Die Antragstellerin hat eine Rekursbeantwortung erstattet. Eine Rekursbeantwortung ist jedoch im gegenständlichen Verfahren im Gesetz nicht vorgesehen. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Auch das Rechtsmittel des Antragsgegners erweist sich als unzulässig.
Eine Nichtigkeit erblickt der Antragsgegner in dem (im Rekurs gegen die Entscheidung der ersten Instanz als Mangelhaftigkeit gerügten) Umstand, daß das Erstgericht ihm (bzw. seinem Vertreter) die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die Eingaben der Antragstellerin nicht zugestellt habe. Dem Antragsgegner seien daher auch keine Möglichkeiten einer weiteren Äußerung und zusätzlicher Beweisanbote eingeräumt worden.
Der Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 477 Abs.1 Z 4 ZPO liegt nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nicht schon dann, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert nur, daß der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich ist. Der Antragsgegner hat nicht nur von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zum Antrag der Antragstellerin eine Stellungnahme zu erstatten, in ausführlicher Weise Gebrauch gemacht (ON 3), er wurde zum beiderseitigen Vorbringen auch eingehend befragt (ON 5). Die Unterlassung der Zustellung der Vernehmungsprotokolle ON 5 und ON 12 (die Äußerungen der Antragstellerin ON 6 und ON 8 wurden dem Antragsgegner zugestellt; weitere Eingaben hat die Antragstellerin nicht erstattet) vermag daher nicht eine Nichtigkeit, sondern lediglich allenfalls einen Verfahrensmangel zu begründen; auch eine solcher aber wurde bereits vom Rekursgericht verneint.Der Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nicht schon dann, wenn ein Beteiligter zu einzelnen Beweisergebnissen nicht gehört wurde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert nur, daß der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich ist. Der Antragsgegner hat nicht nur von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zum Antrag der Antragstellerin eine Stellungnahme zu erstatten, in ausführlicher Weise Gebrauch gemacht (ON 3), er wurde zum beiderseitigen Vorbringen auch eingehend befragt (ON 5). Die Unterlassung der Zustellung der Vernehmungsprotokolle ON 5 und ON 12 (die Äußerungen der Antragstellerin ON 6 und ON 8 wurden dem Antragsgegner zugestellt; weitere Eingaben hat die Antragstellerin nicht erstattet) vermag daher nicht eine Nichtigkeit, sondern lediglich allenfalls einen Verfahrensmangel zu begründen; auch eine solcher aber wurde bereits vom Rekursgericht verneint.
Eine Aktenwidrigkeit, die dann gegeben ist, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und solcherart ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat, wird vom Antragsgegner nicht aufgezeigt. Zwar trifft es zu, daß es nicht der Antragsgegner selbst war, der angegeben hat, die Mutter der Antragstellerin verdiene monatlich S 15.000 netto. Die vom Rekursgericht zitierte Angabe wurde vielmehr von der Antragstellerin gemacht. Da es allerdings für die Entscheidung des Rekursgerichtes durchaus unmaßgeblich war, wer die genannte Aussage gemacht hat, kann in dem dargelegten Umstand eine Aktenwidrigkeit im beschriebenen Sinn nicht gefunden werden.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich oder mißbräuchlich. Die Frage, wie die Höhe einer Ausstattung im Einzelfall zu ermitteln ist, ist in den Vorschriften der §§ 1220 ff.ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Lösung dieser Rechtsfrage durch die Vorinstanzen kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg.47.237). Die Frage, ob die Vorinstanzen jeden einzelnen Umstand bei der Bemessung des Heiratsgutes entsprechend berücksichtigt haben, kann unter dem Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht geltend gemacht werden.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen Grundprinzipien des Rechts oder sie ist ganz willkürlich oder mißbräuchlich. Die Frage, wie die Höhe einer Ausstattung im Einzelfall zu ermitteln ist, ist in den Vorschriften der Paragraphen 1220, ff.ABGB nicht ausdrücklich geregelt. Die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Lösung dieser Rechtsfrage durch die Vorinstanzen kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg.47.237). Die Frage, ob die Vorinstanzen jeden einzelnen Umstand bei der Bemessung des Heiratsgutes entsprechend berücksichtigt haben, kann unter dem Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht geltend gemacht werden.
Da sohin keiner der im § 16 AußStrG genannten Rekursgründe vorliegt, war der Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen.Da sohin keiner der im Paragraph 16, AußStrG genannten Rekursgründe vorliegt, war der Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen.