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Rechtssatz RS0111415×

Rechtssatz RS0111415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111415

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach auch für Feldwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 283/98a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 283/98a
  • 2 Ob 175/99w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 175/99w
    nur: Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T1)
  • 2 Ob 117/01x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 2 Ob 117/01x
    Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. (T2); Beisatz: Auch eine Zusammenführung zweier sich allmählich nähernder, ineinander übergehender Straßen mit mehreren Fahrstreifen ist eine Kreuzung. (T3)
  • 2 Ob 8/09d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 8/09d
    Vgl; Bem: Ob im Zusammenhang mit einem durch das Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten" (§ 52 Z 3a StVO) verordneten Linksabbiegeverbot eine Tankstellenzufahrt als „Querstraße" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist oder nicht, wurde im vorliegenden Fall offen gelassen. (T4)
  • 2 Ob 233/08s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 233/08s
    Beisatz: Entspricht eine Verkehrsfläche ungeachtet ihrer Einordnung unter § 19 Abs 6 StVO nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstückseinfahrt, etwa weil kein abgeschrägter Randstein vorhanden, die Zufahrt unüblich breit, und weil sie zu drei Anwesen führt, auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten ist, dann ist diese Zufahrt als Straße anzusehen, und es liegt eine Kreuzung im Rechtssinn vor. (T5)
  • 2 Ob 135/11h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 135/11h
    Vgl; nur: Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer "anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können. (T6); Beisatz: Dies bedeutet selbst dort keineswegs, dass solchen Verkehrsflächen generell immer die Qualifikation als Straße abgesprochen werden kann. (T7); Beisatz: Umso weniger kann dies für die Einmündung eines Radwegs gelten, auch wenn bei seinem Verlassen der Gehsteig der querenden Straße zu überfahren ist. (T8)
  • 2 Ob 169/16s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
    nur T2
  • 2 Ob 5/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
    vgl; nur T2; nur T3
    Beisatz: Hier: Es liegt keine Kreuzung vor, weil die Schienen der Straßenbahn und der Fahrstreifen des LKW parallel geführt und daher nur unterschiedliche Fahrstreifen derselben Straße sind. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111415

Im RIS seit

12.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19981112_OGH0002_0020OB00283_98A0000_001