Rechtssatz RS0120518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120518
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Haager Minderjährignschutzabk Art4
Rechtssatz
Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 294/05v
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 294/05v
Veröff: SZ 2006/6
- 4 Ob 189/06g
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
Beisatz: Das wäre etwa der Fall, wenn sich die Behörden des anderen Staates bei der Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche von Kindern letztlich darauf beschränkten, Erklärungen eines Elternteils zur Kenntnis zu nehmen, ohne nahe liegende weitere Erhebungen zu pflegen (hier zum Nachlass des verstorbenen Elternteils). Dem gleichzuhalten wäre es, wenn sie die Auskunft über Maßnahmen verweigerten, die im Interesse des Kindes gesetzt wurden (hier möglicherweise im liechtensteinischen Verlassverfahren). (T1); Beisatz: Heimatstaat ist dabei nur jener Staat, dem der Pflegebefohlene „effektiv" angehört. (T2)
- 2 Ob 1/10a
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/10a
Auch; nur: Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120518
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010
Dokumentnummer
JJR_20060125_OGH0002_0070OB00294_05V0000_001