Aus der Begründung:
Der Standpunkt des Oberlandesgerichtes Graz, daß für einen in Ochsen bestehenden Bestandzins das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB. nicht zustehe, kann nicht geteilt werden. § 1101 ABGB. setzt nicht voraus, daß der Bestandzins in Geld besteht, so daß das durch diese Gesetzesstelle gegebene Pfandrecht auch einem Naturalbestandzins, der rechtlich möglich ist (vgl. Klang, Kommentar zu § 1090 ABGB., Ehrenzweig, II/1, § 369, VI), zugute kommt. Ein Pfandrecht kann auch eine Forderung sichern, die nicht in Geld besteht, wenn nur - wie im gegebenen Fall die Ochsen - der Forderungsgegenstand Geldwert hat (Klang, Kommentar zu § 449 ABGB.), so daß eine Interessenklage nach § 368 EO. möglich ist.Der Standpunkt des Oberlandesgerichtes Graz, daß für einen in Ochsen bestehenden Bestandzins das gesetzliche Pfandrecht nach Paragraph 1101, ABGB. nicht zustehe, kann nicht geteilt werden. Paragraph 1101, ABGB. setzt nicht voraus, daß der Bestandzins in Geld besteht, so daß das durch diese Gesetzesstelle gegebene Pfandrecht auch einem Naturalbestandzins, der rechtlich möglich ist vergleiche Klang, Kommentar zu Paragraph 1090, ABGB., Ehrenzweig, II/1, Paragraph 369,, römisch sechs), zugute kommt. Ein Pfandrecht kann auch eine Forderung sichern, die nicht in Geld besteht, wenn nur - wie im gegebenen Fall die Ochsen - der Forderungsgegenstand Geldwert hat (Klang, Kommentar zu Paragraph 449, ABGB.), so daß eine Interessenklage nach Paragraph 368, EO. möglich ist.
Der Bestandnehmer muß bei Weiterbenützung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch bei nur objektivem Verzug für die Dauer der Vorenthaltung mindestens den vereinbarten Zins weiterbezahlen (Ehrenzweig, a. a. O., § 371, III) und kommt das gesetzliche Pfandrecht auch diesem "Benützungsentgelt" zugute (Klang, Kommentar zu § 1101 ABGB.).Der Bestandnehmer muß bei Weiterbenützung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch bei nur objektivem Verzug für die Dauer der Vorenthaltung mindestens den vereinbarten Zins weiterbezahlen (Ehrenzweig, a. a. O., Paragraph 371,, römisch drei) und kommt das gesetzliche Pfandrecht auch diesem "Benützungsentgelt" zugute (Klang, Kommentar zu Paragraph 1101, ABGB.).