Aus der Begründung:
Nach § 227 (1) ZPO. sind bei objektiver Klagenhäufung mehrere vor das Bezirksgericht gehörige Ansprüche auch dann beim Bezirksgericht geltend zu machen, wenn die Summe der Streitwerte die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigt. Diese Vorschrift ist arg. mai. auch auf die Abgrenzung zwischen Bagatell- und gewöhnlichem Verfahren anzuwenden. Übersteigt daher bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen kein Streitwert die Bagatellgrenze, dann sind alle Ansprüche im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Die Bestimmung des § 55 (1) JN., wonach mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, ist ohne Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichem Verfahren (vgl. SZ. XXVI 97; Pollak, System[2], S.697; Wolff in JBl. 1946, S. 140f.).Nach Paragraph 227, (1) ZPO. sind bei objektiver Klagenhäufung mehrere vor das Bezirksgericht gehörige Ansprüche auch dann beim Bezirksgericht geltend zu machen, wenn die Summe der Streitwerte die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigt. Diese Vorschrift ist arg. mai. auch auf die Abgrenzung zwischen Bagatell- und gewöhnlichem Verfahren anzuwenden. Übersteigt daher bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen kein Streitwert die Bagatellgrenze, dann sind alle Ansprüche im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Die Bestimmung des Paragraph 55, (1) JN., wonach mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, ist ohne Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichem Verfahren vergleiche SZ. römisch 26 97; Pollak, System[2], S.697; Wolff in JBl. 1946, S. 140f.).
Bei diesen Umständen konnte die Frage unerörtert bleiben, ob die einzelnen Klagsforderungen miteinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen.
Im vorliegenden Fall setzt sich die Klagssumme aus vier Teilbeträgen zusammen, deren jeder einzelne den Betrag von 400 S nicht übersteigt. Die Rechtssache war daher richtig im Bagatellverfahren zu verhandeln. Daß die Vorinstanzen dies unterließen, ist im Hinblick auf die zwingende Natur der Bestimmungen der §§ 448 ff. ZPO. ohne Bedeutung. Die Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil war unzulässig, weil darin das Vorliegen von im § 477 Z. 1 bis 8 ZPO. aufgezählten Nichtigkeiten nicht behauptet worden war (§ 501 ZPO.).Im vorliegenden Fall setzt sich die Klagssumme aus vier Teilbeträgen zusammen, deren jeder einzelne den Betrag von 400 S nicht übersteigt. Die Rechtssache war daher richtig im Bagatellverfahren zu verhandeln. Daß die Vorinstanzen dies unterließen, ist im Hinblick auf die zwingende Natur der Bestimmungen der Paragraphen 448, ff. ZPO. ohne Bedeutung. Die Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil war unzulässig, weil darin das Vorliegen von im Paragraph 477, Ziffer eins bis 8 ZPO. aufgezählten Nichtigkeiten nicht behauptet worden war (Paragraph 501, ZPO.).
Nun ist nach § 502 (2) ZPO. in Bagatellsachen jeder weitere Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes unzulässig. Wie jedoch der Oberste Gerichtshof in seiner in SZ. X 304 (= Spruchrepertorium neu Nr. 27) veröffentlichten Entscheidung unter Berufung auf Petschek ausführte, muß die Einengung der Kognition der Rechtsmittelgerichte dort versagen, wo die Richtigkeit der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens, dem sie anhaftet, selbst in Frage steht. Der Oberste Gerichtshof hatte in diesem Sinne im Rekursverfahren die der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu fällen (§ 474 (2) ZPO.), ohne daß es einer Aufhebung des Beschlusses der zweiten Instanz und Rückverweisung der Sache an diese bedurfte.Nun ist nach Paragraph 502, (2) ZPO. in Bagatellsachen jeder weitere Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes unzulässig. Wie jedoch der Oberste Gerichtshof in seiner in SZ. römisch zehn 304 (= Spruchrepertorium neu Nr. 27) veröffentlichten Entscheidung unter Berufung auf Petschek ausführte, muß die Einengung der Kognition der Rechtsmittelgerichte dort versagen, wo die Richtigkeit der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens, dem sie anhaftet, selbst in Frage steht. Der Oberste Gerichtshof hatte in diesem Sinne im Rekursverfahren die der Rechtslage entsprechende Entscheidung zu fällen (Paragraph 474, (2) ZPO.), ohne daß es einer Aufhebung des Beschlusses der zweiten Instanz und Rückverweisung der Sache an diese bedurfte.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 51 Abs. 3 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 51, Absatz 3, ZPO.