Rechtssatz RS0024850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024850
Entscheidungsdatum
14.06.1950
Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB besteht auch zur Sicherung von Bestandzinsen, welche nicht in Geld bestehen, und kommt auch dem "Benützungsentgelt" zu Gute, welches der Bestandnehmer bei Weiterbenützung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch bei nur objektivem Verzug für die Dauer der Vorenthaltung in Höhe des vereinbarten Zinses leisten muß.Das gesetzliche Pfandrecht nach Paragraph 1101, ABGB besteht auch zur Sicherung von Bestandzinsen, welche nicht in Geld bestehen, und kommt auch dem "Benützungsentgelt" zu Gute, welches der Bestandnehmer bei Weiterbenützung der Bestandsache nach Beendigung des Bestandverhältnisses auch bei nur objektivem Verzug für die Dauer der Vorenthaltung in Höhe des vereinbarten Zinses leisten muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024850
Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0020OB00119_5000000_002