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Entscheidung 2 Ob 120/21t×

Entscheidung 2 Ob 120/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027341 Rechtssatz 12.09.1951Zivilrecht
Bei Mitverschulden des Getöteten unterliegt der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen der Schadensteilung. Schadensteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies …
RS0027459 Rechtssatz 14.03.1978Zivilrecht
Die Bestimmungen über die Beleuchtung von Fahrzeugen haben für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung.
RS0027802 Rechtssatz 08.05.1980Zivilrecht
§ 66 StVO ist eine Schutzvorschrift mit sehr erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Der Zweck der im § 66 StVO normierten Beleuchtungsvorschriften bezüglich der Fahrräder liegt auch für jeden Laien klar erkennbar unter anderem darin, bei Dunkelhe …
RS0035470 Rechtssatz 26.11.1958Zivilrecht
Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.
RS0043150 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil …
RS0043588 Rechtssatz 20.04.1993Zivilrecht
Bei der Frage, ob der Sachverständige die notwendigen Kenntnisse besitzt, handelt es sich um einen Vorgang der Sachverhaltsermittlung.
RS0073795 Rechtssatz 07.07.1964Zivilrecht; Strafrecht
Da das Rechtsüberholen eine Ausnahme darstellt, muß ein Kraftfahrzeuglenker, ehe er rechts überholt, besonders sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen für ein solches regelwidriges Fahrmanöver gegeben sind; dies insbesondere dann, wenn mit hoher Geschwin …
RS0074750 Rechtssatz 23.05.1956Zivilrecht
Der Fahrer hat auf Sicht zu fahren, das heißt seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig sein Fahrzeug zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann.
RS0074761 Rechtssatz 14.12.1955Zivilrecht
Der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn dieses Fahrzeuges befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.
RS0074769 Rechtssatz 04.07.1961Zivilrecht; Strafrecht
Mit Abblendlicht darf nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht.