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Entscheidung 2 Ob 233/08s×

Entscheidung 2 Ob 233/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob233/08s

Entscheidungsdatum

29.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carola Nadine M*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt H*****, 2. G***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Dr. Karl Rümmele, Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 6.891 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 3. Juni 2008, GZ 4 R 141/08b-15, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 12. März 2008, GZ 3 C 1586/07z-11, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Berufungsgerichts in Umfang der Abweisung von 2.220 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. August 2007 einschließlich der gesamten Kostenentscheidung als nichtig aufgehoben.

Die diesbezüglichen Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

römisch zwei. Der Revision wird im übrigen Umfang, somit hinsichtlich der Abweisung von 4.671 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. August 2007, Folge gegeben und es wird das Teilurteil des Erstgerichts wiederhergestellt.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 715,18 EUR (darin 119,50 EUR USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie 836,72 EUR (darin 68,07 EUR USt und 428,27 EUR Pauschalgebühr) an anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 12. Juli 2007 ereignete sich in Hohenems im Kreuzungsbereich der Defreggerstraße mit der Spielerstraße ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gelenkter und gehaltener PKW sowie ein von Josef H***** gelenkter, von der Erstbeklagten gehaltener und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherter Polizei-PKW beteiligt waren.

Am Klagsfahrzeug entstand ein Sachschaden von 4.600 EUR. Die Klägerin hatte außerdem einen „Vignetteschaden" von 31 EUR sowie Unkosten von 40 EUR. Die Klägerin wurde durch den Unfall verletzt.

Die Schäden am Beklagtenfahrzeug sind mit Ausnahme eines Selbstbehalts von 234,26 EUR durch eine Vollkaskoversicherung gedeckt. Auf Beklagtenseite entstanden Unkosten von 40 EUR.

Die Klägerin begehrte zuletzt den Betrag von 6.891 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. 8. 2007, der sich aus den oben genannten Schadensbeträgen sowie einem Schmerzengeld von 2.000 EUR und einer „Haushaltshilfe" von 220 EUR zusammensetzt. Sie brachte vor, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Polizisten Josef H*****, da ihr der Vorrang zugekommen sei. Bei der von ihr benützten Straße habe es sich um keine bloße Grundstückszufahrt gehandelt. Josef H***** habe das Verkehrszeichen „Vorrang geben" zu beachten gehabt, überdies sei die Klägerin von rechts gekommen.

Die Beklagten bestritten und brachten vor, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Klägerin. Die Klägerin sei als Benützerin einer Haus- bzw Grundstücksausfahrt gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem Beklagtenfahrzeug benachrangt gewesen. Die Beklagten bestritten das Schmerzengeld- und das „Haushaltshilfe"-Begehren auch der Höhe nach. Die Beklagten wandten den erwähnten Schaden auf Beklagtenseite von 274,26 EUR als Gegenforderung ein.

Das Erstgericht sprach mit Teilurteil aus, die Klagsforderung bestehe mit 4.671 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. 8. 2007 zu Recht, die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Das Erstgericht verurteilte daher die Beklagten zur Bezahlung der insoweit als rechtens beurteilten Klagsforderung zur ungeteilten Hand und behielt die Entscheidung über das Mehrbegehren von 2.220 EUR sowie die Kosten dem Endurteil vor. Es traf folgende Feststellungen:

Im Unfallbereich beschreibt die Spielerstraße aus Osten kommend eine 90°-Kurve nach links in Richtung Süden. Von Norden mündet bei dieser Kurve die Defreggerstraße, die vor der Kreuzung mit dem Verkehrszeichen „Vorrang geben" abgewertet ist, in die Spielerstraße. Im Scheitelpunkt der Kurve der Spielerstraße zweigt nach Westen eine Haus- und Grundstückszufahrt zu den Häusern Defreggerstraße 32 (Wohnhaus), Defreggerstraße 34 (kleiner Gewerbebetrieb) und Defreggerstraße 36 (Wohnhaus) ab. Diese Grundstücks- und Hauszufahrt ist eine Sackgasse, die nicht irgendwie (kenntlich) benannt ist. Die Strecke von der Spielerstraße bis zu dem am weitesten hinten gelegenen Wohnhaus Defreggerstraße 36 beträgt bei weitem nicht 100 m. Die Haus- und Grundstückszufahrt ist im Privatbesitz der dortigen Grundeigentümer.

Die Spielerstraße und die Defreggerstraße sind durchgehend asphaltiert und in „ordentlichem" Zustand. Die Haus- und Grundstückszufahrt hat im Kreuzungsbereich eine Breite von 9 bis 10 m und war im Unfallszeitpunkt in einem „miserablen" geschotterten Zustand mit so tiefen Schlaglöchern, dass es der Klägerin mit ihrem PKW nicht möglich war, schneller als 15 km/h zu fahren.

Beide Lenker beabsichtigten jeweils, geradeaus durch den Kreuzungsbereich durchzufahren, der Beklagtenlenker von der Defreggerstraße in die Spielerstraße Richtung Süden, die Klägerin von der Grundstückszufahrt in die Spielerstraße Richtung Osten. Beide Lenker waren der Ansicht, bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich gegenüber dem jeweils anderen Lenker vorrangberechtigt zu sein. Die Klägerin fuhr mit 15 km/h, der Lenker des Beklagtenfahrzeugs mit ca 30 km/h. Infolge des damaligen Bewuchses gab es zwischen den herannahenden Lenkern ein Sichthindernis. Als die beiden Lenker das jeweils andere Fahrzeug das erste Mal wahrnehmen konnten, war es für beide zu einer unfallvermeidenden Reaktion selbst unter Zugrundelegung einer Reaktionszeit von lediglich 0,7 Sekunden zu spät.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung habe der Benützer einer Nebenfahrbahn den Vorrang gegenüber dem Querverkehr, wenn bei diesem das Verkehrszeichen „Vorrang geben" bereits vor der Nebenfahrbahn aufgestellt sei. Bei der Nebenfahrbahn handle es sich ebenso wie bei der hier zu beurteilenden Grundstücksausfahrt um eine abgewertete Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO. Ob ein Verkehrsteilnehmer aus einer Nebenfahrbahn oder einer Grundstücksausfahrt komme, könne keinen Unterschied machen. Demgemäß habe die Klägerin den Vorrang gehabt. Da keiner der beiden Lenker eine Reaktionsverspätung oder eine überhöhte Geschwindigkeit zu verantworten habe, ergebe sich daraus das Alleinverschulden des Beklagtenlenkers am Unfall. Hinsichtlich des Schmerzengeldes und der „Haushaltshilfekosten" sei das Klagebegehren wegen der Ungewissheit der Berechtigung der Höhe nach noch nicht spruchreif.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahingehend ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die von der Klägerin benützte Sackgasse sei als Haus- bzw Grundstücksausfahrt gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu qualifizieren. Die Klägerin habe sich daher nicht im fließenden Verkehr befunden. Das Erstgericht habe bei seiner auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Nebenfahrbahn einerseits und Verkehrszeichen „Vorrang geben" andererseits abstellenden Argumentation übersehen, dass Nebenfahrbahnen unter den im Paragraph 19, Absatz 6, StVO erwähnten Verkehrsflächen einen Sonderstatus genössen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO hätten Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht würde dazu führen, dass der Lenker eines im Fließverkehr befindlichen und auf einer öffentlichen Gemeindestraße fahrenden Fahrzeugs, der in eine andere Straße mit öffentlichem Verkehr einbiegen wolle, einem von einer Hausausfahrt, von einer Garage oder von einem Parkplatz kommenden Fahrzeug den Vorrang einräumen müsste, wenn vor der Kreuzung und unmittelbar vor der Ausfahrt der Garage oder vor dem Parkplatz das Verkehrszeichen „Vorrang geben" angebracht sei. Während die Sonderregelung zugunsten von Nebenfahrbahnen mit nachvollziehbaren Argumenten unterstützt werden könne, sei ein solches Ergebnis im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Fahrzeuge im fließenden Verkehr bei allen anderen untergeordneten Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO nicht vertretbar. Somit habe die Klägerin den Vorrang des Beklagtenlenkers verletzt. Da diesen kein Mitverschulden treffe, bestehe das Klagebegehren schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Das angefochtene Urteil sei daher im Sinne einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens abzuändern gewesen.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da zur Frage, ob die für Nebenfahrbahnen von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme vom Grundsatz, wonach Fahrzeuge, die aus Verkehrsflächen gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO kommen, keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen haben, die auf kreuzenden oder einmündenden Straßen fahren, außer für Nebenfahrbahnen auch für andere in Paragraph 19, Absatz 6, StVO angeführten Verkehrsflächen, insbesondere für Haus- oder Grundstücksausfahrten gelte, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen das Endurteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Aus Anlass der Revision ist zunächst eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wegen funktioneller Unzuständigkeit des Berufungsgerichts dann vor, wenn - wie hier - das Erstgericht ein stattgebendes Teilurteil gefällt, das Berufungsgericht jedoch das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen hat, und zwar hinsichtlich der Abweisung jenes Teils des Klagebegehrens, das nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Teilurteils war (4 Ob 15/81 = RIS-Justiz RS0042065 [T1] = RIS-Justiz RS0042059 [T1]).

Der Kostenvorbehalt betreffend die Nichtigerklärung dieses Teils des berufungsgerichtlichen Urteils beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0035870; vergleiche auch 1 Ob 144/02m; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 216).

römisch zwei. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch berechtigt.

Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, bei der Verkehrsfläche, aus der die Klägerin gekommen sei, handle es sich nicht um eine gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO abgewertete Haus- bzw Grundstücksausfahrt. Das Verkehrszeichen „Vorrang geben" verpflichte zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung. Die Fließverkehrsregel des Paragraph 19, Absatz 6, StVO werde von der Regel des Paragraph 19, Absatz 4, StVO verdrängt. Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO regle (lediglich) den Vorrang von Fahrzeugen, die sich allesamt nicht im fließenden Verkehr befänden. Ein solcher Fall liege nicht vor, sodass Paragraph 19, Absatz 6 b, StVO auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Somit komme der Klägerin der Vorrang zu.

Hiezu wurde erwogen:

1. Qualifikation der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche:

Entscheidend für die Qualifikation einer Verkehrsfläche als untergeordnet im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, StVO ist, ob die Verkehrsfläche sich in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (RIS-Justiz RS0074563; RS0074490). Die Beurteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (RIS-Justiz RS0074490). Für die Lösung der Frage, ob eine Verkehrsfläche unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu subsumieren ist, dürfen nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während ihrer Fahrt deutlich erkennbar sind, wie etwa Befestigung und Asphaltierung (RIS-Justiz RS0074597).

Im Licht dieser Rechtsprechung billigt der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung beider Vorinstanzen, bei der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche in ihrem sich aus den Feststellungen und den im Akt befindlichen Lichtbildern ergebenden Erscheinungsbild handle es sich um eine Verkehrsfläche gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO.

2. Lösung des Vorrangproblems:

Paragraph 19, Absatz 4, StVO regelt den Vorrang, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" angebracht ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 19, Absatz 4, StVO ist daher das Vorliegen einer Kreuzung.

Unter einer Kreuzung wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO eine Stelle verstanden, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kreuzung können nach der Rechtsprechung auch die selbständigen Verkehrsflächen erfüllen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen und deren Benützer gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem fließenden Verkehr wartepflichtig sind. Das gilt demnach etwa auch für Fußgängerzonen und Wohnstraßen. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen" Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können (RIS-Justiz RS0111415; vergleiche auch ZVR 1970/61).

Die Rechtsprechung differenziert somit für die Frage, ob eine Kreuzung im Rechtssinn vorliegt, die in Paragraph 19, Absatz 6, StVO genannten Verkehrsflächen nach ihrer Funktion, Erscheinung und (baulichen) Gestaltung. Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen wird nach dieser Rechtsprechung nicht generell, sondern nur „regelmäßig" die für Kreuzung im Rechtssinn notwendige Qualifikation als „Straße" abgesprochen.

Im vorliegenden Fall entspricht jedoch - ungeachtet der Einordnung der von der Klägerin benützten Verkehrsfläche unter Paragraph 19, Absatz 6, StVO - diese nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Haus- bzw Grundstücksausfahrt. Es gibt etwa keinen abgeschrägten Randstein, die Zufahrt ist unüblich breit und - da sie zu drei Anwesen führt - auch länger als sonst typische Grundstücks- oder Hausausfahrten.

Die von der Klägerin benützte Verkehrsfläche ist daher im Sinn der zitierten Rechtsprechung als Straße anzusehen und es ist demnach auch im Verhältnis der beiden Lenker das Vorliegen einer Kreuzung und damit die Anwendbarkeit von Paragraph 19, Absatz 4, StVO grundsätzlich zu bejahen.

Es stellt sich somit - wie schon das Erstgericht erkannt hat - die Frage, welche der beiden - im vorliegenden Fall einander widersprechenden - Vorrangregeln (Paragraph 19, Absatz 4, oder Absatz 6, StVO) anzuwenden ist.

Judiziert wurde dazu bislang folgender schon vom Erstgericht angeführter Spezialfall: An sich benachrangte Benützer einer Nebenfahrbahn haben nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise den Vorrang, wenn in der die Nebenfahrbahn querenden oder in sie einmündenden Straße bereits vor der Nebenfahrbahn das Verkehrszeichen „Vorrang geben" oder „Halt" aufgestellt ist. Diesfalls wird der gesamte Querverkehr, daher auch der auf der Nebenfahrbahn, bevorrangt (RIS-Justiz RS0073274).

Nach der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats 2 Ob 40/08t = RIS-Justiz RS0123931 hat ein Radfahrer, der von einem in eine Nebenfahrbahn mündenden Radweg kommt, schon gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO den Vorrang, wenn die Nebenfahrbahn gegenüber dem Radweg durch das vor dem Radweg aufgestellte Zeichen „Vorrang geben" abgewertet ist. Auf das Vorrangverhältnis der in Paragraph 19, Absatz 6 bis 6 b StVO genannten Verkehrsflächen untereinander kommt es nach dieser Entscheidung dann nicht mehr an.

Nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung geht auch im vorliegenden Fall - schon im Interesse der Rechtssicherheit - die (eindeutigere) Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 4, StVO der (komplexeren) des Paragraph 19, Absatz 6, StVO vor. Es kam somit der Klägerin der Vorrang zu, weshalb das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.

3. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren (für den meritorisch erledigten Teil) gründet auf Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0035972), wobei im Berufungsverfahren die Bemessungsgrundlage 4.671 EUR beträgt und im Revisionsverfahren die Klägerin mit rund zwei Dritteln obsiegt hat.

Textnummer

E90823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00233.08S.0429.000

Im RIS seit

29.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20090429_OGH0002_0020OB00233_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Für die Lösung der Frage, ob eine Fläche als Feldweg im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, dürfen nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während ihrer F …
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