Entscheidungsgründe:
Am 5. Dezember 1981 ereignete sich um 1,05 Uhr in Salzburg auf der Alpenstraße in der Nähe der Kreuzung mit der Karl-Emmingerstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen S 105.267 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die auf der Alpenstraße stadteinwärts fahrende Klägerin wurde von dem in der gleichen Fahrtrichtung fahrenden PKW des Erstbeklagten von rückwärts gerammt. Dabei wurde die auf dem Gepäckträger dieses Fahrrades mitfahrende Li Ru Wei getötet und die Klägerin schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 1983, 21 E Vr 3790/81-43, der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er mit einer für die gegebenen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit (ca 70 km/h) und unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit fuhr. In ihrer am 8. Februar 1982 eingebrachten Klage (nunmehr 10 Cg 13/86 des Landesgerichtes Salzburg) begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 500.000 sA (Schmerzengeld) im wesentlichen mit der Begründung, daß der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe. Er habe seinen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt und hiebei die Klägerin, die mit einem Fahrrad ordnungsgemäß auf der Alpenstraße stadteinwärts gefahren sei, von rückwärts kommend gerammt. Überdies habe der Erstbeklagte nach dem Unfall Fahrerflucht begangen. Diese Klage konnte beiden Beklagten zugestellt werden. Zu der für den 30. Jänner 1985 anberaumten ersten Tagsatzung erschien nur der Vertreter der Zweitbeklagten, nicht aber der Erstbeklagte. Der Klagevertreter stellte hinsichtlich des Erstbeklagten keine Anträge (ON 9).Am 5. Dezember 1981 ereignete sich um 1,05 Uhr in Salzburg auf der Alpenstraße in der Nähe der Kreuzung mit der Karl-Emmingerstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen S 105.267 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die auf der Alpenstraße stadteinwärts fahrende Klägerin wurde von dem in der gleichen Fahrtrichtung fahrenden PKW des Erstbeklagten von rückwärts gerammt. Dabei wurde die auf dem Gepäckträger dieses Fahrrades mitfahrende Li Ru Wei getötet und die Klägerin schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. März 1983, 21 E römisch fünf r 3790/81-43, der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er mit einer für die gegebenen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit (ca 70 km/h) und unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit fuhr. In ihrer am 8. Februar 1982 eingebrachten Klage (nunmehr 10 Cg 13/86 des Landesgerichtes Salzburg) begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 500.000 sA (Schmerzengeld) im wesentlichen mit der Begründung, daß der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe. Er habe seinen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt und hiebei die Klägerin, die mit einem Fahrrad ordnungsgemäß auf der Alpenstraße stadteinwärts gefahren sei, von rückwärts kommend gerammt. Überdies habe der Erstbeklagte nach dem Unfall Fahrerflucht begangen. Diese Klage konnte beiden Beklagten zugestellt werden. Zu der für den 30. Jänner 1985 anberaumten ersten Tagsatzung erschien nur der Vertreter der Zweitbeklagten, nicht aber der Erstbeklagte. Der Klagevertreter stellte hinsichtlich des Erstbeklagten keine Anträge (ON 9).
Die Zweitbeklagte wendete in ihrer Klagebeantwortung dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß die Klägerin ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden treffe. Sie sei mit ihrer Freundin Wei Li Ru auf dem Fahrrad durch die Alpenstraße gefahren, wobei eine von ihnen das Fahrrad gelenkt habe und die andere am Gepäckträger gesessen sei. Wer von den beiden das Fahrrad gelenkt habe, sei nicht bekannt. Zur Unfallszeit habe Schneeregen geherrscht und es sei daher nur schlechte Sicht gegeben gewesen. Am Fahrrad sei kein Licht eingeschaltet gewesen. Kurz vor dem herankommenden PKW des Erstbeklagten seien die Klägerin und ihre Freundin plötzlich in Richtung Straßenmitte in die Fahrbahn des PKW des Erstbeklagten gefahren, sodaß es zum Zusammenstoß gekommen sei.
In ihrer am 4. Dezember 1984 eingebrachten Klage (nunmehr 10 Cg 10/86 des Landesgerichtes Salzburg) begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 677.763,50 sA (weiteres Schmerzengeld, Heilungskosten, Sachaufwand, Verunstaltungsentschädigung) und einer monatlichen Rente von S 11.000 ab 1. September 1985 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin (Verdienstentgang); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand (der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte die Klägerin dieses Begehren im wesentlichen auf das gleiche Vorbringen wie in ihrer ersten Klage.
Diese Klage konnte nur der Zweitbeklagten zugestellt werden. Sie erhob in ihrer Klagebeantwortung dem Grunde nach im wesentlichen die gleichen Einwendungen wie im ersterwähnten Rechtsstreit. Die beiden Rechtssachen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht erkannte nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches mit Zwischenurteil zu Recht, daß die Forderung der Klägerin zu 10 Cg 13/86 gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht und daß die Forderung der Klägerin zu 10 Cg 10/86 gegenüber der Zweitbeklagten dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Unfallstelle liegt im Ortsgebiet von Salzburg auf der Alpenstraße. Dort besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h. Die Alpenstraße verläuft in Annäherung an die Unfallstelle in Richtung stadteinwärts und auch darüber hinaus völlig gerade. Die Fahrbahn ist 14,6 m breit und in zwei in Richtung stadteinwärts und drei in Richtung stadtauswärts führende Fahrstreifen aufgeteilt. Zur Unfallszeit war die Fahrbahn naß; es herrschte Schneeregen und Dunkelheit. Durch die zur Unfallszeit funktionierende Straßenbeleuchtung war die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle sehr gut beleuchtet.
Der Erstbeklagte lenkte seinen PKW durch die Alpenstraße stadteinwärts. Die Klägerin lenkte ihr Fahrrad, auf dessen Gepäckträger ihre Freundin Wei Li Ru mitfuhr, ebenfalls auf der Alpenstraße stadteinwärts. Auf Höhe der Kreuzung mit der Karl-Emmingerstraße stieß der PKW des Erstbeklagten von hinten gegen das Fahrrad, wodurch Wei Li Ru getötet und die Klägerin schwer verletzt wurde.
Der PKW des Erstbeklagten hatte zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von rund 70 km/h. Der Zusammenstoß erfolgte derart, daß der PKW und das Fahrrad im Moment des Zusammenstoßes achsparallel waren oder allenfalls eine geringfügige Schrägstellung zueinander aufwiesen; der 1,585 m breite PKW stieß mit der Mitte seiner Front von hinten gegen das Fahrrad.
Weitere Feststellungen über den Unfallshergang können nicht getroffen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Beleuchtung (das Rücklicht) am Fahrrad zur Unfallszeit nicht in Betrieb gewesen oder das Rücklicht des Fahrrades durch ein Kleidungsstück der Wei Li Ru verdeckt gewesen wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, daß das Fahrrad vor der Kollision einen Seitenversatz nach links durchgeführt hätte. Die Kollisionsposition des PKW und des Fahrrades in bezug auf die Fahrbahnbreite kann gleichfalls nicht festgestellt werden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung sei sein Verschulden bindend festgestellt. Der Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin sei den Beklagten nicht gelungen. Das Mitführen einer Person am Gepäckträger sei zwar vorschriftswidrig, es mangle aber an der Kausalität dieses Verhaltens für den Anstoß durch den PKW des Erstbeklagten. Da die Klägerin schwerste Verletzungen erlitten habe, könne davon ausgegangen werden, daß ihr jedenfalls ein Schaden entstanden sei, weshalb über den Grund des Anspruches ein Zwischenurteil habe gefällt werden können.
Hiebei sei zu berücksichtigen, daß zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten nur zu 10 Cg 13/86 ein Prozeßrechtsverhältnis entstanden sei, da nur in diesem Verfahren die Klage dem Erstbeklagten zugestellt habe werden können, während dies zu 10 Cg 10/86 nicht möglich gewesen sei. Der Erstbeklagte sei sohin ungeachtet des Umstandes, daß er sich zufolge seines nicht bekanntgegebenen Wohnsitz- bzw. Aufenthaltswechsels am Verfahren nicht mehr beteiligt habe, Partei im Verfahren 10 Cg 13/86 geworden, sodaß in diesem Verfahren auszusprechen gewesen sei, daß die Ansprüche der Klägerin auch hinsichtlich des Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht bestehen. Hinsichtlich des Verfahrens 10 Cg 10/86 habe ein derartiger Ausspruch mangels einer Zustellung der Klage an den Erstbeklagten nicht erfolgen können. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde nur von der Zweitbeklagten mit Berufung bekämpft. Sie beantragte in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, "daß die Forderung der klagenden Partei zu 10 Cg 13/86 gegenüber der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei dem Grunde nach lediglich zu 2/3 als zu Recht bestehend und die Forderung der klagenden Partei zu 10 Cg 10/86 gegenüber der zweitbeklagten Partei dem Grunde nach lediglich zu 2/3 als zu Recht bestehend erkannt wird."
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel der Zweitbeklagten keine Folge; es bestätigte das angefochtene Zwischenurteil mit der Maßgabe, daß seine Bezeichnung "Teil-Zwischenurteil" zu lauten hat.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sei der Leitsatz zu finden, daß es im Fall der Übertretung einer Schutzvorschrift zur Begründung eines Ersatzanspruches eines strengen Beweises eines Kausalzusammenhanges nicht bedürfe und daß sich der Übertreter einer Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB von der Haftung für die Schadensfolgen nur befreien könne, wenn er beweise, daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Vorschrift eingetreten wäre. Der Oberste Gerichtshof habe aber klargestellt, daß dies nicht dahin verstanden werden dürfe, daß im Fall der Verletzung eines Schutzgesetzes die Vermutung bestehe, daß die Verletzung des Schutzgesetzes für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei und daß auf diese Weise eine Umkehrung der Beweislast eintrete und der Verletzer des Schutzgesetzes zu beweisen hätte, daß der Eintritt des Schadens nicht durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht worden sei. Allerdings könne bei Nachweis der Übertretung eines Schutzgesetzes ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht worden sei. Ob ein Ereignis für den Eintritt eines anderen Ereignisses ursächlich gewesen sei, also die Beurteilung der natürlichen Kausalität, falle in den Bereich der Tatsachenfeststellung. Die Bedeutung des § 1311 zweiter Satz ABGB liege vielmehr darin, daß der Übertreter einer Schutznorm für die daraus entstehende Beschädigung auch dann hafte, wenn diese Folge im Einzelfall nicht vorhersehbar gewesen sei.Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sei der Leitsatz zu finden, daß es im Fall der Übertretung einer Schutzvorschrift zur Begründung eines Ersatzanspruches eines strengen Beweises eines Kausalzusammenhanges nicht bedürfe und daß sich der Übertreter einer Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB von der Haftung für die Schadensfolgen nur befreien könne, wenn er beweise, daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Vorschrift eingetreten wäre. Der Oberste Gerichtshof habe aber klargestellt, daß dies nicht dahin verstanden werden dürfe, daß im Fall der Verletzung eines Schutzgesetzes die Vermutung bestehe, daß die Verletzung des Schutzgesetzes für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei und daß auf diese Weise eine Umkehrung der Beweislast eintrete und der Verletzer des Schutzgesetzes zu beweisen hätte, daß der Eintritt des Schadens nicht durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht worden sei. Allerdings könne bei Nachweis der Übertretung eines Schutzgesetzes ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß der von dieser Norm zu verhindernde Schaden durch dieses Verhalten verursacht worden sei. Ob ein Ereignis für den Eintritt eines anderen Ereignisses ursächlich gewesen sei, also die Beurteilung der natürlichen Kausalität, falle in den Bereich der Tatsachenfeststellung. Die Bedeutung des Paragraph 1311, zweiter Satz ABGB liege vielmehr darin, daß der Übertreter einer Schutznorm für die daraus entstehende Beschädigung auch dann hafte, wenn diese Folge im Einzelfall nicht vorhersehbar gewesen sei.
Im vorliegenden Fall sei infolge der strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten davon auszugehen, daß dieser die Verletzung der Klägerin dadurch verursacht habe, daß er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und die erforderliche Aufmerksamkeit außer acht gelassen habe. Hingegen spreche keine Feststellung und kein Beweisergebnis auch dem ersten Anschein nach dafür, daß die Klägerin ihre Fahrlinie geändert hätte und dadurch in den Gefahrenbereich des PKW gekommen wäre; vielmehr sei der PKW mit der Mitte seiner Front von hinten gegen das zumindest nahezu achsparallel fahrende Fahrzeug gestoßen. Damit bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme einer natürlichen Kausalität des Mitführens einer weiteren Person auf dem Fahrrad für den folgenden Unfall. Nur dann, wenn etwa eine Instabilität der Fahrlinie des Fahrrades zumindest Mitursache für den folgenden Anstoß gewesen wäre, spräche die Vermutung für die Ursächlichkeit des unzulässigen Mitführens einer weiteren Person für den folgenden Unfall. Das Erstgericht habe daher ohne Rechtsirrtum keine Schadensteilung vorgenommen.
Da der Entscheidungswille des Erstgerichtes dahin gegangen sei, nur über den Grund der geltend gemachten Leistungsansprüche zu entscheiden, sei sein Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es als Teil-Zwischenurteil zu bezeichnen sei.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Zweitbeklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß ihrer Berufung Folge gegeben werde". Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.
Aus dem Revisionsantrag der Zweitbeklagten in Verbindung mit ihrem oben wiedergegebenen Berufungsantrag ist zu erkennen, daß sie die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch insoweit bekämpft, als die zu 10 Cg 13/86 des Landesgerichtes Salzburg geltend gemachte Forderung gegenüber dem Erstbeklagten dem Grunde nach zu mehr als zu zwei Dritteln als zu Recht bestehend erkannt wurde. In diesem Umfang ist die Revision unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1974/185; ZVR 1976/227; ZVR 1982/365 ua) bilden im Schadenersatzprozeß nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter nur insoweit eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO, als dies zur Verwirklichung der im § 63 Abs 3 KFG (nunmehr § 24 KHVG 1987) vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherten bzw. des Versicherers aberkennenden rechtskräftigen Urteils auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Daraus folgt, daß es der Dispositionsbefugnis eines jeden derartigen Streitgenossen überlassen bleibt, ob er ein gegen ihn ergangenes, den Schadenersatzanspruch eines geschädigten Dritten bejahendes Urteil bekämpft oder nicht und daß sich weder die Wirkung der Anfechtung eines derartigen Urteils durch einen von solchen Streitgenossen notwendigerweise auf den anderen erstreckt noch einem von solchen Streitgenossen auch nur die Befugnis zuerkannt werden kann, ein nur den anderen Streitgenossen beschwerendes, einen Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen diesen bejahendes Urteil zu bekämpfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1974/185; ZVR 1976/227; ZVR 1982/365 ua) bilden im Schadenersatzprozeß nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter nur insoweit eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO, als dies zur Verwirklichung der im Paragraph 63, Absatz 3, KFG (nunmehr Paragraph 24, KHVG 1987) vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherten bzw. des Versicherers aberkennenden rechtskräftigen Urteils auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Daraus folgt, daß es der Dispositionsbefugnis eines jeden derartigen Streitgenossen überlassen bleibt, ob er ein gegen ihn ergangenes, den Schadenersatzanspruch eines geschädigten Dritten bejahendes Urteil bekämpft oder nicht und daß sich weder die Wirkung der Anfechtung eines derartigen Urteils durch einen von solchen Streitgenossen notwendigerweise auf den anderen erstreckt noch einem von solchen Streitgenossen auch nur die Befugnis zuerkannt werden kann, ein nur den anderen Streitgenossen beschwerendes, einen Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen diesen bejahendes Urteil zu bekämpfen.