen angestrengtes Obsorgeregelungsverfahren auch hinsichtlich des mj Christoffer anhängig sei. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass Schweden nicht Vertragsstaat des MSÜ sei, somit allfällige auf Artikel 9, MSÜ gestützte Obsorgemaßnahmen eines inländischen Gerichtes in Schweden nicht anerkannt werden würden. Vom Obersten Gerichtshof sei im Übrigen bereits einmal (10 Ob 67/04g) herausgestellt worden, dass die Fortsetzung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens geradezu zum Nachteil der betroffenen Minderjährigen wäre, wenn sie einem Pflegschaftsverfahren in einem Staat ausgesetzt würden, zu dem sie - ebenso wie die Eltern - keine näheren rechtlichen und räumlichen Beziehungen mehr hätten. Das Erstgericht werde daher zunächst allenfalls auf der Grundlage einer Verfahrensergänzung ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die im Sinne dieser Darlegungen eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit im Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung erlaubten.
Auf die von der Rekurswerberin vorgebrachten meritorischen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss sei noch nicht einzugehen, weil denkbar erscheine, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zur Auffassung gelange, dass die inländische Gerichtsbarkeit im vorliegenden Pflegschaftsverfahren nicht mehr vorliege und daher der Antrag des Vaters zurückzuweisen wäre. Wegen Nichtabsehbarkeit der Weiterungen des Verfahrens stehe § 57 AußStrG einer kassatorischen Entscheidung nicht im Wege.Auf die von der Rekurswerberin vorgebrachten meritorischen Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss sei noch nicht einzugehen, weil denkbar erscheine, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zur Auffassung gelange, dass die inländische Gerichtsbarkeit im vorliegenden Pflegschaftsverfahren nicht mehr vorliege und daher der Antrag des Vaters zurückzuweisen wäre. Wegen Nichtabsehbarkeit der Weiterungen des Verfahrens stehe Paragraph 57, AußStrG einer kassatorischen Entscheidung nicht im Wege.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil das Höchstgericht zu der von ihm referierten, der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien 42 R 116/01b folgenden Auffassung, noch nicht Stellung genommen habe.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Vaters an den Obersten Gerichtshof. Der Rekurswerber macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Mutter beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.