Rechtssatz RS0111415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111415
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach auch für Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach auch für Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 283/98a
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 283/98a
- 2 Ob 175/99w
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 175/99w
nur: Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T1)
- 2 Ob 117/01x
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 2 Ob 117/01x
Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. (T2); Beisatz: Auch eine Zusammenführung zweier sich allmählich nähernder, ineinander übergehender Straßen mit mehreren Fahrstreifen ist eine Kreuzung. (T3)
- 2 Ob 8/09d
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 8/09d
Vgl; Bem: Ob im Zusammenhang mit einem durch das Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten" (§ 52 Z 3a StVO) verordneten Linksabbiegeverbot eine Tankstellenzufahrt als „Querstraße" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist oder nicht, wurde im vorliegenden Fall offen gelassen. (T4)
- 2 Ob 233/08s
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 233/08s
Beisatz: Entspricht eine Verkehrsfläche ungeachtet ihrer Einordnung unter § 19 Abs 6 StVO nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt, etwa weil kein abgeschrägter Randstein vorhanden, die Zufahrt unüblich breit, und weil sie zu drei Anwesen führt, auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten ist, dann ist diese Zufahrt als Straße anzusehen, und es liegt eine Kreuzung im Rechtssinn vor. (T5)
- 2 Ob 135/11h
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 135/11h
Vgl; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T6); Beisatz: Dies bedeutet selbst dort keineswegs, dass solchen Verkehrsflächen generell immer die Qualifikation als Straße abgesprochen werden kann. (T7); Beisatz: Umso weniger kann dies für die Einmündung eines Radwegs gelten, auch wenn bei seinem Verlassen der Gehsteig der querenden Straße zu überfahren ist. (T8)
- 2 Ob 169/16s
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
nur T2
- 2 Ob 5/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
vgl; nur T2; nur T3
Beisatz: Hier: Es liegt keine Kreuzung vor, weil die Schienen der Straßenbahn und der Fahrstreifen des LKW parallel geführt und daher nur unterschiedliche Fahrstreifen derselben Straße sind. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111415
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00283_98A0000_001