I. Aus Anlass der Revision ist zunächst eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO wegen funktioneller Unzuständigkeit des Berufungsgerichts dann vor, wenn - wie hier - das Erstgericht ein stattgebendes Teilurteil gefällt, das Berufungsgericht jedoch das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen hat, und zwar hinsichtlich der Abweisung jenes Teils des Klagebegehrens, das nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Teilurteils war (4 Ob 15/81 = RIS-Justiz RS0042065 [T1] = RIS-Justiz RS0042059 [T1]).römisch eins. Aus Anlass der Revision ist zunächst eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wegen funktioneller Unzuständigkeit des Berufungsgerichts dann vor, wenn - wie hier - das Erstgericht ein stattgebendes Teilurteil gefällt, das Berufungsgericht jedoch das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen hat, und zwar hinsichtlich der Abweisung jenes Teils des Klagebegehrens, das nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Teilurteils war (4 Ob 15/81 = RIS-Justiz RS0042065 [T1] = RIS-Justiz RS0042059 [T1]).
Der Kostenvorbehalt betreffend die Nichtigerklärung dieses Teils des berufungsgerichtlichen Urteils beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0035870; vgl auch 1 Ob 144/02m; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 216).Der Kostenvorbehalt betreffend die Nichtigerklärung dieses Teils des berufungsgerichtlichen Urteils beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0035870; vergleiche auch 1 Ob 144/02m; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 216).
II. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.römisch zwei. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, bei der Verkehrsfläche, aus der die Klägerin gekommen sei, handle es sich nicht um eine gemäß § 19 Abs 6 StVO abgewertete Haus- bzw Grundstücksausfahrt. Das Verkehrszeichen „Vorrang geben" verpflichte zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung. Die Fließverkehrsregel des § 19 Abs 6 StVO werde von der Regel des § 19 Abs 4 StVO verdrängt. § 19 Abs 6b StVO regle (lediglich) den Vorrang von Fahrzeugen, die sich allesamt nicht im fließenden Verkehr befänden. Ein solcher Fall liege nicht vor, sodass § 19 Abs 6b StVO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Somit komme der Klägerin der Vorrang zu.Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, bei der Verkehrsfläche, aus der die Klägerin gekommen sei, handle es sich nicht um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO abgewertete Haus- bzw Grundstücksausfahrt. Das Verkehrszeichen „Vorrang geben" verpflichte zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung. Die Fließverkehrsregel des Paragraph 19, Absatz 6, StVO werde von der Regel des Paragraph 19, Absatz 4, StVO verdrängt. Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO regle (lediglich) den Vorrang von Fahrzeugen, die sich allesamt nicht im fließenden Verkehr befänden. Ein solcher Fall liege nicht vor, sodass Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Somit komme der Klägerin der Vorrang zu.
Hiezu wurde erwogen:
1. Qualifikation der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche:
Entscheidend für die Qualifikation einer Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinn des § 19 Abs 6 StVO ist, ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RIS-Justiz RS0074563; RS0074490). Die Beurteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (RIS-Justiz RS0074490). Für die Lösung der Frage, ob eine Verkehrsfläche unter § 19 Abs 6 StVO zu subsumieren ist, dürfen nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während ihrer Fahrt deutlich erkennbar sind, wie etwa Befestigung und Asphaltierung (RIS-Justiz RS0074597).Entscheidend für die Qualifikation einer Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, StVO ist, ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RIS-Justiz RS0074563; RS0074490). Die Beurteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (RIS-Justiz RS0074490). Für die Lösung der Frage, ob eine Verkehrsfläche unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu subsumieren ist, dürfen nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während ihrer Fahrt deutlich erkennbar sind, wie etwa Befestigung und Asphaltierung (RIS-Justiz RS0074597).
Im Licht dieser Rechtsprechung billigt der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung beider Vorinstanzen, bei der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche in ihrem sich aus den Feststellungen und den im Akt befindlichen Lichtbildern ergebenden Erscheinungsbild handle es sich um eine Verkehrsfläche gemäß § 19 Abs 6 StVO.Im Licht dieser Rechtsprechung billigt der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung beider Vorinstanzen, bei der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche in ihrem sich aus den Feststellungen und den im Akt befindlichen Lichtbildern ergebenden Erscheinungsbild handle es sich um eine Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO.
2. Lösung des Vorrangproblems:
§ 19 Abs 4 StVO regelt den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" angebracht ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 19 Abs 4 StVO ist daher das Vorliegen einer Kreuzung.Paragraph 19, Absatz 4, StVO regelt den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" angebracht ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 19, Absatz 4, StVO ist daher das Vorliegen einer Kreuzung.
Unter einer Kreuzung wird gemäß § 2 Abs 1 Z 17 StVO eine Stelle verstanden, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.Unter einer Kreuzung wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO eine Stelle verstanden, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kreuzung können nach der Rechtsprechung auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach etwa auch für Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können (RIS-Justiz RS0111415; vgl auch ZVR 1970/61).Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kreuzung können nach der Rechtsprechung auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach etwa auch für Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können (RIS-Justiz RS0111415; vergleiche auch ZVR 1970/61).
Die Rechtsprechung differenziert somit für die Frage, ob eine Kreuzung im Rechtssinn vorliegt, die in § 19 Abs 6 StVO genannten Verkehrsflächen nach ihrer Funktion, Erscheinung und (baulichen) Gestaltung. Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen wird nach dieser Rechtsprechung nicht generell, sondern nur „regelmäßig" die für Kreuzung im Rechtssinn notwendige Qualifikation als „Straße" abgesprochen.Die Rechtsprechung differenziert somit für die Frage, ob eine Kreuzung im Rechtssinn vorliegt, die in Paragraph 19, Absatz 6, StVO genannten Verkehrsflächen nach ihrer Funktion, Erscheinung und (baulichen) Gestaltung. Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen wird nach dieser Rechtsprechung nicht generell, sondern nur „regelmäßig" die für Kreuzung im Rechtssinn notwendige Qualifikation als „Straße" abgesprochen.
Im vorliegenden Fall entspricht jedoch - ungeachtet der Einordnung der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche unter § 19 Abs 6 StVO - diese nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstücksausfahrt. Es gibt etwa keinen abgeschrägten Randstein, die Zufahrt ist unüblich breit und - da sie zu drei Anwesen führt - auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten.Im vorliegenden Fall entspricht jedoch - ungeachtet der Einordnung der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO - diese nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstücksausfahrt. Es gibt etwa keinen abgeschrägten Randstein, die Zufahrt ist unüblich breit und - da sie zu drei Anwesen führt - auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten.
Die von der Klägerin benützte Verkehrsfläche ist daher im Sinn der zitierten Rechtsprechung als Straße anzusehen und es ist demnach auch im Verhältnis der beiden Lenker das Vorliegen einer Kreuzung und damit die Anwendbarkeit von § 19 Abs 4 StVO grundsätzlich zu bejahen.Die von der Klägerin benützte Verkehrsfläche ist daher im Sinn der zitierten Rechtsprechung als Straße anzusehen und es ist demnach auch im Verhältnis der beiden Lenker das Vorliegen einer Kreuzung und damit die Anwendbarkeit von Paragraph 19, Absatz 4, StVO grundsätzlich zu bejahen.
Es stellt sich somit - wie schon das Erstgericht erkannt hat - die Frage, welche der beiden - im vorliegenden Fall einander widersprechenden - Vorrangregeln (§ 19 Abs 4 oder Abs 6 StVO) anzuwenden ist.Es stellt sich somit - wie schon das Erstgericht erkannt hat - die Frage, welche der beiden - im vorliegenden Fall einander widersprechenden - Vorrangregeln (Paragraph 19, Absatz 4, oder Absatz 6, StVO) anzuwenden ist.
Judiziert wurde dazu bislang folgender schon vom Erstgericht angeführter Spezialfall: An sich benachrangte Benützer einer Nebenfahrbahn haben nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise den Vorrang, wenn in der die Nebenfahrbahn querenden oder in sie einmündenden Straße bereits vor der Nebenfahrbahn das Verkehrszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" aufgestellt ist. Diesfalls wird der gesamte Querverkehr, daher auch der auf der Nebenfahrbahn, bevorrangt (RIS-Justiz RS0073274).
Nach der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats 2 Ob 40/08t = RIS-Justiz RS0123931 hat ein Radfahrer, der von einem in eine Nebenfahrbahn mündenden Radweg kommt, schon gemäß § 19 Abs 4 StVO den Vorrang, wenn die Nebenfahrbahn gegenüber dem Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet ist. Auf das Vorrangverhältnis der in § 19 Abs 6 bis 6b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es nach dieser Entscheidung dann nicht mehr an.Nach der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats 2 Ob 40/08t = RIS-Justiz RS0123931 hat ein Radfahrer, der von einem in eine Nebenfahrbahn mündenden Radweg kommt, schon gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO den Vorrang, wenn die Nebenfahrbahn gegenüber dem Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet ist. Auf das Vorrangverhältnis der in Paragraph 19, Absatz 6 bis 6 b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es nach dieser Entscheidung dann nicht mehr an.
Nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung geht auch im vorliegenden Fall - schon im Interesse der Rechtssicherheit - die (eindeutigere) Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO der (komplexeren) des § 19 Abs 6 StVO vor. Es kam somit der Klägerin der Vorrang zu, weshalb das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.Nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung geht auch im vorliegenden Fall - schon im Interesse der Rechtssicherheit - die (eindeutigere) Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 4, StVO der (komplexeren) des Paragraph 19, Absatz 6, StVO vor. Es kam somit der Klägerin der Vorrang zu, weshalb das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.
3. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren (für den meritorisch erledigten Teil) gründet auf § 50 Abs 1, § 41 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0035972), wobei im Berufungsverfahren die Bemessungsgrundlage 4.671 EUR beträgt und im Revisionsverfahren die Klägerin mit rund zwei Dritteln obsiegt hat.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren (für den meritorisch erledigten Teil) gründet auf Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0035972), wobei im Berufungsverfahren die Bemessungsgrundlage 4.671 EUR beträgt und im Revisionsverfahren die Klägerin mit rund zwei Dritteln obsiegt hat.