Der Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde seinem Vertreter am 29.November 1988 zugestellt; der Revisionsrekurs des Vaters wurde am 23. Dezember 1988, also nach Ablauf der im § 14 Abs 1 AußStrG normierten vierzehntägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Eine Berücksichtigung dieses verspäteten Rechtsmittels im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht. Die hinsichtlich der Kinder Philipp und Therese gefällte Entscheidung des Rekursgerichtes ist nicht nur, wie sich aus den folgenden Rechtsausführungen zum Revisionsrekurs der Mutter ergibt, sachlich richtig; sie läßt sich auch nicht ohne Nachteil der Mutter, nämlich ohne Eingriff in die mit dieser Entscheidung der Mutter eingeräumten prozessualen Rechte, abändern.Der Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde seinem Vertreter am 29.November 1988 zugestellt; der Revisionsrekurs des Vaters wurde am 23. Dezember 1988, also nach Ablauf der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten vierzehntägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben. Eine Berücksichtigung dieses verspäteten Rechtsmittels im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht. Die hinsichtlich der Kinder Philipp und Therese gefällte Entscheidung des Rekursgerichtes ist nicht nur, wie sich aus den folgenden Rechtsausführungen zum Revisionsrekurs der Mutter ergibt, sachlich richtig; sie läßt sich auch nicht ohne Nachteil der Mutter, nämlich ohne Eingriff in die mit dieser Entscheidung der Mutter eingeräumten prozessualen Rechte, abändern.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Auch die vom Vater erstattete Rekursbeantwortung ist als unzulässig zurückzuweisen, weil im Verfahren außer
Streitsachen - abgesehen von hier nicht zur Anwendung kommenden Sonderbestimmungen - eine Rekursbeantwortung nicht vorgesehen ist (7 Ob 652/86; 2 Ob 525/87 ua).
Bei der Entscheidung des Rekursgerichtes im Umfang der Anfechtung durch die Mutter handelt es sich um keine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG, weil das Erstgericht den Antrag der Mutter wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückwies, das Rekursgericht aber in diesem Umfang das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneinte. Damit wurde trotz der "Maßgabebestätigung" des erstgerichtlichen Beschlusses sein Inhalt derart verändert, daß nicht vom Vorliegen einer bestätigenden Entscheidung ausgegangen werden kann (RZ 1972, 185; EFSlg 18.995 uva; zuletzt etwa 5 Ob 17/87, 7 Ob 26/87). Die Mutter ist daher bei der Bekämpfung der Entscheidung des Rekursgerichtes in diesem Umfang nicht auf die im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Anfechtungsgründe beschränkt.Bei der Entscheidung des Rekursgerichtes im Umfang der Anfechtung durch die Mutter handelt es sich um keine bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, weil das Erstgericht den Antrag der Mutter wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückwies, das Rekursgericht aber in diesem Umfang das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneinte. Damit wurde trotz der "Maßgabebestätigung" des erstgerichtlichen Beschlusses sein Inhalt derart verändert, daß nicht vom Vorliegen einer bestätigenden Entscheidung ausgegangen werden kann (RZ 1972, 185; EFSlg 18.995 uva; zuletzt etwa 5 Ob 17/87, 7 Ob 26/87). Die Mutter ist daher bei der Bekämpfung der Entscheidung des Rekursgerichtes in diesem Umfang nicht auf die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG normierten Anfechtungsgründe beschränkt.
Auch sachlich ist ihr Revisionsrekurs im Ergebnis berechtigt. Österreich hat sich gemäß Art 13 Abs 3 MSA vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. Die mj.Karla und die mj.Margit sind österreichische Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; diese ist ebenso wie Österreich Vertragsstaat. Die Anwendbarkeit des MSA blieb sowohl vom Inkrafttreten des IPRG unberührt (§ 53 IPRG) als auch vom Inkrafttreten der Bestimmungen der ZVN 1983 (insbesondere § 110 JN;Auch sachlich ist ihr Revisionsrekurs im Ergebnis berechtigt. Österreich hat sich gemäß Artikel 13, Absatz 3, MSA vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. Die mj.Karla und die mj.Margit sind österreichische Staatsangehörige und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; diese ist ebenso wie Österreich Vertragsstaat. Die Anwendbarkeit des MSA blieb sowohl vom Inkrafttreten des IPRG unberührt (Paragraph 53, IPRG) als auch vom Inkrafttreten der Bestimmungen der ZVN 1983 (insbesondere Paragraph 110, JN;
vgl EB zur RV 669 BlgNR 15.GP zu § 110 JN, Punkt 5; EFSlg 46.583;vergleiche EB zur Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 110, JN, Punkt 5; EFSlg 46.583;
EFSlg 49.230; 8 Ob 653/87 ua).
Das MSA hat eine "Verteilung der Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art 4) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen.Das MSA hat eine "Verteilung der Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel eins und 2) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (EvBl 1978/128; 8 Ob 653/87 ua), erfaßt der Sachanwendungsbereich des MSA alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Art 1, 2 und 4 MSA). Da als derartige Maßnahmen alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls zu werten sind, gehört dazu auch die Regelung der Obsorge für Kinder bei Getrenntleben der Eltern (EvBl 1988/120 ua).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (EvBl 1978/128; 8 Ob 653/87 ua), erfaßt der Sachanwendungsbereich des MSA alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Artikel eins, 2 und 4 MSA). Da als derartige Maßnahmen alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls zu werten sind, gehört dazu auch die Regelung der Obsorge für Kinder bei Getrenntleben der Eltern (EvBl 1988/120 ua).
Nach Art 1 MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und 5 Abs 3 dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Art 4 Abs 1 MSA können die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, wenn es nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen erfordert, nach ihrem eigenen Sachrecht Schutzmaßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden jenes Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schutzmaßnahmen der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hindern den Heimatstaat nicht (Art 4 Abs 4 MSA); sie fallen höchstens bei der Prüfung der Erforderlichkeit ins Gewicht. Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 4 Abs 4, Art 5 Abs 3 MSA) und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus (Art 1 MSA). Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwiemann in JBl 1976, 241; SZ 55/153; 8 Ob 653/87 ua).Nach Artikel eins, MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Artikel 4, Absatz eins, MSA können die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, wenn es nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen erfordert, nach ihrem eigenen Sachrecht Schutzmaßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden jenes Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schutzmaßnahmen der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hindern den Heimatstaat nicht (Artikel 4, Absatz 4, MSA); sie fallen höchstens bei der Prüfung der Erforderlichkeit ins Gewicht. Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 5, Absatz 3, MSA) und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Artikel 8, MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus (Artikel eins, MSA). Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwiemann in JBl 1976, 241; SZ 55/153; 8 Ob 653/87 ua).
Im vorliegenden Fall wird durch die Tatsache, daß die mj.Karla und die mj.Margit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht beseitigt. Sie bleiben vielmehr gemäß Art 4 Abs 1 MSA international zuständig, wenn das Wohl dieser Kinder Schutzmaßnahmen erfordert. Art 4 Abs 1 MSA stellt das Eingreifen der Heimatbehörden in deren pflichtgebundenes Ermessen; allerdings sind Maßnahmen erst nach Verständigung der Behörden des Staates zu treffen, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Heimatbehörde muß sich dabei vom Gesichtspunkt des Kindeswohls leiten lassen. Derartige Maßnahmen der Heimatbehörde, also des österreichischen Pflegschaftsgerichtes, werden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn für die Kinder während eines anhängigen Scheidungsverfahrens der Eltern eine Sorgerechtsregelung zu treffen ist (vgl EvBl 1988/120 mwN).Im vorliegenden Fall wird durch die Tatsache, daß die mj.Karla und die mj.Margit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht beseitigt. Sie bleiben vielmehr gemäß Artikel 4, Absatz eins, MSA international zuständig, wenn das Wohl dieser Kinder Schutzmaßnahmen erfordert. Artikel 4, Absatz eins, MSA stellt das Eingreifen der Heimatbehörden in deren pflichtgebundenes Ermessen; allerdings sind Maßnahmen erst nach Verständigung der Behörden des Staates zu treffen, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Heimatbehörde muß sich dabei vom Gesichtspunkt des Kindeswohls leiten lassen. Derartige Maßnahmen der Heimatbehörde, also des österreichischen Pflegschaftsgerichtes, werden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn für die Kinder während eines anhängigen Scheidungsverfahrens der Eltern eine Sorgerechtsregelung zu treffen ist vergleiche EvBl 1988/120 mwN).
Da im vorliegenden Fall eine derartige Sorgerechtsregelung durch ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland nach der Aktenlage bisher nicht getroffen wurde, erfordert es das Wohl der Kinder, den Streit zwischen den Eltern darüber, wem das Sorgerecht auch hinsichtlich der mj.Karla und der mj.Margit zukommt, möglichst rasch zu beenden, zumal dann, wenn eine Veränderung des Aufenthaltsortes der Kinder erforderlich sein sollte, damit nicht zu lange zugewartet werden darf (vgl. EvBl 1988/120). Dazu kommt noch, daß den vorgetragenen Einwänden der Mutter gegen die Ausübung der Obsorge für diese Kinder durch den Vater nicht von vornherein ohne jede tatsächliche Grundlage die Berechtigung aberkannt werden kann. Es kann daher entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung nicht von vornherein gesagt werden, daß das Wohl dieser beiden Kinder ein Einschreiten des österreichischen Pflegschaftsgerichtes nicht erfordere.Da im vorliegenden Fall eine derartige Sorgerechtsregelung durch ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland nach der Aktenlage bisher nicht getroffen wurde, erfordert es das Wohl der Kinder, den Streit zwischen den Eltern darüber, wem das Sorgerecht auch hinsichtlich der mj.Karla und der mj.Margit zukommt, möglichst rasch zu beenden, zumal dann, wenn eine Veränderung des Aufenthaltsortes der Kinder erforderlich sein sollte, damit nicht zu lange zugewartet werden darf vergleiche EvBl 1988/120). Dazu kommt noch, daß den vorgetragenen Einwänden der Mutter gegen die Ausübung der Obsorge für diese Kinder durch den Vater nicht von vornherein ohne jede tatsächliche Grundlage die Berechtigung aberkannt werden kann. Es kann daher entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung nicht von vornherein gesagt werden, daß das Wohl dieser beiden Kinder ein Einschreiten des österreichischen Pflegschaftsgerichtes nicht erfordere.
Unter diesen Umständen kann aber auch hinsichtlich der mj.Karla und der mj.Margit das Vorliegen der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit nicht verneint werden. Das Erstgericht wird vielmehr im Sinne des Art 4 MSA über den Antrag der Mutter auch hinsichtlich dieser beiden Kinder abzusprechen haben, wobei es im Sinne dieser Bestimmung die Behörden des Aufenthaltsstaates dieser Kinder zu verständigen haben wird.Unter diesen Umständen kann aber auch hinsichtlich der mj.Karla und der mj.Margit das Vorliegen der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit nicht verneint werden. Das Erstgericht wird vielmehr im Sinne des Artikel 4, MSA über den Antrag der Mutter auch hinsichtlich dieser beiden Kinder abzusprechen haben, wobei es im Sinne dieser Bestimmung die Behörden des Aufenthaltsstaates dieser Kinder zu verständigen haben wird.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Mutter der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß auch in Ansehung dieser beiden Kinder dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wird.