Aus der Begründung:
Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens vom 5. 10. 1961, BGBl. 446/1975. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Daß es gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 bereits bestehende zwischenstaatliche Übereinkünfte der Vertragsstaaten (mit Ausnahme des Haager Vormundschaftsabkommens von 1902) unberührt läßt, ist dabei ohne Bedeutung. Das Vormundschaftsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 5. 2. 1927, BGBl. 269/1927 (das seit 1. 10. 1959 zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wieder anzuwenden ist; JABl. 1959, 143), regelt nämlich nur die Vormundschaft (= gesetzliche Vertretung Minderjähriger, die nicht unter elterlicher Gewalt stehen) im engen Sinn der Bedeutung, die diesem Begriff jeweils im berufenen deutschen oder österreichischen Sachrecht zukommt; Regelungen der elterlichen Gewalt oder sonstige pflegschaftsbehördliche Entscheidungen über eheliche Kinder fallen daher nicht unter das Abkommen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 243 f.; EvBl. 1960/340).Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens vom 5. 10. 1961, Bundesgesetzblatt 446 aus 1975,. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Daß es gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, bereits bestehende zwischenstaatliche Übereinkünfte der Vertragsstaaten (mit Ausnahme des Haager Vormundschaftsabkommens von 1902) unberührt läßt, ist dabei ohne Bedeutung. Das Vormundschaftsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 5. 2. 1927, Bundesgesetzblatt 269 aus 1927, (das seit 1. 10. 1959 zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wieder anzuwenden ist; JABl. 1959, 143), regelt nämlich nur die Vormundschaft (= gesetzliche Vertretung Minderjähriger, die nicht unter elterlicher Gewalt stehen) im engen Sinn der Bedeutung, die diesem Begriff jeweils im berufenen deutschen oder österreichischen Sachrecht zukommt; Regelungen der elterlichen Gewalt oder sonstige pflegschaftsbehördliche Entscheidungen über eheliche Kinder fallen daher nicht unter das Abkommen (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts, 243 f.; EvBl. 1960/340).
Nach Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3 des Übereinkommens dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Da als Schutzmaßnahmen iS dieser Bestimmung alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohles zu werten sind, gehört dazu auch die Regelung des Besuchsrechtes (Schwimann aaO 248).Nach Artikel eins, des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, des Übereinkommens dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Da als Schutzmaßnahmen iS dieser Bestimmung alle schützenden Eingriffe und regelnden Maßnahmen mit Gestaltungscharakter zur Wahrung und Förderung des Kindeswohles zu werten sind, gehört dazu auch die Regelung des Besuchsrechtes (Schwimann aaO 248).
Die Zuständigkeit der Behörden, am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, greift nach dem zitierten Wortlaut des Art. 1 des Abkommens allerdings insoweit nicht ein, als "gesetzliche Gewaltverhältnisse" des Heimatrechtes (Art. 3) oder Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden des Kindes (Art. 4, Art. 5 Abs. 3) vorliegen. In solchen Fällen verbleibt den Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Art. 8 Abs. 1 lediglich eine Notzuständigkeit zur Abwehr einer "ernsten Gefährdung" von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Schwimann aaO 250).Die Zuständigkeit der Behörden, am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, greift nach dem zitierten Wortlaut des Artikel eins, des Abkommens allerdings insoweit nicht ein, als "gesetzliche Gewaltverhältnisse" des Heimatrechtes (Artikel 3,) oder Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden des Kindes (Artikel 4,, Artikel 5, Absatz 3,) vorliegen. In solchen Fällen verbleibt den Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Artikel 8, Absatz eins, lediglich eine Notzuständigkeit zur Abwehr einer "ernsten Gefährdung" von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Schwimann aaO 250).
Daß die Voraussetzungen für eine "Notzuständigkeit", also die "Gefährdungszuständigkeit" iS des Art. 8 oder die "Eilzuständigkeit" iS des Art. 9 des Abkommens, vorlägen, kann mit Rücksicht auf den Inhalt und die Beschaffenheit des Antrages des Vaters nicht gesagt werden. Es sind weder Maßnahmen zur Beseitigung einer besonderen Gefährdungssituation erforderlich, noch ist ein "dringender Fall" gegeben da von einem solchen im allgemeinen nur dann gesprochen werden kann, wenn die anderen zuständigen Staaten nicht rechtzeitig eingreifen könnten (Schwimann aaO 252; vgl. auch Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, JBl. 1976, 246).Daß die Voraussetzungen für eine "Notzuständigkeit", also die "Gefährdungszuständigkeit" iS des Artikel 8, oder die "Eilzuständigkeit" iS des Artikel 9, des Abkommens, vorlägen, kann mit Rücksicht auf den Inhalt und die Beschaffenheit des Antrages des Vaters nicht gesagt werden. Es sind weder Maßnahmen zur Beseitigung einer besonderen Gefährdungssituation erforderlich, noch ist ein "dringender Fall" gegeben da von einem solchen im allgemeinen nur dann gesprochen werden kann, wenn die anderen zuständigen Staaten nicht rechtzeitig eingreifen könnten (Schwimann aaO 252; vergleiche auch Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, JBl. 1976, 246).
Nach Art. 4 Abs. 1 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens "können" die Heimatbehörden, wenn es nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen erfordert, nach ihrem eigenen Sachrecht Schutzmaßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden jenes Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schutzmaßnahmen der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hindern den Heimatstaat nicht (Art. 4 Abs. 4 des Abkommens), sie fallen höchstens bei der Prüfung der Erforderlichkeit ins Gewicht. Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jedoch jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 3) und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit des Art. 8) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus (Art. 1; vgl. zu diesen Ausführungen auch Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 251 f.). Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, JBl. 1976, 241).Nach Artikel 4, Absatz eins, des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens "können" die Heimatbehörden, wenn es nach ihrer Auffassung das Wohl des Minderjährigen erfordert, nach ihrem eigenen Sachrecht Schutzmaßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden jenes Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schutzmaßnahmen der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hindern den Heimatstaat nicht (Artikel 4, Absatz 4, des Abkommens), sie fallen höchstens bei der Prüfung der Erforderlichkeit ins Gewicht. Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jedoch jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt (Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 5, Absatz 3,) und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit des Artikel 8,) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus (Artikel eins,; vergleiche zu diesen Ausführungen auch Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 251 f.). Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, JBl. 1976, 241).
Im vorliegenden Fall haben die Behörden des Heimatstaates der Kinder ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen und die elterliche Gewalt und das Besuchsrecht geregelt. Sie haben sich mit der Frage ihrer Zuständigkeit ausführlich auseinandergesetzt und diese nach den obigen Ausführungen auch zu Recht bejaht.
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 24. 6. 1980 auch mit der im Art. 4 Abs. 1 des Abkommens statuierten Verständigungspflicht befaßt und die Ansicht vertreten, dieser Pflicht sei dadurch entsprochen worden, daß die österreichischen Behörden (das Jugendamt Völkermarkt) seit vielen Jahren in die Ermittlungen eingeschaltet worden seien und hiedurch von dem Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt hätten. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht beizupflichten ist. Die Frage, welche Wirkungen die Verletzung der im Art. 4 des Abkommens vorgesehenen Verständigungspflicht hat - ob nämlich die Verständigungspflicht bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates ist oder ob die Verletzung der Verständigungspflicht nur einen Verfahrensmangel begrundet (EvBl. 1978/128) -, ist ohne ausdrückliche Regelung geblieben. Schwimann (Das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen; JBl. 1976, 242) bezeichnet es als nicht unvertretbar, die Wirkung der getroffenen Maßnahme in den anderen Vertragsstaaten im Falle der zunächst unterbliebenen Verständigung erst mit der nachgeholten Verständigung eintreten zu lassen (vgl. hiezu auch EvBl. 1978/128). Die Entscheidungen des Amtsgerichtes Bonn und des Oberlandesgerichtes Köln wurden dem Erstgericht - dem der Umstand, daß das Pflegschaftsverfahren über die beiden Kinder vom Amtsgericht Bonn geführt wird, vom Beginn seines Verfahrens an bekannt war - spätestens durch Übergabe von Ausfertigungen bzw. Ablichtungen dieser Beschlüsse durch die Mutter der Kinder zur Kenntnis gebracht. Folgt man der Ansicht Schwimanns, wurde der Zweck der im Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Verständigung damit erfüllt.Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 24. 6. 1980 auch mit der im Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens statuierten Verständigungspflicht befaßt und die Ansicht vertreten, dieser Pflicht sei dadurch entsprochen worden, daß die österreichischen Behörden (das Jugendamt Völkermarkt) seit vielen Jahren in die Ermittlungen eingeschaltet worden seien und hiedurch von dem Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt hätten. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht beizupflichten ist. Die Frage, welche Wirkungen die Verletzung der im Artikel 4, des Abkommens vorgesehenen Verständigungspflicht hat - ob nämlich die Verständigungspflicht bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates ist oder ob die Verletzung der Verständigungspflicht nur einen Verfahrensmangel begrundet (EvBl. 1978/128) -, ist ohne ausdrückliche Regelung geblieben. Schwimann (Das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen; JBl. 1976, 242) bezeichnet es als nicht unvertretbar, die Wirkung der getroffenen Maßnahme in den anderen Vertragsstaaten im Falle der zunächst unterbliebenen Verständigung erst mit der nachgeholten Verständigung eintreten zu lassen vergleiche hiezu auch EvBl. 1978/128). Die Entscheidungen des Amtsgerichtes Bonn und des Oberlandesgerichtes Köln wurden dem Erstgericht - dem der Umstand, daß das Pflegschaftsverfahren über die beiden Kinder vom Amtsgericht Bonn geführt wird, vom Beginn seines Verfahrens an bekannt war - spätestens durch Übergabe von Ausfertigungen bzw. Ablichtungen dieser Beschlüsse durch die Mutter der Kinder zur Kenntnis gebracht. Folgt man der Ansicht Schwimanns, wurde der Zweck der im Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens vorgesehenen Verständigung damit erfüllt.
Da das Besuchsrecht des Vaters durch die Entscheidungen der deutschen Gerichte - entgegen der Ansicht des Vaters - umfassend geregelt worden ist, ist die Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts und damit die inländische Gerichtsbarkeit für eine Ergänzung und Erweiterung dieser Besuchsrechtsregelung nicht gegeben.