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Entscheidung 2 Ob 135/11h×

Entscheidung 2 Ob 135/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0073274 Rechtssatz 08.10.1975Zivilrecht
Fahrzeuge, die auf der Nebenfahrbahn fahren, haben grundsätzlich keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen fahren. Von dieser Regel besteht eine Ausnahme für den Fall, dass in der die Nebenfahrbahn querenden oder in s …
RS0073376 Rechtssatz 27.04.1977Zivilrecht
Ein Schutzweg an einer Kreuzung gehört noch zum Kreuzungsbereich (ZVR 1967/26).
RS0073454 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Die Kreuzung wird von der gemeinsamen Schnittfläche der sich kreuzenden Straßen gebildet.
RS0073469 Rechtssatz 26.01.1977Zivilrecht
Der Umfang des Kreuzungsbereiches bestimmt sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Straßen.
RS0074307 Rechtssatz 10.11.1977Zivilrecht
Der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, seine zulässige Geschwindigkeit allein wegen der Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang oder deshalb herabzusetzen, weil die Querstraße schlecht einzusehen ist (siehe Z …
RS0111086 Rechtssatz 29.10.1998Zivilrecht
Eine Kreuzung reicht von Baulinie zu Baulinie und umfasst auch die Nebenfahrbahnen und Gehsteige.
RS0111415 Rechtssatz 12.11.1998Zivilrecht
Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist nur, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Diese Voraussetzungen können auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren B …
RS0111721 Rechtssatz 25.03.1999Zivilrecht
Die Frage, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung anzusehen ist, kann nur im Einzelfall nach der gesamten (straßenbaulichen) Situation beurteilt werden.
RS0123930 Rechtssatz 26.06.2008Zivilrecht
Auch die Einmündung eines Radwegs in eine Nebenfahrbahn ist eine Kreuzung.
RS0123931 Rechtssatz 26.06.2008Zivilrecht
Ist eine Nebenfahrbahn gegenüber dem einmündenden Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet, dann hat der vom Radweg kommende Radfahrer schon gemäß § 19 Abs 4 StVO den Vorrang. Auf das Vorrangverhältnis der in § 19 Abs …
RS0127628 Rechtssatz 19.01.2012Zivilrecht
Die eindeutigere Vorrangregelung des § 19 Abs 4 StVO geht der Regelung des § 19 Abs 6a StVO vor.