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Entscheidung 2 Ob 1/10a×

Entscheidung 2 Ob 1/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob1/10a

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L***** T*****, geboren am 9. November 2004, und des minderjährigen A***** T*****, geboren am 23. September 2006, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters L***** T*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. September 2009, GZ 23 R 207/09b-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, dritter Satz AußStrG).

Text

Begründung:

Die in der Schweiz geborenen Kinder übersiedelten mit ihrer - aufgrund der Entscheidung eines Schweizer Gerichts vom 14. 8. 2007 - allein obhutsberechtigten Mutter Ende März 2008 nach Österreich, während der Vater in der Schweiz wohnhaft blieb. Der Vater ist italienischer Staatsangehöriger, die Mutter ist österreichische Staatsbürgerin. Die Kinder besitzen die österreichisch-italienische Doppelstaatsbürgerschaft.

Die Mutter stellte am 31. 3. 2008 beim Bezirksgericht Purkersdorf (dem Erstgericht) den Antrag, ihr die alleinige Obsorge über die Kinder zuzuteilen. Dieses Verfahren ist noch anhängig. In der Tagsatzung vom 6. 7. 2009 wandte der Vater mit Hinweis auf das von ihm (richtig) am 4. 6. 2009 vor einem Schweizer Gericht anhängig gemachte Scheidungsverfahren die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts ein.

Dieses bejahte mit Beschluss vom 14. 7. 2009 seine (internationale) Zuständigkeit „zur Führung des Pflegschaftsverfahrens“. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater steht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs auf dem Standpunkt, das Rekursgericht habe Artikel 8, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16. 12. 1960, BGBl 1962/125, unrichtig ausgelegt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0046088, RS0076453; L. Fuchs, Internationale Zuständigkeit in Außerstreitverfahren [2004] Rz 225; Walder in FS Fasching [1988] 523 ff). Gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Vertrags werden jedoch die Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, durch diesen Vertrag nicht berührt.

Sowohl die Schweiz als auch Österreich sind Vertragsstaaten des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens vom 5. 10. 1961 (MSA; vergleiche L. Fuchs aaO Rz 225; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 08.08). Artikel eins, MSA weist die internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen grundsätzlich den Behörden des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen zu. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Bereich des MSA nicht (Nademleinsky/Neumayr aaO Rz 08.31). Wurden Maßnahmen von der Aufenthaltsbehörde bereits (wirksam) getroffen und verlegt der Minderjährige seinen Aufenthalt von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat, bleiben die Maßnahmen solange in Kraft, bis sie von den Behörden des neuen Aufenthaltsstaats aufgehoben oder ersetzt werden (Artikel 5, Absatz eins, MSA), wovon die früheren Behörden verständigt werden müssen (Artikel 5, Absatz 2, MSA).

Im vorliegenden Fall wurde der gewöhnliche Aufenthalt der beiden Minderjährigen von der Schweiz nach Österreich verlegt. Ein Rückführungsantrag des Vaters nach dem HKÜ wurde zu 1 Ob 167/08b abgewiesen. Maßgeblich für diese Entscheidung war die Rechtsansicht, dass die Übertragung der Obhut auf die Mutter auch deren alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bewirkte.

Zuständig für die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind daher nunmehr die österreichischen Gerichte. Da als derartige Maßnahmen alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohls zu werten sind (7 Ob 294/05v; 6 Ob 30/08t; je mwN), gehört dazu auch die Regelung der Obsorge während eines anhängigen Scheidungsverfahrens der Eltern (1 Ob 16/08x; RIS-Justiz RS0047773 [T4 und T9]).

Die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Purkersdorf durch die Vorinstanzen stimmt im Ergebnis mit dieser Rechtslage überein. Mit seinen auf den österreichisch-schweizerischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag gestützten Rechtsmittelausführungen vermag der Vater keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.

Textnummer

E93831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00001.10A.0422.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100422_OGH0002_0020OB00001_10A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007405 Rechtssatz 23.01.1979Zivilrecht
Die internationale Zuständigkeit muss im Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme gegeben sein. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein. Der nachträgliche Wegfall der Voraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit hat rückwirkend die Nichtigkeit des gesamte …
RS0047773 Rechtssatz 14.12.1977Zivilrecht
Der Sachanwendungsbereich des in Österreich am 11.05.1975 in Kraft getretenen Haager Minderjährigenschutzabk BGBl 1975/446 umfasst alle "Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen" (Art 1, 2, 4). Dazu gehört auch die Regelung der …
RS0074170 Rechtssatz 14.07.1978Zivilrecht
a) Das besondere Anliegen des Haager Minderjährigenschutzabkommen ist es, die Vornahme von "Maßnahme zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen" durch die Behörden der Vertragsstaaten zu regeln. b) Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Min …
RS0074183 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Israel ist nicht Vertragsstaat des MSA.
RS0074198 Rechtssatz 04.07.1984Zivilrecht
Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genau …
RS0120518 Rechtssatz 25.01.2006Zivilrecht
Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert.