Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Der vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt herangezogenen Entscheidung ZVR 1979/246 (vgl auch ZVR 1987/31 und ZVR 1988/146) könnte zwar die Ansicht entnommen werden, dass - bei der Zusammenführung zweier über eine längere Strecke sich allmählich nähernder, ineinander übergehender Straßen mit mehreren Fahrstreifen -der Benutzer der mit dem Zeichen "Vorrang geben" abgewerteten Einmündung den Vorrang des Querverkehrs auf dem zunächst freien rechten Fahrstreifen nur dann zu wahren hat, wenn der Benutzer der bevorrangten Straße den Wechsel auf den freien Fahrstreifen rechtzeitig anzeigt. In 2 Ob 17/91 findet sich dazu eine Ausführung, die dahin gedeutet werden könnte, dass eine solche Zusammenführung zweier Straßen keine Kreuzung ist. In ZVR 1979/246 wurde aber zutreffend betont, dass auch eine solche Zusammenführung zweier Straßen eine Kreuzung ist. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich der Vorrang jedoch auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße (RIS-Justiz RS0073758; RS0074324). Wiederholt wurde auch ausgesprochen, dass der Vorrang dem bevorrangten (von rechts kommenden) Fahrzeug auch dann zukommt, wenn dieses auf der linken, statt vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahnhälfte in die Kreuzung einfährt (8 Ob 205/82; 2 Ob 283/98a). Daran ist auch bei der auf einer längeren Strecke erfolgenden Zusammenführung zweier Straßen festzuhalten. Bei einer - wie hier vorliegenden -rechtwinkeligen benachrangten Einmündung erstreckt sich der Vorrang des bevorrangten Straßenbenützers ungeachtet der Vorschrift des § 11 StVO daher ebenfalls auf alle vorhandenen Fahrstreifen. Er muss aber dem Benutzer der benachrangten Straße den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel anzeigen, weil auch dieser als "anderer Verkehrsteilnehmer" iSd § 11 Abs 2 StVO anzusehen ist, allerdings nicht deshalb, um dadurch den Vorrang zu wahren, sondern um die anderen Verkehrsteilnehmer über sein Fahrmanöver zu informieren, damit sich diese darauf einstellen können. Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die Dinghoferstraße zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen aufwies und daher auf beiden Fahrstreifen auch im Kreuzungsbereich mit der Lustenauerstraße benutzt werden durfte (vgl §§ 2 Abs 1 Z 29, 12 Abs 3 StVO; Messiner, StVO10 Anm 5 zu § 12). Dies bedeutet zunächst, dass der Zweitbeklagte grundsätzlich berechtigt war, vor der Kreuzung mit der Lustenauerstraße bzw im Kreuzungsbereich auf den linken Fahrstreifen der Dinghoferstraße zu wechseln. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinn des § 11 Abs 1 ZPO durfte aber von ihm erst dann durchgeführt werden, nachdem er sich davon überzeugt hatte, dass dies 1. ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war und 2. rechtzeitig angezeigt worden war (§ 11 Abs 2 StVO).Der vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt herangezogenen Entscheidung ZVR 1979/246 vergleiche auch ZVR 1987/31 und ZVR 1988/146) könnte zwar die Ansicht entnommen werden, dass - bei der Zusammenführung zweier über eine längere Strecke sich allmählich nähernder, ineinander übergehender Straßen mit mehreren Fahrstreifen -der Benutzer der mit dem Zeichen "Vorrang geben" abgewerteten Einmündung den Vorrang des Querverkehrs auf dem zunächst freien rechten Fahrstreifen nur dann zu wahren hat, wenn der Benutzer der bevorrangten Straße den Wechsel auf den freien Fahrstreifen rechtzeitig anzeigt. In 2 Ob 17/91 findet sich dazu eine Ausführung, die dahin gedeutet werden könnte, dass eine solche Zusammenführung zweier Straßen keine Kreuzung ist. In ZVR 1979/246 wurde aber zutreffend betont, dass auch eine solche Zusammenführung zweier Straßen eine Kreuzung ist. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich der Vorrang jedoch auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße (RIS-Justiz RS0073758; RS0074324). Wiederholt wurde auch ausgesprochen, dass der Vorrang dem bevorrangten (von rechts kommenden) Fahrzeug auch dann zukommt, wenn dieses auf der linken, statt vorschriftsmäßig auf der rechten Fahrbahnhälfte in die Kreuzung einfährt (8 Ob 205/82; 2 Ob 283/98a). Daran ist auch bei der auf einer längeren Strecke erfolgenden Zusammenführung zweier Straßen festzuhalten. Bei einer - wie hier vorliegenden -rechtwinkeligen benachrangten Einmündung erstreckt sich der Vorrang des bevorrangten Straßenbenützers ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 11, StVO daher ebenfalls auf alle vorhandenen Fahrstreifen. Er muss aber dem Benutzer der benachrangten Straße den beabsichtigten Fahrstreifenwechsel anzeigen, weil auch dieser als "anderer Verkehrsteilnehmer" iSd Paragraph 11, Absatz 2, StVO anzusehen ist, allerdings nicht deshalb, um dadurch den Vorrang zu wahren, sondern um die anderen Verkehrsteilnehmer über sein Fahrmanöver zu informieren, damit sich diese darauf einstellen können. Im vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die Dinghoferstraße zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen aufwies und daher auf beiden Fahrstreifen auch im Kreuzungsbereich mit der Lustenauerstraße benutzt werden durfte vergleiche Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 29, 12, Absatz 3, StVO; Messiner, StVO10 Anmerkung 5, zu Paragraph 12,). Dies bedeutet zunächst, dass der Zweitbeklagte grundsätzlich berechtigt war, vor der Kreuzung mit der Lustenauerstraße bzw im Kreuzungsbereich auf den linken Fahrstreifen der Dinghoferstraße zu wechseln. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, ZPO durfte aber von ihm erst dann durchgeführt werden, nachdem er sich davon überzeugt hatte, dass dies 1. ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war und 2. rechtzeitig angezeigt worden war (Paragraph 11, Absatz 2, StVO).
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen war dem Zweitbeklagten ein Wechsel des Fahrstreifens nicht schon deshalb untersagt, weil er das vor der Kreuzung stehende wartepflichtige Fahrzeug des Klägers wahrgenommen hatte. Er durfte nämlich darauf vertrauen, dass der Kläger den Vorrang des Zweitbeklagten wahrnehmen werde (§ 3 StVO).Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen war dem Zweitbeklagten ein Wechsel des Fahrstreifens nicht schon deshalb untersagt, weil er das vor der Kreuzung stehende wartepflichtige Fahrzeug des Klägers wahrgenommen hatte. Er durfte nämlich darauf vertrauen, dass der Kläger den Vorrang des Zweitbeklagten wahrnehmen werde (Paragraph 3, StVO).
Eine abschließende Beurteilung des Falles ist allerdings noch nicht möglich, weil ausreichende Feststellungen fehlen, ob einerseits dem Kläger eine Verletzung des Vorrangs des Zweitbeklagten oder diesem ein unzulässiger Fahrstreifenwechsel vorzuwerfen ist.
Eine Vorrangverletzung wäre dem Kläger nur dann nicht vorzuwerfen, wenn der Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Kreuzung noch so weit entfernt gewesen wäre, dass er durch das Fahrmanöver des Klägers weder zu einem unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken gezwungen worden wäre, wobei bereits eine Bremsverzögerung von 2,6 m/sec2 nicht als geringfügige Verzögerung angesehen werden könnte (vgl ZVR 1998/104).Eine Vorrangverletzung wäre dem Kläger nur dann nicht vorzuwerfen, wenn der Zweitbeklagte zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Kreuzung noch so weit entfernt gewesen wäre, dass er durch das Fahrmanöver des Klägers weder zu einem unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken gezwungen worden wäre, wobei bereits eine Bremsverzögerung von 2,6 m/sec2 nicht als geringfügige Verzögerung angesehen werden könnte vergleiche ZVR 1998/104).
Feststellungen dazu fehlen. Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, dass die "Reaktionseinleitung" des Zweitbeklagten 1,5 Sekunden vor dem Anstoß erfolgte, während das Einfahren des PKW wesentlich früher erfolgte, wobei sich der Autobus noch auf der rechten Fahrbahnseite befand und das "Einfahren" des Fahrzeuges des Klägers für den Zweitbeklagten keine Behinderung darstellte.
Ob dadurch der Vorrang des Zweitbeklagten verletzt wurde, kann aber mangels nachvollziehbarer Feststellungen nicht beurteilt werden.
In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass sich der Unfall zwar auf der Dinghoferstraße, aber 1,5 m nach der Kreuzung mit der Lustenauerstraße ereignete und daher noch vom Vorliegen einer Vorrangsituation auszugehen ist. Fest steht, dass der Kläger aus einer benachrangten Verkehrsfläche eingefahren ist. Ihm obliegt daher der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (vgl RIS-Justiz RS0112234). Dieser Beweis ist aber nicht schon dann erbracht, wenn der linke Fahrstreifen der Dinghoferstraße beim Einbiegen durch den Kläger frei gewesen ist. Im Sinne der bevorstehenden Ausführungen müsste der Kläger auch beweisen, dass auch auf dem rechten Fahrstreifen kein Fahrzeug so nahe dem Kreuzungsbereich war, dass dessen Vorrang auch bei einem zulässigen Fahrstreifenwechsel verletzt hätte werden können.In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass sich der Unfall zwar auf der Dinghoferstraße, aber 1,5 m nach der Kreuzung mit der Lustenauerstraße ereignete und daher noch vom Vorliegen einer Vorrangsituation auszugehen ist. Fest steht, dass der Kläger aus einer benachrangten Verkehrsfläche eingefahren ist. Ihm obliegt daher der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist vergleiche RIS-Justiz RS0112234). Dieser Beweis ist aber nicht schon dann erbracht, wenn der linke Fahrstreifen der Dinghoferstraße beim Einbiegen durch den Kläger frei gewesen ist. Im Sinne der bevorstehenden Ausführungen müsste der Kläger auch beweisen, dass auch auf dem rechten Fahrstreifen kein Fahrzeug so nahe dem Kreuzungsbereich war, dass dessen Vorrang auch bei einem zulässigen Fahrstreifenwechsel verletzt hätte werden können.
Ob auch dem Zweitbeklagten ein vorschriftswidriger Fahrstreifenwechsel vorzuwerfen ist, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Auch hier werden Feststellungen über die Fahrweise des Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Fahrverhalten des Klägers zu treffen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.