Rechtssatz RS0027802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027802
Geschäftszahl
8Ob40/80 (8Ob41/80); 2Ob96/83; 8Ob61/87 (8Ob62/87); 2Ob87/08w; 2Ob120/21t; 2Ob61/22t
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Rechtssatz
§ 66 StVO ist eine Schutzvorschrift mit sehr erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Der Zweck der im § 66 StVO normierten Beleuchtungsvorschriften bezüglich der Fahrräder liegt auch für jeden Laien klar erkennbar unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern.Paragraph 66, StVO ist eine Schutzvorschrift mit sehr erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Der Zweck der im Paragraph 66, StVO normierten Beleuchtungsvorschriften bezüglich der Fahrräder liegt auch für jeden Laien klar erkennbar unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 40/80
Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 40/80
Veröff: ZVR 1981/121 S 155
- 2 Ob 96/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 2 Ob 96/83
Beisatz: Hier: Fahrrad mit unbeleuchtetem Anhänger. (T1)
- 8 Ob 61/87
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 61/87
nur: § 66 StVO ist eine Schutzvorschrift mit sehr erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit. (T2) Veröff: ZVR 1988/174 S 375
- 2 Ob 87/08w
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 87/08w
nur: Der Zweck der im § 66 StVO normierten Beleuchtungsvorschriften bezüglich der Fahrräder liegt auch für jeden Laien klar erkennbar unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern. (T3)
- 2 Ob 120/21t
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 120/21t
- 2 Ob 61/22t
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 61/22t
nur T2; nur T3; Beisatz: Hier: Der vordere Scheinwerfer des Fahrrades leistete weniger als ein Zehntel der gesetzlich geforderten Lichtstärke. Weiße Rückstrahler an der Front und die gelben Pedalrückstrahler fehlten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027802
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0080OB00040_8000000_001