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Rechtssatz RS0120518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120518

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Haager Minderjährignschutzabk Art4

Rechtssatz

Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 294/05v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 294/05v
    Veröff: SZ 2006/6
  • 4 Ob 189/06g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 189/06g
    Beisatz: Das wäre etwa der Fall, wenn sich die Behörden des anderen Staates bei der Sicherung vermögensrechtlicher Ansprüche von Kindern letztlich darauf beschränkten, Erklärungen eines Elternteils zur Kenntnis zu nehmen, ohne nahe liegende weitere Erhebungen zu pflegen (hier zum Nachlass des verstorbenen Elternteils). Dem gleichzuhalten wäre es, wenn sie die Auskunft über Maßnahmen verweigerten, die im Interesse des Kindes gesetzt wurden (hier möglicherweise im liechtensteinischen Verlassverfahren). (T1); Beisatz: Heimatstaat ist dabei nur jener Staat, dem der Pflegebefohlene „effektiv" angehört. (T2)
  • 2 Ob 1/10a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/10a
    Auch; nur: Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120518

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010

Dokumentnummer

JJR_20060125_OGH0002_0070OB00294_05V0000_001